Teilweise Aufhebung von Hehlerei- und Beihilfeverurteilungen; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 274/82
- Datum
- 15.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Hehlerei in der Form des Sichverschaffens ist ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter erforderlich.
Der Tatbestand des Absetzens bzw. der Absatzhilfe setzt ein Handeln für einen anderen voraus; spätere Tätigkeiten nach Erlangung der Verfügungsgewalt begründen diese Tathandlung nicht.
Hehlerei setzt voraus, dass der Vortäter den inneren und äußeren Tatbestand einer Vermögensstraftat erfüllt hat; liegt beim Vortäter ein Tatbestandsirrtum vor, scheidet Hehlerei als Folgehandlung aus und kann allenfalls eine versuchte Hehlerei vorliegen.
Beihilfe zum Betrug setzt das Vorliegen einer vollendeten oder vollendbaren Haupttat voraus; wenn die behauptete Haupttat mangels Rechtswidrigkeit oder Verschulden des Vortäters nicht gegeben ist, fehlt auch die Beihilfe.
Eine Änderung des Schuldspruchs zu einer geringeren oder nur versuchten Tat ist nach § 265 StPO möglich, soweit ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte dadurch anders verteidigt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wolfgang Ludwig aus █, geboren am ██ 1936 in ███, 2. den Kaufmann Berthold ████, geboren am █████ 1945 in ██████, 3. den Kaufmann Günter ███████, geboren am ████████ 1936 in █████████,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang Ludwig wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er in den Fällen 26 und 43 der Anklageschrift vom 18. Juli 1980 verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtstrafe.
II. Auf die Revision des Angeklagten Schellenberg wird das vorgenannte Urteil 1. im Schuldspruch zu Fall 70 der Anklageschrift vom 18. Juli 1980 dahin geändert, dass der Angeklagte Schellenberg und die Mitangeklagte Sieglinde Margot Marianne ██████████ in diesem Fall der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig sind, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte Schellenberg im Fall 43 der Anklageschrift vom 18. Juli 1980 verurteilt worden ist, b) in den Aussprüchen über aa) die gegen die Angeklagten Schellenberg und Ehefrau ███████████ im vorbezeichneten Fall 70 festgesetzten Einzelstrafen, bb) die gegen sie erkannten Gesamtstrafen sowie cc) das gegen den Angeklagten Schellenberg ████████████ angeordnete Berufsverbot.
III. Auf die Revision des Angeklagten █████████████ wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit dieser Angeklagte und der Mitangeklagte ██████████████ im Fall 69 b der Anklageschrift vom 18. Juli 1980 verurteilt worden sind, 2. in den Aussprüchen über die diese Angeklagten betreffenden Gesamtstrafen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
V. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Rechtsmittel der Angeklagten Wolfgang Ludwig, ████, █████████████ und Schellenberg haben mit der Sache teilweise Erfolg. Im Übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
I. Revision Ludwig
1. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (in der Form des Sichverschaffens) im Fall 26 der Anklageschrift vom 18. Juli 1980 bestehen rechtliche Bedenken. Diese Begehungsweise setzt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus (BGHSt 15, 53, 57; BGH, Urteil vom 16. November 1976 – 1 StR 424/76). Den Urteilsfeststellungen lässt sich ein solcher abgeleiteter Erwerb nicht entnehmen. Nach ihnen hatte seine Ehefrau, die Mitangeklagte ███████████, ihn lediglich über die Herkunft der Sachen aufgeklärt, die sie als ihren Beuteanteil aus dem von ihr und anderen Mittätern begangenen Diebstahl erhalten und nach Hause gebracht hatte. Der Angeklagte sah nun eine günstige Gelegenheit, sich ebenfalls Sachen aus dem Horremer Lager zu holen, in das die Vortäter das Diebesgut transportiert hatten (S. 61 UA). Aus diesem Sachverhalt ergibt sich nicht, dass zumindest die Mitangeklagte ███████████ ihr Einverständnis mit der Wegnahme der Gegenstände durch den Angeklagten erklärt hatte.
Sollte das Landgericht bei der erneuten Entscheidung wiederum keine eindeutigen Feststellungen im Sinne eines Einverständnisses treffen können, so wird zu prüfen sein, ob sich der Beschwerdeführer eines Diebstahls schuldig gemacht hat und die von ihm weggenommenen Sachen geringwertig waren (§ 248a StGB).
2. Die Urteilsfeststellungen tragen ferner nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zur Hehlerei im Fall 43 der genannten Anklageschrift. Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter anderem ausgeführt, der Angeklagte habe „die Handlung des ███████████████ gefördert“ (S. 400 UA). Dessen Tat hat es als eine gewerbsmäßige Hehlerei in der Form des Ankaufens gewertet. Hierzu ist vom Angeklagten (Ehemann) ████ den Feststellungen zufolge keine Hilfe geleistet worden. Erst beim Absetzen der Ware hat er ███████████████ auf dessen Bitte hin unterstützt (S. 86 UA). Diese spätere Tätigkeit des Angeklagten ████ erfüllt aber nicht mehr den Tatbestand des § 259 (oder § 260) StGB. Der Begriff des Absetzens und der Absatzhilfe setzt ein Handeln für einen anderen voraus (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1976 – 2 StR 276/76). Zudem fehlt es an dem Erfordernis eines einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter. Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall 43 kann daher nicht bestehen bleiben.
3. Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten in den beiden bezeichneten Fällen festgesetzten Einzelstrafen verliert auch die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe ihren Bestand.
II. Revision Schellenberg
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 43 der genannten Anklageschrift wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in der Form des Absetzens verurteilt. Diese Begehungsweise scheidet hier aber aus denselben rechtlichen Gründen aus wie bei dem Angeklagten ████ im vorstehend erörterten Fall. Denn auch Schellenberg hat das Diebesgut angekauft. Eine Aufrechterhaltung seiner Verurteilung mit der Ersatzbegründung, er habe sich der gewerbsmäßigen Hehlerei in der Form des Ankaufs schuldig gemacht, ist ebenfalls nicht möglich. Gemäß den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (S. 87 UA) ist davon auszugehen, dass er erst nach Erlangung der Verfügungsgewalt über die Ware bösgläubig geworden war.
2. Im Fall 70 der bezeichneten Anklageschrift hat das Landgericht das Handeln der Angeklagten Schellenberg und Sieglinde ███████████ als gewerbsmäßige Hehlerei gewertet, obwohl sich die „Vortäter“ wegen ihrer Annahme, im Einverständnis mit der Eigentümerin zu handeln, in einem Tatbestandsirrtum befunden hatten. Die Strafkammer meint, als Vortat genüge der „objektiv und rechtswidrig“ begangene Diebstahl. Das trifft aber nicht zu. Voraussetzung für die Annahme der Hehlerei ist, dass der Vortäter den inneren und äußeren Tatbestand einer Vermögensstraftat erfüllt hat (BGHSt 4, 76; BGH, Urteile vom 2. Juli 1953 – 5 StR 591/52 – und vom 22. September 1953 – 1 StR 806/52). Die Angeklagten Schellenberg und Ehefrau ███████████ haben sich in diesem Fall jedoch der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch (auch soweit er die Nichtrevidentin ████████████████ betrifft – § 357 StPO) entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die beiden Angeklagten gegenüber diesem Vorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können.
3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in jenen Fällen hat auch die der Gesamtstrafen zur Folge, die gegen die Angeklagten Schellenberg und Sieglinde ███████████ verhängt worden sind, ferner die Aufhebung des gegen den Angeklagten Schellenberg angeordneten Berufsverbots.
III. Revision █████████████
Rechtsfehlerhaft ist die Verurteilung dieses Angeklagten sowie des Mitangeklagten ██████████████ im Fall 69 b der Anklageschrift vom 18. Juli 1980 wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Versicherers der Zeugin Marita █████████████████, den die Zeugin Ruth ██████████████████ in mittelbarer Täterschaft begangen haben soll. Eine solche Haupttat ist durch die Feststellungen nicht dargetan.
Nach der Überzeugung der Strafkammer war die Versicherungsnehmerin Marita █████████████████ gutgläubig (S. 145, 149 a UA). Ferner geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Zeugin den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum sie keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme gehabt haben sollte. Damit scheidet zum Mindesten eine Beihilfe zum vollendeten Betrug aus.
Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten █████████████, die auch die Aufhebung des Ausspruchs über die ihn betreffende Gesamtstrafe bedingt, ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██████████████ zu erstrecken.