Aufhebung wegen fehlender Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/52
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Hehlerei setzt einen Wiederholungsvorsatz voraus; der Täter muss die Absicht haben, durch wiederholte Hehlereihandlungen eine Einkommensquelle von gewisser Dauer zu verschaffen.
Die bloße Absicht, Waren aus einem einmaligen hehlerischen Ankauf nach und nach zu veräußern und dadurch über längere Zeit Einnahmen zu erzielen, begründet keinen Wiederholungsvorsatz im Sinn der Gewerbsmäßigkeit.
Hehlerischer Ankauf und die darauf folgende Verwertung der erworbenen Waren bilden regelmäßig eine einheitliche Handlung; die einzelnen Veräußerungen sind keine selbständigen Hehlereihandlungen für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit.
Zur Annahme der Hehlerei genügt es, wenn aus den Umständen geschlossen werden kann, dass die Sachen durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum erlangt wurden; nähere Feststellungen zur konkreten Vortat oder zum geschädigten Dritten sind nicht in jedem Fall erforderlich.
Erweist sich die rechtliche Klassifikation einer Tat (z. B. Gewerbsmäßigkeit) als unrichtig und hat dies Bedeutung für das Urteil, sind die betreffenden Verurteilungen und gegebenenfalls der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den selbständigen Lebensmittelkaufmann Michael ███ BC, █████ ███ ██, geboren am █████████ in ██, ███, z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Michael ███████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Insoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in einem Falle, gewerbsmäßiger Hehlerei in einem weiteren Falle sowie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und 9 Monaten unter Anrechnung von 6 Monaten der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat sie den bei dem Diebstahl benutzten, dem Angeklagten gehörigen Tempo-Wagen sowie eine Zange und eine blaue Hose eingezogen, die den unbekannten Tätern gehören.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verletzung materiellen Rechts stützt.
Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Keine Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl; insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Angriffe.
2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen Hehlerei an Textilien. Insoweit rügt die Revision, es fehle an jeder Feststellung, durch welche strafbare Handlung der Vortäter diese Textilien erworben habe und wer durch die Vortat geschädigt sei. Derartige Feststellungen waren indessen nicht erforderlich.
Der Angeklagte, der Gemüsehändler ist, hat im August 1950 der Mitangeklagten ███ einen Koffer mit Textilien, darunter 7 Blusen, 5 Kleidern, 2 Unterkleidern und mehreren Paar Handschuhen, zum Verkauf mit der Bemerkung übergeben, er habe sie „von früher her“ liegen.
Die Strafkammer hat aus den in sich unglaubwürdigen und überdies widerlegten Angaben des Angeklagten über die Herkunft der Ware, die auch im Widerspruch zu seinen Erklärungen gegenüber der Mitangeklagten █████████ standen, geschlossen, dass die Textilien von den Vorbesitzern des Angeklagten mittels strafbarer Handlung erworben seien und dass der Angeklagte dies gewusst habe. Ein solcher Schluss ist rechtlich möglich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch, dass die Strafkammer festgestellt hat, die Vortat habe sich gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichtet und nicht etwa in Verletzung von Wirtschaftsstrafnormen bestanden.
3.) Mit Recht rügt hingegen die Revision, dass die Strafkammer mit unzutreffender Begründung angenommen hat, der Angeklagte habe die Hehlerei an den gestohlenen Pfeffer gewerbsmäßig begangen. Die Strafkammer führt hierzu aus:
„Aus der Menge des von dem Angeklagten übernommenen und weiterveräußerten Pfeffers sowie aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits vor der Begehung der Hehlerei mit Pfeffer anderweitig als Hehler tätig geworden ist, ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts ferner, dass der Angeklagte von vornherein in der Absicht gehandelt hat, sich durch den Ankauf und das Weiterveräußern des Pfeffers eine ständige und einträgliche Einnahmequelle zu verschaffen. Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, dass der Pfeffer in kleineren Mengen verpackt und weiter verkauft – von dem Angeklagten zu einem günstigen Preise und mit erheblichem Gewinn abgesetzt werden konnte.“
Diese Ausführungen verkennen den Begriff der Gewerbsmäßigkeit, wie er in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entwickelt ist. Danach hehlt gewerbsmäßig, wer in der Absicht hehlt, sich durch wiederholte Begehung von Hehlereihandlungen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Gewerbsmäßigkeit setzt also stets einen Wiederholungsvorsatz voraus. Ein solcher kann zwar auch dann vorliegen, wenn die vom Täter in Aussicht genommenen weiteren Hehlereihandlungen in Fortsetzungszusammenhang zu der zunächst begangenen Hehlerei stehen würden. Er liegt aber nicht vor, wenn der Täter die durch einen hehlerischen Ankauf erlangten Waren während eines längeren Zeitraums nach und nach absetzt und sich dadurch eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen will. Der hehlerische Ankauf und die hehlerische Verwertung stellen eine natürliche Handlungseinheit dar; die einzelnen Verwertungshandlungen sind daher keine wiederholten – wenn auch in Fortsetzungszusammenhang begangenen – Hehlereihandlungen (vgl. RGSt 53, 155).
Das Urteil muss deshalb im Schuldausspruch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist. Da die Einsatzstrafen für die übrigen Straftaten (9 Monate Gefängnis für die Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl und 3 Monate Gefängnis für die einfache Hehlerei) ersichtlich nicht durch die Annahme beeinflusst sind, die Hehlerei an dem Pfeffer sei gewerbsmäßig begangen, bedarf es darüber hinaus nur der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Neumann | Dr. Koffka | Waschow | Siemer | ||||
| Dr. | Dr. | Schmidt |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 511/10 · 02.02.2011Gewerbsmäßigkeit bei Geldfälschung: Teilweises Inverkehrbringen aus Einmalbeschaffung
- BGH · 5 StR 591/52 · 02.07.1953Hehlerei mit Reichsbank-Wertpapieren: Vortat/Vorsatz, Verjährung; Urteil aufgehoben
- BGH · 1 StR 15/14 · 27.02.2014Gewerbsmäßige Hehlerei: Keine Gewerbsmäßigkeit bei einmaligem Sichverschaffen mehrerer Gegenstände