Hehlerei mit Reichsbank-Wertpapieren: Vortat/Vorsatz, Verjährung; Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 591/52
- Datum
- 02.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei ist das Vorliegen einer objektiv und subjektiv strafbaren Vortat festzustellen; bloße Annahmen über „Beutegut“ oder „Diebstahl“ genügen nicht.
Ob der Vortäter der deutschen Gerichtsbarkeit untersteht oder ob die Vortat nach ausländischem Recht strafbar wäre, ist für § 259 StGB unerheblich; entscheidend ist allein die Erfüllung eines inländisch strafbaren Tatbestands durch den Vortäter.
Hat der Hehler die Sache durch „Ansichbringen“ erlangt, ist die Hehlerei mit Besitzverschaffung vollendet; spätere Verwertungshandlungen sind grundsätzlich straflose Nachtaten und verschieben den Verjährungsbeginn nicht.
Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; der bloß stufenweise Absatz eines einmal erlangten Bestands begründet sie nicht ohne Weiteres.
Ein Betrug (auch im Versuch) erfordert vollständige Feststellungen zum inneren Tatbestand sowie zur täuschungsbedingten Vermögensverfügung; eine Vermögensschädigung kann bereits in einem durch falsche Bescheinigungen veranlassten Preisaufschlag liegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. Te 2. Ae 3. GC 4. EO wegen Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Oktober 1951 (nicht: 24. Oktober 1951), soweit das Verfahren gegen die Angeklagten MC, ██, GC und EO eingestellt worden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten AC, GC, StC und HOC wird das bezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Angeklagten ████████ trifft, wird sie auf Kosten der Landeskasse verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Bei Kriegsende lagerten in den Berliner Tresoren der Reichsbank und der Dresdner Bank große Mengen von Wertpapieren, die von den Inhabern in Sammel- oder Streifbanddepots gegeben worden waren. Die russische Besatzungsmacht ließ diese Wertpapiere fortschaffen. Dabei gerieten solche Papiere vielfach während des Verladens oder durch Herabfallen von den Lastwagen in die Hand von Berliner Einwohnern.
Auf dem Gelände der ███ Bank freundete sich die Bankangestellte ███ während der Aufräumungsarbeiten mit einem Angehörigen der russischen Besatzungsmacht an. Ende 1945 schenkte er ihr ein Aktienpaket aus dem Tresor der ███████ Bank im Nennwert von 242 Millionen Reichsmark. Anfang 1946 überließ sie dieses Aktienpaket dem mit ihr befreundeten Angeklagten RC, den sie bat, es zu verwerten; dabei teilte sie ihm mit, wie sie daran gekommen war. RC erkundigte sich bei dem Angeklagten MC, den er zunächst über die Herkunft der Papiere im Unklaren ließ, nach einer Absatzmöglichkeit. MC fragte seinen Onkel, den Angeklagten AC, ██████ bat sich Musterstücke aus, die er dann über ████ ██ erhielt. Damit wandte er sich an den Angeklagten ████, der als Kellner in der Mampe-Stube beschäftigt war; dort wurde mit Wertpapieren gehandelt. Trotzdem hatte Steinmüller keine ausreichende Kenntnis über die Verwertungsmöglichkeit. Deshalb ging er mit ███████ zu einer Zweigstelle der ██ ███████. Dort wurde ihnen gesagt, Wertpapiere würden bankmäßig nicht gehandelt (die Besatzungsmacht hatte den Berliner Banken den Effektenhandel verboten); man könne die Aktien nur privat verkaufen. Daraufhin ermittelte ██████████ in der Mampe-Stube zwei Abnehmer, den Angeklagten ████ und einen gewissen PCD, den er später mit ███ ███████ machte. ███ und RO kauften die Papiere als Makler.
Nunmehr gab RC nach und nach die gesamten Papiere, die er von der H███ bekommen hatte, über MC an AC weiter. Dabei sagte er dem MC anfangs nur, dass ihm eine bestimmte Menge von Wertpapieren zur Verfügung stehe; später teilte er ihm auch die Herkunft der Papiere mit. ██████ unterrichtete seinerseits AC über die Herkunft, jedoch nur unzureichend über die Menge. ███ verkaufte die Papiere an StC und an RO. Dabei erklärte er dem ████████████, sie stammten von Russen; dem PCD, sie seien Beutegut. Beiden gegenüber brachte er zum Ausdruck, er vermute, dass die Papiere in Ordnung seien. ██████████████ stellte in einigen Fällen Affidavits für die von ihm verkauften Papiere aus. ████████████ veräußerte die von ihm erworbenen Papiere an ████, an █████ sowie an den Angeklagten ███████. ███ erwarb solche Papiere nicht nur von █████, sondern auch von dem Reichsbankrat ███████. Dieser hatte sie von dem Angestellten █████ bekommen, der Wertpapiere im Nennwert von insgesamt 142 Millionen Reichsmark „bei Wertpapiertransporten von Dezember 1945 bis Januar 1946 gestohlen“ hatte. ██████ sagte dem █████████████████████, die Papiere stammten von ehemaligen Parteimitgliedern, die sie bei „Arisierungen“ aus jüdischem Besitz erworben hätten. Beim Weiterverkauf gab ███ in einigen Fällen Affidavits ab.
███ verkaufte die von ihm erworbenen Papiere an den Makler █; dabei gab er ihm Affidavits, die in einem Falle von ihm selbst, im Übrigen von der Mitangeklagten ███████ (gegen die das Verfahren abgetrennt ist) ausgestellt waren.
Alle Angeklagten erzielten bei diesen Geschäften Gewinne.
Im November 1948 erhob eine Frau V, die über ███ und █████ Papiere mit Affidavits der Mitangeklagten ███████ erworben hatte, eine Schadensersatzklage gegen die ████████, weil sich herausstellte, dass die Stücke am 1. Mai 1945 nicht in deren Eigentum gestanden hatten. Den Prozess führte ██ als Bevollmächtigter der ███. Inzwischen hatte er durch ███ den mitangeklagten AC als den Verkäufer der Papiere kennengelernt. Er machte nunmehr seinem Anwalt unwahre Angaben über Vorgänge, bei denen die ███████ schon vor 1945 die Papiere erworben, sie jedoch erst Anfang 1947 in die Hand bekommen habe. Gleichwohl wurde die ██████ zum Schadensersatz verurteilt.
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen █████ und MC wegen Verjährung eingestellt. Sie hat AC, █████████, ██, ███ und ██ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, █████ und ████ wegen versuchten Betruges (im Prozess ███ gegen ████████) verurteilt. Hinsichtlich der Ausstellung falscher Affidavits durch ████, ███ und ██ hat sie das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der verurteilten Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I.
Der Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens ist im Falle RC unbegündet, in den übrigen Fällen begründet.
1. Die Tat des Angeklagten RC kann nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils allenfalls einfache, nicht gewerbsmäßige Hehlerei sein. Darin ist dem Landgericht zuzustimmen. Die ███ hat dem Angeklagten RC das Aktienpaket im März/April 1946 überlassen. Dem Urteil ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass sie ihm damit die alleinige Verfügungsgewalt übertrug. Dass sie anscheinend abredegemäß von dem späteren Erlös einen Anteil, ersichtlich nicht einmal den größeren, erhielt, ändert daran nichts. RC konnte den Tatbestand der Hehlerei also nur in der Form des „Ansichbringens“, nicht in der des „Mitwirkens zum Absatz“ verwirklicht haben. Demnach war seine Tat mit dem Erlangen des Besitzes vollendet. Die späteren Verwertungshandlungen waren straflose Nachtaten, die nicht zu einem späteren Beginn der Verjährung führen konnten. Für die Annahme einer gewerbsmäßigen Hehlerei bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. RC hat das ganze Aktienpaket auf einmal erhalten. Die Absicht, aus der wiederholten Begehung des Ansichbringens einen dauernden Erwerb zu ziehen, hatte er nicht. Dass er die Papiere nach und nach absetzen wollte, begründet seine Gewerbsmäßigkeit nicht; das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (5 StR 491/52 vom 19. Juni 1952 im Anschluss an RGSt 53, 155). Die Verjährungsfrist betrug demnach gemäß § 67 Abs. 2 StGB fünf Jahre.
Die Verjährung ist nicht, wie die Strafkammer und mit ihr die Revision der Staatsanwaltschaft annimmt, durch den Beschluss vom 27. Februar 1951 (Bd. II Bl. 128 d. A.) unterbrochen worden. Dieser Beschluss richtete sich nicht gegen die Angeklagten ███ und MC, denn auf ihr Verhalten bezog das Verfahren sich damals noch nicht. Die erste richterliche Handlung, die die Verjährung gegen sie hätte unterbrechen können, war die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 21. September 1951, diesen Angeklagten die Nachtragsanklage zuzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die spätestens im April 1946 vollendete Tat des RC bereits verjährt.
2. Dagegen beruht die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten MC auf Rechtsirrtum. MC hat die Papiere nicht an sich gebracht, sondern nur bei ihrem Absatz mitgewirkt. Da er den von vornherein gefassten Vorsatz, die im Besitz des RC befindlichen Papiere abzusetzen, stoßweise verwirklicht hat, liegt hier eine fortgesetzte Handlung vor. Die Verjährung hatte mit dem letzten Teilakt begonnen. Die Strafkammer stellt nicht fest, wann MC zum letzten Mal Aktien an ██████ weitergegeben hat. Abgesehen davon verkennt das Landgericht den Begriff der Gewerbsmäßigkeit. Die einzelnen Teilakte der fortgesetzten Handlung erstreckten sich auf längere Zeit; es handelte sich nicht um ganz wenige Einzelhandlungen; sie waren auch nicht nur auf Erschöpfung eines mäßigen Vorrates gerichtet. MC wollte sich also eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer eröffnen. Wenn MC also überhaupt der Hehlerei schuldig ist, (worauf bei Erörterung der sachlich-rechtlichen Seite zurückzukommen sein wird), handelt es sich um gewerbsmäßige Hehlerei, die gemäß § 67 Abs. 1 StGB erst in zehn Jahren verjährt.
3. Der Angeklagte ███████████ kann den versuchten oder vollendeten Betrug, der möglicherweise in der Ausstellung der Affidavits liegt, nicht vor dem März 1946 begangen haben. Gegen ihn ist die Verjährung aber durch den Beschluss vom 27. Februar 1951, wie die Strafkammer selbst richtig ausführt, unterbrochen worden. Es ist daher nicht verständlich, warum die Strafkammer das Verfahren trotzdem insoweit wegen Verjährung eingestellt hat.
4. Der Angeklagte ███ hat Wertpapiere mit falschen Affidavits noch im Juni 1947 verkauft. Soweit darin ein vollendeter oder versuchter Betrug lag, konnte er nicht vor Erlass des angefochtenen Urteils verjährt sein. Die Verjährung ist also rechtzeitig unterbrochen worden.
5. Wann die dem Angeklagten ███ zur Last gelegten Handlungen begangen sind und wann gegen ihn die Verjährung unterbrochen worden ist, wird noch festgestellt werden müssen.
II.
Die übrigen Verfahrensrügen bedürfen keiner eingehenden Erörterung, da das Urteil ohnehin auf die von allen Revisionen erhobene Sachbeschwerde hin in vollem Umfange aufgehoben werden muss (vgl. unten III). Es sei nur folgendes bemerkt:
1. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, dass die Strafzumessungsgründe nicht dem § 267 Abs. 3 StPO genügten, ist unbegründet. Die wesentlichen Strafzumessungsgründe sind dem angefochtenen Urteil zu entnehmen.
2. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unzulässig, weil die Revision nicht die Tatsachen angibt, in denen ein Verstoß liegen soll.
3. Die Angeklagten StC und ███ rügen
a) die lange Dauer der Hauptverhandlung, die es den Angeklagten, insbesondere ██████████, schließlich unmöglich gemacht habe zu folgen. Die Annahme, dass die Angeklagten, möglicherweise auch die anderen Prozessbeteiligten, gegen Ende der Verhandlung nicht mehr voll verhandlungsfähig waren, liegt in der Tat nahe. Sie waren zu 9.45 Uhr geladen; die Verhandlung begann, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, um 10 Uhr und dauerte bis 1.45 Uhr nachts. Unterbrechungen haben von 15.10 bis 15.55 Uhr und von 19.40 bis 20.20 Uhr stattgefunden. Im Allgemeinen übersteigt eine derart ausgedehnte Verhandlungsdauer das menschliche Aufnahmevermögen, so dass dann der Angeklagte nicht mehr als „anwesend“ im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO gelten kann; möglicherweise verstößt eine übertrieben lange Hauptverhandlung auch gegen das Verbot, den Willen des Angeklagten durch Ermüdung zu beeinträchtigen (§ 136a StPO). Der Senat hat von Ermittlungen darüber, ob die Strafkammer hier etwa aus besonderen Gründen annehmen durfte, alle Beteiligten hätten noch folgen können, nur deshalb abgesehen, weil das Urteil ohnehin aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.
Die Revision trägt vor, die Verteidiger hätten längere Unterbrechungen beantragt; der Vorsitzende habe das jedoch abgelehnt, weil er die Sache wegen starker Belastung der Kammer unbedingt am gleichen Tage zu Ende führen wolle. Das Sitzungsprotokoll ergibt darüber nichts. Bittet ein Beteiligter den Vorsitzenden um eine Unterbrechung, so ist diese Bitte und die darauf ergehende ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden ein formloser Vorgang, der nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen zu werden braucht. Auf die Entscheidung des Vorsitzenden allein kann jedoch auch nicht die Revision gestützt werden; § 338 Nr. 8 StPO setzt einen Gerichtsbeschluss voraus, durch den die Verteidigung beschränkt wird. Einen solchen Gerichtsbeschluss zu erwirken, haben die Verteidiger hier versäumt, wie nicht nur die Sitzungsniederschrift, sondern auch die Revisionsbegründung selbst erkennen lässt. Soweit die Verteidiger selbst bei pflichtgemäßer Prüfung der Auffassung waren, auch sie könnten der Verhandlung nicht mehr folgen, hätten sie die Möglichkeit, unter Umständen sogar die Pflicht gehabt, die weitere Mitwirkung abzulehnen. Nachdem die Angeklagten auf die Möglichkeit hingewiesen worden waren, dass sie auch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt werden könnten, war die Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig; schon aus diesem Grunde hätten die Verteidiger eine Unterbrechung erzwingen können. Schließlich haben die Angeklagten, obwohl sie durch Rechtsanwälte verteidigt waren, von ihrem Recht auf Aussetzung gemäß § 265 Abs. 3 StPO keinen Gebrauch gemacht. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich weit mehr empfiehlt, die angegebenen Möglichkeiten in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter auszunutzen, als nachträglich eine Revision darauf zu stützen, dass die Angeklagten nicht mehr verhandlungsfähig gewesen seien; denn für das Revisionsgericht wird es in aller Regel kaum möglich sein, das zu beurteilen.
b) Weiter rügen die Angeklagten █████████ und HOC, dass die Sprechzeit der Verteidiger für die Schlussvorträge von vornherein auf zwanzig Minuten beschränkt worden sei. Auch darüber ergibt die Sitzungsniederschrift nichts. Der Senat hat von Ermittlungen zu diesem Punkte ebenfalls abgesehen. Eine derartige Beschränkung der Redezeit wäre zweifellos ein Verstoß gewesen.
Das Gericht kann nicht voraussehen, was der Verteidiger in seinem Schlussvortrag auszuführen hat; es kann deshalb die Redezeit nicht von vornherein beschränken. Es kann dem Verteidiger das Wort erst entziehen, wenn seine Ausführungen sich von der Sache entfernen oder wenn er sich wiederholt; auch dann wird es in der Regel zunächst einer Abmahnung bedürfen.
Fraglich kann allerdings sein, ob das Urteil auf einem derartigen Verstoß beruht. Ist der Verteidiger ein Rechtsanwalt, und nimmt er eine solche Beschränkung seiner Redezeit hin, ohne einen Gerichtsbeschluss zu beantragen, so wird vielfach angenommen werden können, dass er ohnehin nicht länger sprechen wollte.
c) Verspätete Unterschrift des Protokolls ist kein Revisionsgrund, weil das Urteil ohnehin ergeht, ehe das Protokoll unterschrieben wird.
4. Der Angeklagte ██ ██ ███████████ sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass nach Abtrennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ██████ nicht über seinen Antrag entschieden worden ist, auch das gegen ihn gerichtete Verfahren auszusetzen. Dieser hilfsweise gestellte Antrag war seiner Begründung und seinem Inhalt nach kein Beweisantrag; er brauchte weder durch ausdrücklichen Beschluss noch in den Gründen des Urteils beschieden zu werden.
III.
Die von der Staatsanwaltschaft und den verurteilten Angeklagten erhobene Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, soweit es diese Angeklagten betrifft.
1. Zu einer Verurteilung wegen (einfacher oder gewerbsmäßiger) Hehlerei fehlt es bisher an der einwandfreien Feststellung einer strafbaren Vortat. Insoweit wird auf die Entscheidung des Senats BGHSt 4, 76 hingewiesen, die einen ähnlichen Fall betraf.
Allerdings könnte eine solche Vortat von dem Angehörigen der russischen Besatzungsmacht begangen worden sein. Ob der Vortäter der deutschen Gerichtsbarkeit untersteht, ist für die Anwendung des § 259 StGB unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vortat, wenn sie im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Strafrechts begangen ist, nach ausländischem Recht strafbar oder straffrei sein würde.
Voraussetzung für die Annahme der Hehlerei ist jedoch, dass der Vortäter den inneren und äußeren Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt hat. Das hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend festgestellt. Der äußere Tatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung mag freilich vorliegen. Die Papiere waren für den Russen fremde Sachen. Sie standen im Miteigentum aller Personen, die an dem Sammeldepot beteiligt waren. Daran hatte sich durch den Kriegsausgang nichts geändert. Von einem „Beuterecht“ an Wertpapieren, die im Privateigentum stehen, kann unter keinen völkerrechtlichen Gesichtspunkt die Rede sein. Auch eine Beschlagnahme lässt das Eigentum nicht übergehen.
Es fragt sich jedoch, ob der Russe wusste, dass die Papiere für ihn fremde Sachen waren. Denkbar ist, dass er sie für herrenlos hielt. Er kann geglaubt haben, dass diese in großen Mengen zentral gelagerten Papiere Eigentum des Deutschen Reiches gewesen, dass das Reich untergegangen und die Papiere dadurch herrenlos geworden seien. Derartige Vorstellungen mögen gerade für einen Angehörigen der UdSSR, in der das Staatseigentum eine besonders starke Rolle spielt, durchaus naheliegen.
Er kann ferner an ein Beuterecht seines Staates und damit an den Eigentumsübergang auf die Sowjetunion geglaubt haben. Diese Annahme drängt sich besonders deshalb auf, weil sogar die Strafkammer selbst noch Ende 1951 mit der Möglichkeit eines solchen Eigentumsübergangs auf Grund von „Beuterecht“ zu rechnen scheint. Allerdings wären die Papiere auch in diesem Fall für ihn fremde Sachen gewesen. Es fragt sich jedoch, ob er nicht geglaubt haben kann, ihm stehe das Recht zu, namens der Sowjetunion über die Papiere zu verfügen. Je höher sein Dienstgrad und je niedriger sein Bildungsgrad war, desto näher liegt eine derartige Möglichkeit. Auch in diesem Fall hätte er nicht mit dem Vorsatz gehandelt, der zum inneren Tatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung gehört.
Nicht dagegen würde der erforderliche Vorsatz des Vortäters schon dann fehlen, wenn er im Bewusstsein, sich ohne Verfügungsbefugnis eine fremde Sache anzueignen, sich nur der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens nicht bewusst gewesen wäre, sei es, weil er mit anderen Begriffen von Recht und Unrecht aufgewachsen wäre, sei es, weil die besonderen Verhältnisse bei der Besetzung ihn verwirrt hätten.
2. Für die Angeklagten käme freilich auch die █████████ als Vortäterin in Betracht, wenn sie sich selbst der Hehlerei oder auch der Unterschlagung schuldig gemacht hätte. Dass die Tat der ███ ███████████ wäre, würde der Bestrafung ihrer Nachmänner wegen Hehlerei nicht entgegenstehen. Indessen müsste auch sie den inneren Tatbestand der Vortat verwirklicht haben.
Zur Hehlerei würde bei ihr gehören, dass sie wusste (oder den Umständen nach annehmen musste), der Russe habe mit der Aneignung der Papiere eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen. Einer Unterschlagung könnte sich die ███████████ dann schuldig machen, wenn sie davon ausging, der Russe tue zwar nichts Strafbares, verschaffe ihr aber gleichwohl kein Eigentum, und die Papiere blieben für sie fremde Sachen. Das würde aber eingehender Untersuchung bedürfen.
Denkbar ist andererseits, dass die H███ an den Papieren, die der Russe ihr übergab, Eigentum erwarb. Dazu würde genügen, dass sie ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum des Russen glaubte. So abwegig eine solche Annahme unter gewöhnlichen Verhältnissen sein würde, lässt sie sich hier doch nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 4, 76 (77 unten) ausgeführt hat, waren damals in Berlin äußerst verworrene Rechtsvorstellungen verbreitet. „Selbst amtliche Stellen in Berlin haben noch lange nach der Tatzeit Gegenstände, die Soldaten der Besatzungsmacht deutschen Eigentümern fortgenommen und dann wieder aufgegeben hatten, als ‚herrenlos‘ bezeichnet und den Fortbestand der Rechte der früheren Eigentümer mit Nachdruck bestritten.“ Bezeichnend für die damalige Begriffsverwirrung ist die Auskunft, die AC und ██████████ nach den Feststellungen der Strafkammer bei der Zweigstelle der ██ Bank erhielten. Selbst wenn die H███, um recht sorgfältig vorzugehen, damals einen Rechtskundigen gefragt hätte, ist durchaus nicht ohne weiteres anzunehmen, dass sie eine zutreffende Auskunft erhalten haben würde. Auch abgesehen davon kann es nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden, dass sie keine Rechtsauskünfte einzog. Hat die H███ aber gemäß §§ 932, 935 Abs. 2 BGB Eigentum an den Papieren erworben, so fehlt es für ihre Nachmänner, also für alle Angeklagten, bereits am äußeren Tatbestand der Hehlerei.
3. Aus den bisherigen Ausführungen geht bereits hervor, dass der innere Tatbestand bei allen Angeklagten weit eingehender untersucht werden muss, als es bisher geschehen ist. Auch wenn eine strafbare Vortat festgestellt wird, kann wegen Hehlerei nur bestraft werden, wer den Vorsatz des Vortäters kannte; bedingter Vorsatz oder „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB würden allerdings genügen. In den landläufigen Fällen der Hehlerei bedarf es derart eingehender Feststellungen über die Kenntnis des Vorsatzes beim Vortäter freilich nicht; die ungewöhnliche Beschaffenheit des vorliegenden Falles macht sie jedoch unentbehrlich.
4. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Papiere, die der Angeklagte ███ von dem Reichsbankrat R█████ erworben hat. Hier ist zunächst die Feststellung, dass █████ die Papiere „gestohlen“ habe, angesichts der besonderen Umstände dieses Falles zu formalhaft. Das Verhalten Qs ist bereits in der Entscheidung BGHSt 4, 76 näher gewürdigt worden (es handelt sich um den dort als „Q“ bezeichneten Vortäter).
Was das angefochtene Urteil insoweit über den Vorsatz des Angeklagten ██████████ ausführt, reicht ebenfalls nicht aus. Da die Strafkammer von „Schwarzhandel“ und von der „schwarzen Wertpapierbörse der Mampe-Stube“ spricht, scheint sie irrig anzunehmen, dass schon der Handel mit Wertpapieren an und für sich etwas Unrechtmäßiges gewesen sei. Dass die Persönlichkeit des ██████ „unter Berücksichtigung der durch den Zusammenbruch erfolgten allgemeinen Demoralisierung“ dem Angeklagten habe kein Vertrauen einflößen können, kann ebenfalls eine von Rechtsirrtum beeinflusste Erwägung der Strafkammer sein. Dass über die sachenrechtlichen Vorfragen (Beuterecht und dergleichen) allgemeine Unklarheit herrschte, war keine „Demoralisierung“. Andererseits ging auch die wirklich eingerissene „allgemeine Demoralisierung“ nicht so weit, dass ███ █████, den er seit langen Jahren kannte, schon dieser allgemeinen Demoralisierung wegen hätte misstrauen müssen.
5. Ob in dem Ausstellen von Affidavits versuchter oder vollendeter Betrug lag, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen. Irrig ist es jedenfalls, wenn das angefochtene Urteil ausführt, es brauche auf den inneren Tatbestand nicht eingegangen zu werden, weil es nicht zu einer Vermögensbeschädigung gekommen sei. Voraussetzung auch zu einer Bestrafung wegen Versuchs ist in jedem Falle, dass der ganze innere Tatbestand gegeben ist.
Näherer Ausführungen bedarf es zunächst über die Täuschungshandlung. Die Strafkammer stellt fest, Papiere mit Affidavits hätten in der Regel einen um 25 % höheren Kurs erzielt. Denkbar ist, dass es den Erwerbern aus diesem Grunde nur auf ein Affidavit ankam, gleichviel ob es der Wahrheit entsprach. Möglich ist demnach, dass sie über den Inhalt des Affidavits nicht getäuscht werden sollten und nicht getäuscht wurden, und dass eine etwaige Täuschung nicht ursächlich für ihre Vermögensverfügung – die Zahlung des Preises – war.
Zahlten die Erwerber aber gerade deshalb den höheren Preis, weil sie das Affidavit inhaltlich für richtig hielten, obwohl es falsch war, so kann auch an der Vermögensbeschädigung nicht gezweifelt werden. Sie lag dann mindestens in Höhe jenes 25-prozentigen Preisunterschiedes vor. Demnach würde es sich nach den bisherigen Feststellungen, wenn überhaupt, so um einen vollendeten Betrug, nicht um Betrugsversuch handeln.
6. Soweit der Angeklagte ████████ sich durch den Verkauf von Papieren mit unrichtigen Affidavits des Betruges schuldig gemacht hat, würde in seinem Verhalten in dem Rechtsstreit W gegen UC nur eine straflose Nachtat liegen. Denn hier ging es ihm lediglich darum, die bereits eingetretene Täuschung aufrechtzuerhalten und den erzielten Gewinn zu behalten. Schaden, der über den bereits eingetretenen hinausging, kam nicht in Betracht.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Siemer |