Revision aufgehoben und Rückverweisung wegen fehlender Anordnung nach §247 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 724/77
- Datum
- 06.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Hauptverhandlung setzt eine förmliche Anordnung nach § 247 StPO voraus.
Das Fehlen einer förmlichen Anordnung zur Entfernung des Angeklagten kann einen unbedingten Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 5 StPO begründen, sofern nicht offensichtlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben.
Ein freiwilliges Verlassen des Sitzungssaals mit Zustimmung des Gerichts ersetzt nicht die Formerfordernis einer Anordnung nach § 247 StPO.
Bei Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der Entfernung ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Klärung der Voraussetzungen und möglichen Folgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 26. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den VW-Arbeiter Rolf C._________ aus ████████, dort geboren am [REDACTED] 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26. August 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Wie die Revision ausreichend vorgetragen hat und das Protokoll beweist, verließ der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin F.C.__ den Sitzungssaal und betrat ihn erst wieder, als die Vernehmung der Zeugin beendet war. Dies geschah offenbar freiwillig, aber nicht eigenmächtig im Sinn des § 231 StPO, sondern im Einverständnis mit dem Gericht. Jedoch ist ein formlicher Gerichtsbeschluss, der die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO anordnete, nicht ergangen.
Dieser Mangel bedeutet jedenfalls dann einen unbedingten Revisionsgrund im Sinn des § 338 Nr. 5 StPO, wenn nicht klar zutage liegt, dass die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGHSt 4, 364; 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH GA 1968, 281; BGH MDR 1976, 501). So ist es auch hier. Es ist nicht ersichtlich, welcher Grund es nach dieser Vorschrift gerechtfertigt haben könnte, den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin F.C. aus dem Sitzungszimmer zu entfernen.
| Fleischmann | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Horstkotte |