Revision: Freispruch vom Meineid in zwei Fällen, Rückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 459/77
- Datum
- 24.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Richterliche Maßnahmen wie Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss oder Zustellung der Anklage unterbrechen die Verfolgungsverjährung wirksam; eine spätere Zurücknahme und Zusammenfassung von Anklagen berührt die Wirkung dieser richterlichen Unterbrechung nicht.
Eine unangemessen lange Verfahrensdauer begründet nicht automatischen Anspruch auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Art. 6 EMRK; nachteilige Auswirkungen können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung des milderen Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB bleiben Änderungen rein außerstrafrechtlicher Vorschriften (z. B. zu den Voraussetzungen der Eidesleistung) außer Betracht.
Ein Offenbarungseid (§ 807 Abs. 1 ZPO) erstreckt sich nur auf das Vermögen des Schuldners; Angaben zu Vermögensgegenständen im Eigentum Dritter fallen nicht in den Tatbestand des Meineids.
Ist ein behaupteter Vermögenswert zum Zeitpunkt der Eidesleistung bereits untergegangen, kann eine entsprechende Falschangabe nicht geeignet sein, eine vermögensgefährdende Zwangsvollstreckungsmaßnahme hervorzurufen und begründet keinen Meineid nach § 154 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 13. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Verurteilten ████ aus ——, dort geboren am ███████,
wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Albrecht, Mayer, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Dezember 1976 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 10 und 19 der Urteilsgründe wegen Meineids verurteilt worden ist, sowie mit den dazugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Von dem Vorwurf des Meineids wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids in zwei Fällen, einfachen Bankrotts in zwei Fällen und Betrugs in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einem Teilerfolg.
1. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährung ist in allen Fällen wirksam durch richterliche Handlungen unterbrochen worden. Im Einzelnen handelt es sich um den Haftbefehl vom 28. Oktober 1970 (Bd. I Bl. [REDACTED] d. A.), den Ergänzungsbeschluss hierzu vom 12. Mai 1971 (Bd. I Bl. 94 d. A.), den Durchsuchungsbeschluss vom 26. Oktober 1971 (Bd. I Bl. 196 d. A.) und die richterlichen Verfügungen auf Zustellung der Anklagen vom 6. September 1972 (Bd. III Bl. 472), 20. März 1973 (Akte 20 Js 18/70 Bd. I Bl. 173) und vom 6. September 1973 (Bd. V Bl. 969 d. A.). Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Anklagen später zurückgenommen und in einer neuen mit den gleichen Vorwürfen zusammengefasst hat, ist unschädlich, da diese Maßnahmen der Verfolgungsbehörde den ordnungsgemäß ergangenen richterlichen Unterbrechungshandlungen die Wirkung nicht nehmen konnten.
2. Ohne Erfolg erstrebt der Angeklagte in Hinblick auf die lange Verfahrensdauer unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK die Einstellung des Verfahrens. Zwar hat sich das Verfahren in allen Abschnitten unangemessen lange hingezogen, und eine Aburteilung erst siebeneinhalb Jahre nach Begehung der letzten Tat ist schlechthin unverständlich. Die lange Dauer eines Strafverfahrens kann aber nicht bewirken, dass der Angeklagte deshalb vor Eintritt der Verfolgungsverjährung außer Verfolgung zu setzen ist (vgl. BGHSt 24, 239; neuerdings auch Urteil vom 24. Februar 1977 – 1 StR 554/76 – und Beschluss vom 25. Oktober 1977 – 5 StR 616/77). Die mit der langen Verfahrensdauer verbundenen nachteiligen Einwirkungen auf den Angeklagten können vielmehr nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie es auch hier geschehen ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
3. Ebenfalls fehl geht die Rüge der Revision, dass von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 154 StPO kein Gebrauch gemacht worden ist. Ein Anspruch des Beschuldigten auf eine solche Maßnahme besteht nicht.
4. Die sachliche Rüge hingegen greift durch, soweit der Angeklagte in den Fällen 10 und 19 wegen Meineids bestraft worden ist. Zwar scheitert eine solche Verurteilung nicht daran, dass nach Ersetzung des Offenbarungseides durch die eidesstattliche Versicherung (Gesetz vom 27. Juni 1970, BGBl. I S. 911) die Vorschriften über Meineid nicht mehr auf vor dem 1. Juli 1970 geleistete Eide anzuwenden waren. Vielmehr richtet sich die Verurteilung in diesen Fällen, in denen ein Eid tatsächlich noch geleistet worden ist, auch heute noch nach § 154 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1975 – 4 StR 68/75). § 2 Abs. 3 StGB ist nicht anwendbar. Die Strafbestimmung des § 154 StGB ist nicht geändert worden. Abweichend geregelt worden sind lediglich, und zwar außerstrafrechtlich, die Voraussetzungen, unter denen ein Eid zu leisten ist. Derartige Änderungen des außerstrafrechtlichen Rechtszustandes haben bei der Ermittlung des milderen Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB außer Betracht zu bleiben.
Die Feststellungen tragen jedoch in beiden Fällen nicht die Verurteilung wegen Meineids.
a) Bezüglich des am 8. Januar 1968 geleisteten Offenbarungseides (Fall 10) sieht das Landgericht eine falsche Angabe des Angeklagten darin, dass er eine Sicherungsübereignung der im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnungseinrichtung an Rolf ████ vorgetäuscht habe. Auf diese Erklärung erstreckt sich indessen der Offenbarungseid nicht. Nach § 807 Abs. 1 ZPO hat der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und zu beschwören. Hierunter fällt sein gesamtes Aktivvermögen. Angaben über Vermögensgegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen, sowie etwaige Verfügungen über diese werden von der Offenbarungspflicht des § 807 Abs. 1 ZPO und damit auch von dem Tatbestand der Straftat nicht erfasst (vgl. auch BGHSt 25, 246, 248).
b) Hinsichtlich des am 26. Februar 1969 geleisteten Offenbarungseides (Fall 19) ist nach den Feststellungen nicht auszuschließen, dass der umstrittene PKW Mercedes 220 SEB zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits einen Totalschaden mit der Folge erlitten hatte, dass der Schrottwert die aufzuwendenden Abschleppkosten nicht überstieg. Dann aber war dieser Vermögenswert untergegangen, so dass es für die Gläubiger unerheblich war, ob zuvor eine Sicherungsübereignung an ein Kreditinstitut vorgenommen war oder nicht. Diese Angabe war somit den Gläubigern nicht geeignet, einer verfehlten Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu veranlassen und kann deshalb für eine Bestrafung nach § 154 Abs. 1 StGB nicht herangezogen werden (vgl. BGHSt 14, 345, 348/349).
5. Die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts in den Fällen 1 und 11 kann nicht auf § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB n. F. gestützt werden. Nach § 2 Abs. 1 StGB richtet sich die Strafe in erster Linie nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Mit Recht hat deshalb das Landgericht die mangelhafte Buchführung des Angeklagten jeweils als einen Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO angesehen. Diese Vorschrift ist allerdings inzwischen durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) aufgehoben worden. An ihre Stelle sind zwei neue Straftatbestände getreten, § 283 Abs. 1 Nr. 5 und § 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Beide Schriften stimmen in ihrem Unrechtstyp (vgl. BGHSt 26, 167, 172) mit § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO überein. Der Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist gegenüber § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO insoweit erweitert worden, als er ein vom Verschulden umfasstes Handeln bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit fordert. In Fällen, in denen nach den Feststellungen diese zusätzlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt es aber bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, da diese Bestimmung milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist. Nur wenn die zusätzlichen Anforderungen nicht festgestellt sind, greift § 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB als das mildere Gesetz ein.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in beiden Fällen die Krisensituation seines Geschäfts gekannt. Deshalb hat das Landgericht nach § 2 Abs. 1 StGB der Verurteilung zu Recht § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zugrunde gelegt.
6. Im Übrigen ergibt die Nachprüfung auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage des Vermögensschadens in den Betrugsfällen 7, 9, 12, 14 und 45. Hier hat das Landgericht die Gefährdung des Vermögens der Opfer jeweils darin gesehen, dass diese vom Angeklagten zum „Stillhalten“ veranlasst und bewusst davon abgehalten worden sind, ihre Ansprüche gegen ihn sofort zwangsweise durchzusetzen. Ob in derartigen Fällen eine Vermögensgefährdung nur vorliegt, wenn feststeht, dass bei sofortiger Geltendmachung bessere Erfolgsaussichten für die Befriedigung des Gläubigers vorgelegen hätten (vgl. RGSt 16, 161, 164; RG JW 1927, 1488; BGHSt 1, 262, 264), kann dahinstehen. Genaue Feststellungen hierüber hat das Landgericht nicht getroffen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich aber entnehmen, dass der Angeklagte es in allen Fällen bereits von vornherein darauf angelegt hatte, sich die Hergabe der Waren durch die Lieferanten zu erschwindeln, ohne Zahlungen entrichten zu wollen und zu können. Infolge dieser Einstellung des Angeklagten und seiner zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse trat deshalb bei den Firmen bereits jeweils mit dem Abschluss der Verträge, spätestens mit Auslieferung der Ware an den Angeklagten, ein Schaden ein, da sie eine gleichwertige Gegenleistung von Seiten des zahlungsunwilligen und zahlungsschwachen Angeklagten nicht erhielten. Auf die zusätzlich vom Landgericht noch zur Begründung der Vermögensgefährdung herangezogenen Manipulationen mit Wechseln kommt es danach nicht mehr entscheidend an.
Nach allem ist das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist (Fälle 10 und 19). Insoweit muss er freigesprochen werden, da ergänzende Feststellungen, die eine Verurteilung zu tragen geeignet wären, bei dem urkundlich festliegenden Sachverhalt nicht zu erwarten sind.
Aufzuheben ist das Urteil weiterhin hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision ist unbegründet.
| Mayr | Mayer | ||
| Spiegel | Knoblich |