Revision: Schuldspruch bestätigt, Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/55
- Datum
- 05.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; bloße Behauptungen, das Gericht habe Tatsachen aus der Luft gegriffen, genügen nicht zur Aufhebung.
Die Wahrunterstellung einer behaupteten Tatsache entbindet das Gericht nur dann von der Vernehmung eines Zeugen, wenn die Unterstellung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreicht.
Der Tatrichter darf eine spätere, hinreichend begründete Darlegung in der Hauptverhandlung einer früheren polizeilichen Aussage vorziehen; dies verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung.
Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach §20a StGB setzt voraus, dass für jede zur Gesamtwürdigung herangezogene Vorstrafe dargelegt wird, dass sie Ausfluss eines gleichartigen Hanges ist; eine bloße Aufzählung der Vorstrafen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 29. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Hans Johann █████, geboren █████████ 1905 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 29. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafe verurteilt worden; seine Revision hat teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte am 19. April 1954 dem Landarbeiter ███, als dieser, auf der Grabenkante sitzend, eingeschlafen war, die Geldbörse aus der Tasche nahm und ihr 25 DM oder mehr entwendete. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellungen richtet, gehen fehl. Allgemein ist hierzu zu sagen, dass das Revisionsgericht an Feststellungen des Tatrichters gebunden ist; daher müssen Ausführungen des Inhalts, ███ habe nicht so ausgesagt, wie das Landgericht es dargestellt habe, vielmehr habe das Landgericht seine Sachdarstellung „aus der Luft gegriffen“, unbeachtet bleiben.
a) Den Beweisantrag des Angeklagten, den Arbeiter ███ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte am 19. April 1954 gegen 21.30 Uhr den ██████ um den Schlüssel zum Essaal gebeten habe, hat das Landgericht abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werde. Den Urteilsausführungen kann nicht entnommen werden, dass sich das Landgericht an diese Zusage nicht gehalten hat. Zu einer Vernehmung des Zeugen brauchte sich der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision nicht gedrängt zu fühlen. Es kann freilich Fälle geben, in denen die Wahrunterstellung einer behaupteten Tatsache zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere des Ausmaßes der Schuld eines Angeklagten, nicht ausreicht (BGHSt 1, 137). Im vorliegenden Falle ging es um die Frage, ob der Angeklagte die Tat ausgeübt haben konnte, wenn feststeht, dass er gegen 24.30 Uhr bereits im ██████ ██ den ██████ um den Schlüssel zum Essaal gebeten hatte. Nach dem übrigen Beweisergebnis war die Tat spätestens um 21 Uhr ausgeführt; der Angeklagte konnte aber in der Zeit von 21 Uhr bis gegen 21.30 Uhr vom Tatort zum ██ █████ gelangt sein. Unter diesen Umständen bedurfte es der Vernehmung des ███ nicht. Die Bekundung des ███, der Vorfall sei „mitten in der Nacht“ geschehen, hat das Landgericht so verstanden, dass zu jener Zeit bereits volle Dunkelheit eingetreten war. Diese Würdigung war möglich; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung.
b) Den weiteren Beweisantrag der Verteidigung, den Polizeimeister █████████ darüber zu hören, dass ███ bei der Anzeige die einzelnen Umstände des Diebstahls nicht mitgeteilt und nur von einer Wegnahme von 25 DM gesprochen habe, hat das Landgericht abgelehnt, weil auch diese Beweisbehauptungen als wahr unterstellt werden könnten. Auch hierbei hat das Landgericht die seinem richterlichen Ermessen gesetzten Schranken weder überschritten noch seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 und 3 StPO). Das Landgericht hat sich eingehend damit befasst, wie die unterschiedliche Schilderung des Vorfalls durch den Zeugen ███ bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung zu erklären sei; es legt die Gründe dar, die es veranlasst haben, der letzteren Darstellung den Vorzug zu geben. Es brauchte sich bei dieser Sachlage von einer Vernehmung des Polizeimeisters für die Aufklärung des Sachverhalts nichts zu versprechen. Denn es geht selbst davon aus, dass ██████████ bei der Polizei abweichende Angaben gemacht und gewisse Einzelheiten nicht angegeben habe. Der Tatrichter hatte auch keine Veranlassung, den Polizeibeamten darüber zu hören, ob ███ seine Angaben in aufgeregtem Zustand gemacht hatte. Darüber konnte ███ in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung selbst Aufschluss geben und muss dies auch getan haben, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt. Die Strafkammer verstieß auch nicht gegen die übernommene Pflicht der Wahrunterstellung, wenn sie annahm, der Angeklagte habe 25 DM oder mehr der Geldbörse entnommen. Die Wahrunterstellung bezog sich nur darauf, dass ███ bei der Polizei erklärt hatte, ihm seien 25 DM gestohlen worden.
c) Die Ausführungen des Tatrichters, die sich mit der Würdigung des Beweisergebnisses befassen, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Es mag dahinstehen, ob es zutrifft, dass Angaben, die unmittelbar nach einer Tat gemacht werden, diese eher richtig wiedergeben als spätere Sachschilderungen, ferner, ob man sich leicht in falsche Vorstellungen hineinsteigern kann und als Verletzter geneigt ist, seine Verluste immer höher zu veranschlagen. Es stellt jedenfalls keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landgericht aus besonderen, eingehend behandelten Gründen die in der Hauptverhandlung gegebene Sachdarstellung des ██ als glaubwürdig angesehen hat, obwohl sie in einem wichtigen Punkte von seiner polizeilichen Aussage abweicht.
d) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Landgericht habe den Schuldspruch nur auf die Angaben des ███ stützen dürfen. Seine Überzeugung kann der Tatrichter aus dem Inbegriff der in der Beweisaufnahme zutage geförderten Tatsachen schöpfen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht mit Hinsicht auf die vielen Vorstrafen des Angeklagten bemerkt, die Tat sei dem Beschwerdeführer zuzutrauen. Es stellt auch keinen Rechtsirrtum dar, wenn es zur Stütze seiner Überzeugung darauf hinweist, dass die Angaben des Angeklagten über die Herkunft seiner Geldmittel, mit denen er nach der Tat seinen Lebensunterhalt bestritt, in sich widersprüchlich und deshalb unglaubwürdig seien.
e) Dem Landgericht kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit der Wahrunterstellung habe es der Verteidigung die Möglichkeit genommen, an die benannten Zeugen weitere Fragen zu stellen. Wollte die Verteidigung die Beweisaufnahme auf neue Gesichtspunkte ausgedehnt haben, so musste sie die Zeugen für diese Beweisbehauptungen benennen. Das ist nicht geschehen.
f) Selbst wenn es zuträfe, dass der Vorsitzende den Verteidiger in seinem Schlussvortrag mit dem Zuruf: „Dann ist er es ja doch gewesen“, unterbrochen hat, so könnte die Revision nicht unter Bezugnahme auf § 338 Ziffer 8 StPO auf diesen Vorfall gestützt werden; denn es handelt sich nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht um einen Beschluss des Gerichts, der nach der Meinung der Revision die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt hat. Die von der Revision angeführte Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 5 StR 591/52 vom 2. Juli 1953 betrifft den Fall, dass der Vorsitzende einer Strafkammer die Redezeit des Verteidigers für seinen Schlussvortrag von vornherein begrenzte. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen, wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allerdings sind die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB dargetan. Das Urteil gibt auch in seinem Zusammenhang eine ausreichende Gesamtwürdigung des Täters. Es schildert seine Lebensführung und schließt aus der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Verbrechen, insbesondere deren rascher Aufeinanderfolge, dass sich der Angeklagte seit seiner Schulentlassung einen Hang zum Diebstahl erworben hat. Es fehlt aber an einer umfassenden Würdigung der Straftaten. Das Landgericht musste dartun, dass jede der nach § 20a Abs. 1 StGB der Gesamtwürdigung zugrunde gelegten Straftaten Ausfluss dieses Hanges war. Hierzu reicht es keinesfalls aus, wenn das Landgericht nur die Straftaten nach dem verletzten Gesetz sowie die verhängten Strafen mitteilt. Es bedurfte vielmehr eines näheren Eingehens auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen Verfehlungen nach der jeweiligen äußeren Lage und den Beweggründen des Täters; denn nur so lässt sich deren gleichartige innere Beziehung zum Wesen des Angeklagten, nämlich zu seinem verbrecherischen Hang zum Stehlen, erkennen (BGH NJW 1953, 673). Dieser Nachweis war im vorliegenden Fall umso mehr erforderlich, als sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass die Vorstrafen aus den Jahren 1947 und 1950 unter Anwendung des § 20a StGB ausgesprochen wurden. Möglicherweise handelt es sich um Gelegenheitstaten und nicht um Taten, die dem Hang des Angeklagten zum Stehlen entsprochen sind.
Schließlich hatte es der Erörterung bedurft, ob von dem Angeklagten in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit Straftaten zu erwarten sind, die ihrer Natur nach über unerhebliche Störungen des Rechtsfriedens hinausgehen. Aus allen diesen Gründen ist die Annahme, dass die Tat des Angeklagten als solche eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers anzusehen ist, bisher nicht ausreichend dargetan. Dass der Angeklagte im Jahre 1943 als Gewohnheitsverbrecher verurteilt wurde, entband das Gericht nicht von der Verpflichtung, die kennzeichnende gleichartige innere Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinen Taten bei allen Symptomtaten darzutun. Andererseits wird, entgegen der Auffassung der Revision, die Anwendung des § 20a StGB nicht schon durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Täter bei seiner Tat unter Alkoholeinfluss stand (RGSt 74, 218).
Zu einer Verweisung der Sache an ein benachbartes Gericht besteht kein hinreichender Anlass.
| Dr. Augustin | Gude | Seibert | |||
| Engels | Haager |