Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 616/77
- Datum
- 24.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensverzögerungen, die ohne entscheidendes Zutun des Angeklagten eintreten, rechtfertigen nicht automatisch die Einstellung des Verfahrens, sind aber bei der Strafzumessung und bei Entscheidungen über die Strafaussetzung zu berücksichtigen.
Hat das Tatgericht erhebliche Verfahrensverzögerungen nicht ausreichend gewürdigt, begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs und erfordert unter Umständen eine neue Entscheidung über die Strafe.
Ein Antrag auf Verfahrenseinstellung wegen Verzögerung ist nur zu gewähren, wenn die Verzögerung zu einem derart schweren Nachteil geführt hat, dass das Weiterverfahren unzumutbar ist; bloße Verzögerung ohne derartigen Nachteil genügt nicht.
Ist der Strafausspruch aufgehoben, kann die Sache in diesem Umfang an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückverwiesen werden, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 24. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Journalisten Pavel ██ aus ██ ██, geboren ████ 1939 in P[REDACTED] (Tschechoslowakei), wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 25. Oktober 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Juni 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Verfahren hat sich ohne entscheidendes Zutun des Angeklagten erheblich verzögert. Grund für eine Verfahrenseinstellung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, ist dieser Umstand nicht (BGHSt 24, 239). Indessen hatte das Landgericht diese Verzögerung bei der Strafbemessung, zu der auch die Entscheidung über die Strafaussetzung gehört, angemessen berücksichtigen müssen. Der Senat hebt deswegen die verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe auf.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |
Zitiert von (5)
- BGH · 2 StR 374/81 · 27.01.1982Revisionen wegen Besetzungsfehler und Beweisantragsablehnung: Urteil aufgehoben
- BGH · 4 StR 459/77 · 24.11.1977Revision: Freispruch vom Meineid in zwei Fällen, Rückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe
- BGH · 2 StR 210/82 · 03.12.1982BGH: Verfahrensverzögerung (Art. 6 MRK) kein Verfahrenshindernis bei Steuerhehlerei
- BGH · 5 StR 176/82 · 23.11.1982Revisionen: Angeklagter verworfen, Staatsanwaltschaft erfolgreich – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 92/86 · 06.05.1986Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Befehlsnotstandsanahme