Entfernung des Angeklagten während Zeugenaussage ohne Beschluss: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 180/78
- Datum
- 18.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entfernung des Angeklagten nach § 247 Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten einen Beschluss erlässt und ihn mit Gründen verkündet.
Fehlt die nach § 247 Satz 1 StPO vorgeschriebene verkündete Entscheidung, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund, weil dadurch das Anwesenheits- und Gehörsrecht des Angeklagten berührt wird.
Eine übereinstimmende, geheime Beratung der Richter stellt keinen förmlichen Beschluss dar; der Beschluss entsteht erst mit seiner öffentlichen Verkündung.
Eine Vorsitzendenverfügung oder sonstiges nicht verkündetes Anordnungsinstrument erfüllt die Anforderungen des § 247 Satz 1 StPO nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 5. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 180/78 in der Strafsache gegen Peter-Ludwig ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1955 in ███, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist auf eine Verfahrensrüge aufzuheben, ohne dass es auf die übrigen Beanstandungen der Revision ankommt.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte während der Vernehmung seines Bruders Richard als Zeugen aus der Sitzung abtreten musste, ohne dass dazu ein Gerichtsbeschluss ergangen wäre.
Nach § 247 Satz 1 StPO kann zwar das Gericht einen Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Die Entfernung setzt aber voraus, dass das Gericht nach Anhörung der Prozessbeteiligten einen Beschluss erlässt und mit Begründung verkündet (BGHSt 1, 346, 349; 4, 364, 365). Das Fehlen einer solchen Anordnung hat nach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGH GA 1968, 281), die Bedeutung eines unbedingten Revisionsgrundes, da bei der Anwendung des § 247 Satz 1 StPO eine Einschränkung des grundlegenden Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung in Frage steht und auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) berührt wird.
Der ohne weiteres die Revision begründende Mangel, dass es vorliegend an einem nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten verkündeten Gerichtsbeschluss fehlt, wird auch nicht dadurch behoben, dass die drei Berufsrichter, wie ihre dienstlichen Erklärungen ergeben, in geheimer Beratung darüber einig geworden waren, nach § 247 Satz 1 StPO zu verfahren. Denn erlassen wäre der Beschluss erst mit seiner Verkündung, da erst mit ihr für alle Verfahrensbeteiligten die erforderliche Klarheit geschaffen worden wäre (BGH NJW 1976, 1108 zu einem gleichliegenden Fall). Das Protokoll weist jedoch lediglich aus, dass die Entfernung des Angeklagten ohne vorherige Anhörung der Beteiligten durch eine „Vorsitzendenverfügung“ angeordnet worden ist (Bl. 70 d. A.).
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