Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung (Verfahrensverzögerung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 554/76
- Datum
- 24.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen angeblicher 'geistiger Abwesenheit' des Verteidigers eines Mitangeklagten begründet nur dann eine Gehörsverletzung im Sinne der §§ 145, 338 Nr. 5 StPO, wenn dargetan wird, dass der Beschuldigte dadurch tatsächlich ohne ordnungsgemäßen Verteidiger war.
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn nicht konkret und nachvollziehbar angegeben wird, welche weiteren Ermittlungen oder Beweismittel das Gericht hätte beschaffen müssen.
Zur Feststellung des Betrugsvorsatzes kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die Tat selbst geschädigt wurde; vage Hoffnungen auf künftige Zahlungen schließen bedingten Vorsatz nicht aus.
Erhebliche Verfahrensverzögerungen sind bei der Strafzumessung im Lichte von Art. 6 EMRK angemessen zu berücksichtigen; eine bloße Erwähnung der Verfahrensdauer in den Strafzumessungsgründen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 11. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen 1. ███, den Kaufmann Oswald ██, geboren am █ in ████, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte macht geltend, dass der Verteidiger des Mitangeklagten StC███████ während der Hauptverhandlung zeitweise geistig abwesend gewesen sei, was eine Verletzung der §§ 145, 338 Nr. 5 StPO begründe.
Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte zeitweise ohne Verteidiger gewesen sei. Im Übrigen besteht keine Rechtspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, den Grad der Aufmerksamkeit zu prüfen, mit dem der Verteidiger eines Mitangeklagten der Hauptverhandlung folgt.
2. Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet der Verteidiger die Feststellung des Tatrichters, der Angeklagte sei von Anfang Mai 1967 an nicht bereit gewesen, eigene finanzielle Mittel für die Befriedigung von Gläubigern der Firma StC████████ einzusetzen (UA S. 20, 40). Er meint, aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszug der Firma ███ (Bd. II Bl. 113 d.A.) ergebe sich, dass der Angeklagte drei Grundschulden über je 10.000,- DM eingebracht habe; das Gericht sei dadurch zu weiterer Aufklärung gedrängt gewesen.
Die Rüge dringt nicht durch. Aus dem Schreiben der Firma HC vom 6. Februar 1968 ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in der Zeit von Mai 1967 bis zum Verkauf der Firma StC█████████ an die Firma ██ – der vom Landgericht angenommenen Tatzeit – eigene Grundschulden für die Firma StC██████████ zur Verfügung gestellt habe. Im Übrigen gibt die Revision nicht an, auf welchem Wege das Gericht hätte weiter ermitteln sollen; zudem ist Janos HCD als Zeuge vernommen worden (Bl. 1005 d.A.), so dass die Rüge darauf hinausläuft, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden.
3. Dem Angeklagten war auf einem Konto des Bankhauses DL in M███████████, das auf den Namen des Hilfsarbeiters SC████████████ eröffnet war und das der Angeklagte sowohl für den Zahlungsverkehr der Firma StC█████████████ als auch für seinen privaten Zahlungsverkehr benutzte, ein Kreditrahmen von 19.000,- DM eingeräumt (UA S. 11, 12). Daraus, dass dieser Kreditrahmen voll ausgeschöpft oder überzogen wurde, brauchte sich dem Tatrichter nicht die Schlussfolgerung aufzudrängen, dass der Angeklagte eigene Mittel in die Firma ██████ eingebracht habe.
4. Ob der Angeklagte durch den Verkauf der Firma ████ an die Firma ███ am 29. Dezember 1967 – dem Endzeitpunkt des ihm vorgeworfenen fortgesetzten Betrugs – selbst geschädigt wurde, ist ohne Bedeutung für die Feststellung seines Betrugsvorsatzes. Im Übrigen gibt die Revision nicht an, durch welche Beweismittel insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre.
5. Für die Annahme des Betrugsvorsatzes kommt es auch nicht darauf an, ob einzelne Gläubiger der Firma St██████████████ in der in Betracht kommenden Zeit noch befriedigt worden sind; soweit die Revision beanstandet, dass weitere Vollstreckungsgläubiger nicht ermittelt worden seien, fehlt es auch hier an der genauen Angabe der Beweismittel, die der Tatrichter nach Auffassung der Revision hätte heranziehen müssen.
6. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer den im Einzelnen aufgeführten Kontenbewegungen (UA S. 11 bis 15) eine falsche Bedeutung beigemessen hätte. Die im Zusammenhang damit erhobene Aufklärungsrüge teilt nicht mit, bezüglich welcher Schecks bei welchen Ausstellern, Empfängern oder Banken hätte angefragt werden sollen.
7. Die Beweisbehauptung des Angeklagten, der Angestellte █████ ████ habe Kundenschecks im Gesamtbetrag von rund 71.000,- DM unterschlagen und auf sein eigenes Konto eingezahlt, hat das Landgericht als wahr unterstellt. Es war dadurch nicht gehindert anzunehmen, dass dieser Betrag im Vergleich zum Gesamtumsatz der Firma StC███████████████ und zur Gesamthöhe des den Gläubigern zugefügten Schadens nicht ins Gewicht fällt (UA S. 32). Die Rüge, mit dem Antrag hätte ferner bewiesen werden sollen, dass ███ auch Waren gestohlen habe – darauf sei aber das Urteil nicht eingegangen –, scheitert schon daran, dass insoweit der Beweisantrag nicht vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
8. Die zum Fall MiC████████████████ (Firma █████ – UA S. 29) erhobene Aufklärungsrüge, der Zeuge ███████ hätte darüber befragt werden müssen, ob er den gelieferten Ölofen nicht schon vor der Scheckhingabe zurückgeholt habe, ist mangels einer bestimmten Beweisbehauptung unzulässig. Im Übrigen ist ███ ███ als Zeuge vernommen worden (Bl. 985, 986 d.A.).
Dass der Tatrichter in diesem Fall keinen Eingehungsbetrug angenommen (Lieferung des Ölofens bereits am 23. Februar 1967), sondern die Betrugshandlung mit der Folge der Vermögensgefährdung darin gesehen hat, dass der Gläubiger durch die Hingabe eines ungedeckten Schecks wenigstens zeitweise von der Verfolgung seines Anspruchs abgehalten wurde, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
9. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Soweit der Angeklagte einen Sachverhalt vorträgt, der im Urteil nicht festgestellt ist (Fall Behrend, UA S. 23; Fall GC Glas- und Schmuckindustrie, UA S. 28), oder sich darauf stützen will, dass der Sachverhalt im Urteil falsch dargestellt sei (Fall KC, UA S. 25), kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Ebensowenig kann er geltend machen, die Strafkammer habe seine Einlassung bezüglich seiner Reaktion auf den ersten Wechselprotest missverstanden (UA S. 16, 36).
Daraus, dass der Mitangeklagte ██████ in einem Falle nach seiner Meinung zu Unrecht nicht angeklagt worden sei, kann der Angeklagte Folgerungen zu seinen Gunsten nicht herleiten.
10. Dass die Verjährungsunterbrechung sämtliche Teilakte der fortgesetzten Handlung erfasst hat (BGHSt 1, 84, 91), legt das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum dar (UA S. 40/41).
II. Die Sachrüge zeigt nur zum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf.
1. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe spätestens seit Anfang Mai 1967 gewusst, dass die Firma ███████ nicht mehr kreditwürdig war, ausreichend begründet. Sie wird getragen von den Feststellungen, dass schon ab Ende 1966 Lieferanten nur noch schleppend bezahlt werden konnten, dass sich ab April 1967 die Scheckrückgaben häuften und dass am 10. April 1967 erstmals ein Wechsel der Firma ██████ zu Protest ging (UA S. 16). Ab Anfang Mai 1967 konnten nur noch die drängendsten Gläubiger befriedigt werden, und auch diese zum Teil nur noch durch Ratenzahlungen; diese Umstände waren dem Angeklagten auch bekannt (UA S. 17).
Der Überzeugung von Betrugsvorsatz des Angeklagten steht nicht entgegen, dass die Firma StC█████████████████ keine Scheinfirma gewesen ist (UA S. 32) und nicht von vornherein als betrügerisches Unternehmen geplant war, dass sie zunächst über einen längeren Zeitraum hinweg korrekt geführt worden ist (UA S. 42) und dass der Angeklagte versucht hat, ihre Aufnahme in die Protestliste zu verhindern (UA S. 16).
Zwar trat ab Juni/Juli 1967 als neuer Großabnehmer die Firma ███ auf, doch verlangte diese Firma sehr lange Zahlungsfristen und zahlte dann, wenn überhaupt, nur schleppend; den weit überwiegenden Teil der an sie ausgelieferten Waren zahlte sie überhaupt nicht (UA S. 17). Insbesondere angesichts der Feststellung, es habe sich bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Firma ███ herausgestellt, dass von ihr „nur äußerst schwer Geld zu erlangen gewesen“ sei (UA S. 37), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die an die Verbindung mit dieser Firma geknüpften Hoffnungen des Angeklagten als so vage einschätzt, dass sie den bedingten Vorsatz des Betrugs nicht ausschlossen (UA S. 37, 39/40).
2. Die Strafzumessung begegnet dagegen rechtlichen Bedenken.
Aus der ungewöhnlich langen Dauer des Verfahrens – Erhebung der Anklagen am 19. August und 20. Oktober 1969, Eingang der Sache beim Senat am 26. Januar 1977 – lässt sich zwar kein Verfahrenshindernis herleiten (BGHSt 24, 239), so dass der Senat das Verfahren nicht auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK einstellen kann; doch ist eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen (BGH aaO S. 242). Es ist schon kaum verständlich, dass das Amtsgericht, zu dem die Sache zunächst angeklagt war, von der Anklage bis zum Eröffnungbeschluss vom 2. Oktober 1972 (Bd. VI Bl. 613 d.A.) drei Jahre verstreichen ließ; mag auch in der Folgezeit der Angeklagte zum Teil nicht unschuldig an der weiteren Verzögerung gewesen sein (das Landgericht, an das die Sache inzwischen verwiesen worden war, musste am 9. Mai 1973 – Bd. VI Bl. 688 d.A. – das Verfahren vorläufig einstellen, weil der Angeklagte unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war), so hat er doch die mit einer geordneten Rechtspflege nicht mehr zu vereinbarende Verfahrensdauer zum überwiegenden Teil nicht zu vertreten.
Angesichts dieser besonderen Verfahrenslage genügte es nicht, wenn die Strafkammer die seit der Tat verstrichene Zeit als einen von mehreren Strafmilderungsgründen erwähnte (UA S. 42); sie musste vielmehr der Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf schnelle Abwicklung des Strafverfahrens bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK Rechnung tragen (BGH aaO S. 242, 243).
Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, während die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen ist.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Mösl | Herdegen |