Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 616/77
Datum
24.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch gegen den wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Verurteilten auf, weil das Landgericht erhebliche Verfahrensverzögerungen nicht angemessen bei der Strafzumessung berücksichtigte. Eine Verfahrenseinstellung wegen der Verzögerung wurde verneint. Die Revision wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen, und die Sache teilrückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensverzögerungen, die ohne entscheidendes Zutun des Angeklagten eintreten, rechtfertigen nicht automatisch die Einstellung des Verfahrens, sind aber bei der Strafzumessung und bei Entscheidungen über die Strafaussetzung zu berücksichtigen.

2

Hat das Tatgericht erhebliche Verfahrensverzögerungen nicht ausreichend gewürdigt, begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs und erfordert unter Umständen eine neue Entscheidung über die Strafe.

3

Ein Antrag auf Verfahrenseinstellung wegen Verzögerung ist nur zu gewähren, wenn die Verzögerung zu einem derart schweren Nachteil geführt hat, dass das Weiterverfahren unzumutbar ist; bloße Verzögerung ohne derartigen Nachteil genügt nicht.

4

Ist der Strafausspruch aufgehoben, kann die Sache in diesem Umfang an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückverwiesen werden, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 24. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Journalisten Pavel ██ aus ██ ██, geboren ████ 1939 in P[REDACTED] (Tschechoslowakei), wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 25. Oktober 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Juni 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Verfahren hat sich ohne entscheidendes Zutun des Angeklagten erheblich verzögert. Grund für eine Verfahrenseinstellung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, ist dieser Umstand nicht (BGHSt 24, 239). Indessen hatte das Landgericht diese Verzögerung bei der Strafbemessung, zu der auch die Entscheidung über die Strafaussetzung gehört, angemessen berücksichtigen müssen. Der Senat hebt deswegen die verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe auf.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

Zitiert von (5)