Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Befehlsnotstandsanahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 92/86
Datum
06.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen ein Urteil, mit dem der Angeklagte wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord verurteilt und das Verfahren später wegen überlanger Dauer eingestellt worden war. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die neue Entscheidung eine Annahme des unausweichlichen Befehlsnotstands enthielt, die den früheren, verbindlichen Feststellungen widersprach. Der Senat stellte ferner klar, dass überlange Verfahrensdauer kein grundsätzliches Verfahrenshindernis ist, sondern bei der Strafzumessung – ggf. unter Prüfung von § 47 Abs. 2 MStGB – zu berücksichtigen sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der neu entscheidende Tatrichter ist an die Feststellungen eines früheren Urteils gebunden und darf nicht entgegen diesen verbindlichen Feststellungen neue rechtserhebliche Umstände annehmen.

2

Die Annahme eines unausweichlichen Befehlsnotstands ist unzulässig, soweit frühere Feststellungen des Gerichts bereits ausgeschlossen haben, dass eine solche Gefahr für den Angeklagten bestanden hat.

3

Eine überlange Verfahrensdauer begründet nicht grundsätzlich ein Verfahrenshindernis; ihr kann im Hinblick auf die Strafzumessung Rechnung getragen werden.

4

Bei erheblichen Verfahrensverzögerungen hat der Tatrichter zu prüfen, ob und inwieweit im Rahmen der Strafzumessung, gegebenenfalls unter Anwendung von § 47 Abs. 2 MStGB, Nachsicht oder Absehen von Strafe geboten ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt am Main, 3. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Friedrich [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1906 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED], Rechtsanwalt [REDACTED] aus BO als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 3. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieser Revision und der früheren Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen am 14. April 1940 in Josefow (Polen) begangener Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 161 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben und die Revision zum Schuldspruch verworfen. Das neu erkennende Schwurgericht hat das Verfahren wegen überlanger Dauer eingestellt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.

Die angegriffene Entscheidung kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Schwurgericht sie auch damit begründet, der Angeklagte habe in einem für ihn unausweichlichen Befehlsnotstand gehandelt und im Falle einer Befehlsverweigerung um sein Leben fürchten müssen (UA neu S. 10, 16). Diese Annahme widerspricht den im früheren Urteil getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch, an die der neue Tatrichter gebunden ist (BGHSt 24, 274, 275). Danach hat „die Gefahr eines unausweichlichen Befehlsnotstandes ... für den Angeklagten nicht bestanden“, er hat „auch nicht etwa irrig Umstände angenommen, die ihn wegen Notstandes entschuldigen würden“ (UA alt S. 65, 66).

Außerdem begründet eine überlange Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrenshindernis (BGHSt 24, 239; 27, 274; BGH NStZ 1982, 291 und 1983, 135). Der Senat hält an dieser Auffassung, die er schon früher vertreten hat (Urteil vom 5. Juli 1977 – 5 StR 771/76 – und Beschluss vom 25. Oktober 1977 – 5 StR 616/77 –), jedenfalls für die Fälle fest, in denen der Tatrichter dem Zeitablauf bei der Strafzumessung, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch durch Absehen von Strafe, oder sonst durch Anwendung und Auslegung des Strafund Strafverfahrensrechts in angemessener Weise Rechnung tragen kann (vgl. auch den Beschluss eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 – NJW 1984, 967). Im vorliegenden Fall wird der Tatrichter bei der neuen Entscheidung die Vorschrift des § 47 Abs. 2 MStGB zu prüfen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterFuhrmannNiepel
HerrmannHorstkotte

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