Teilaufhebung wegen fehlendem Strafantrag bei Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 577/76
- Datum
- 15.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Strafantrag für ein Antragsdelikt setzt eine hinreichend kundgegebene Entschließung des Antragstellers gegenüber der Strafverfolgung voraus; bloße tatrichterliche Vermutungen über den Willen des Antragstellers genügen nicht.
Besteht der Strafantrag nur gegen eine namentlich bezeichnete Person, so kann die Strafverfolgung nicht ohne weiteres auf andere Personen ausgeweitet werden.
Wer im Geschäftsverkehr durch Übernahme vertraglicher Verpflichtungen oder sonstiges tätiges Handeln den Eindruck erweckt, ernsthaft und unbedingt zur Vertragserfüllung gewillt zu sein, gibt eine tatbestandsrelevante Erklärung; ist diese unrichtig, kann sie den Tatbestand des Betrugs erfüllen.
Treten nach Vertragsschluss erhebliche neue Umstände ein, die die Erfüllung unmöglich machen, besteht gegenüber dem Vertragspartner eine Offenbarungspflicht über diese Umstände vor Entgegennahme der Leistung.
Für die Anwendung des § 288 StGB genügt, dass die Zwangsvollstreckung nach den besonderen Umständen objektiv als nahe bevorstehend erscheint und der Schuldner in Kenntnis dieses Zustands handelt; auch eine auf zeitweilige Befriedigungsvereitelung gerichtete Absicht ist ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 14. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Bankkaufmann a.D. Werner S., geboren am ███████ in H., 2. die Ehefrau Christel S., geborene ██████, geboren am ██ in B., wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt (+) in der Verhandlung, Staatsanwalt (_____) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Werner S. wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 14. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 288, 26 StGB) verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt und werden die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen dieses Beschwerdeführers der Landeskasse auferlegt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Werner S. und die Revision der Angeklagten Christel S. gegen das angefochtene Urteil werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die insoweit verursachten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verurteilung des Angeklagten Werner S. wegen Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 288, 26 StGB) war aufzuheben und dieses Verfahren mangels Strafantrags (§ 288 Abs. 2 StGB) ohne weitere Erörterung zur Sache einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).
Wie die von Amts wegen erforderliche Prüfung ergab, ist die Urteilsbehauptung unzutreffend, dass die Firmen ███ und L. gegen beide Angeklagte Strafanträge wegen Vollstreckungsvereitelung gestellt hätten (UA S. 16). Wirksame Strafanträge sind nur gegen die Mitangeklagte Christel ███ angebracht worden. Das ergeben die vom Landgericht zitierten Schreiben vom 30. Juni 1973 und vom 8. Oktober 1973 deutlich. In ihnen wird, soweit es die Vollstreckungsvereitelung angeht, jeweils ausdrücklich nur „Frau Christel ████ als Beschuldigte“ angezeigt (vgl. Bd. I Bl. 7 d. A. und Bl. 1 des Sonderheftes Nr. 11). Die Begründung der Strafanträge lässt ebenfalls keine Ausweitung der Strafverfolgung auf die Person des Ehemannes Werner S. zu. Wirksame Strafanträge setzen eine hinreichend kundgegebene Entschließung des Antragstellers voraus, die nicht durch tatrichterliche Erwägungen darüber ersetzbar ist, was der Antragsteller bei voller Sachverhaltskenntnis wohl getan hätte. Anderenfalls wäre der Bestand einer Verfahrensvoraussetzung von mehr oder weniger begründeten Vermutungen abhängig (so bereits BGH in 1 StR 638/52 vom 10. 2. 1953).
II. Revision des Angeklagten Werner S.:
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), offensichtlich unbegründet.
2. a) Im Falle II 1 (O.) der Urteilsgründe ist der Revision zwar darin beizutreten, dass am 17. August 1972 (Tatbeginn) die Bemühungen um eine Zwischenfinanzierung noch nicht gescheitert waren (UA S. 6); auch war die Baugenehmigung noch nicht endgültig verweigert (UA S. 7).
Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn das Urteil stellt rechtlich unangreifbar fest, „dem Angeklagten als Finanzierungsfachmann“ sei stets „klar“ gewesen, dass er den Kredit nicht „in absehbarer Zeit“ erhalten werde, weil „die Bedingungen der Kreditgewährung“ von beiden Angeklagten nicht erfüllt werden konnten (UA S. 9); der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich eingeräumt, „gewusst zu haben“, „dass er nicht fristgemäß werde zahlen können“ (UA S. 18). Darüber hat er also die Lieferantin getäuscht. Diese Täuschung ist von ihm – stillschweigend – bei seinen späteren Bestellungen bis zum 2. Oktober 1972 aufrechterhalten worden, obwohl am 22. September 1972 die Zwischenfinanzierung endgültig gescheitert und bereits am 30. August 1972 die unerlässliche Bedarfserklärung für Altenwohnungen verweigert worden war (UA S. 6).
b) In den Fällen II 2 ████ und II 4 █████████ stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte Werner S. über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen „bewusst“ getäuscht hat; im Falle II 7 █████████ ist der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer „nicht zahlungswillig gewesen“. Diese Feststellungen werden durch vorangehende allgemeine Urteilsausführungen und durch den Zusammenhang der Entscheidungsgründe gestützt.
Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich; ihre Angriffe sind überwiegend unzulässig.
Soweit bei der rechtlichen Würdigung „zugunsten“ des Angeklagten formelhaft „unterstellt worden ist“, er habe „zumindest mit bedingtem Vorsatz“ gehandelt, kann sich dies wegen der wiederholten und widerspruchsfreien Feststellungen allenfalls auf den endgültigen Schadenseintritt beziehen, nicht aber auf die Täuschungshandlung.
Ob der Angeklagte im Falle II 4 zur Offenbarung verpflichtet war, kann dahinstehen. Denn er hat hier durch tätiges Handeln getäuscht, als er die Vertragsverpflichtung übernahm. Damit ist nämlich von ihm auch ohne ausdrückliche Erklärung behauptet worden, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, den Vertrag zu erfüllen; hierin liegt zugleich die unrichtige Angabe, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (BGH in 1 StR 526/53 vom 15. 6. 1954).
Auch eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit ist daher ohne Rechtsirrtum angenommen worden.
c) Im Falle II 6 ███ ██ & ███ wäre der Angeklagte bei der erst nahezu vier Monate nach Auftragserteilung erfolgten Lieferung verpflichtet gewesen, dem Vertragsgegner zu offenbaren, dass neue erhebliche Umstände eingetreten seien, die eine Vertragserfüllung unmöglich machten; der Bundesgerichtshof hat eine solche Offenbarungspflicht für entsprechende Fälle stets anerkannt (z. B. BGHSt 6, 198, 199). Das Landgericht ist also mit Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Lieferanten vor Entgegennahme der Waren über den am 16. Januar 1973 geleisteten Offenbarungseid und über die am 15. 2. 1973 zurückgenommene Kreditzusage hätte unterrichten müssen; beides hatte zwischen Auftragserteilung und Lieferung stattgefunden.
d) Die anderen Einzelangriffe der Revision gegen die Betrugsverurteilungen sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
e) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat insoweit keine Rechtsmängel aufgedeckt, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
f) Abwegig ist, was die Revision gegen die maßvollen Einzelstrafen vorbringt.
Die Gesamtstrafe ist bereits so gering bemessen worden, dass nicht erwartet werden kann, der Tatrichter werde nach Wegfall der Verurteilung wegen Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung auf eine geringere Strafe erkennen.
III. Den sachlich-rechtlichen Rügen des Rechtsmittels der Angeklagten Christel S. war der Erfolg ebenfalls zu versagen.
Ob eine Zwangsvollstreckung droht, ist Tatfrage (BGH in 1 StR 638/52 vom 10. 2. 1953 S. 6). Nicht erforderlich ist, dass eine vollstreckbare Forderung vorliegt oder auch nur Klage erhoben wurde, sofern sich nach den besonderen Umständen des Falles die Zwangsvollstreckung objektiv als nahe bevorstehend darstellt und der Schuldner im Bewusstsein dieses Zustandes handelt (RGSt 31, 22, 24). So war es hier.
Auch genügt zur Anwendung des § 288 StGB eine nur auf zeitweilige Befriedigungsvereitelung gerichtete Absicht. Schon deshalb ist unbeachtlich, wenn die Revision vorträgt, letztlich hätten alle Gläubiger befriedigt werden sollen.
Die anderen Einzelangriffe des Rechtsmittels gegen das Urteil gehen an den Feststellungen vorbei und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung. Das gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Verbotsirrtum beruft.
Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge verhalf der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Schuster | Horstkotte |