§ 288 StGB: Vollstreckungsvereitelung durch Unterwertverkauf und „Verprassen“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 638/52
- Datum
- 10.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB kann nur durch das Veräußern oder Beiseiteschaffen eigener Vermögensbestandteile begangen werden; die bloße Begleichung fälliger Gläubigerforderungen erfüllt den Tatbestand nicht.
Ein bloßer Austausch gleichwertiger Vermögensgegenstände stellt für sich genommen keine strafbare Vermögensveräußerung i.S.d. § 288 StGB dar; maßgeblich ist, ob wirtschaftlich ein entsprechender pfändbarer Gegenwert im Schuldnervermögen verbleibt.
Eine Veräußerung unter dem wirklichen Wert, die den Zugriff der Gläubiger auf den Vermögensgegenstand oder den entsprechenden Wert ersetzt, kann als Beiseiteschaffen/Vermögensveräußerung i.S.d. § 288 StGB zu einer pfändbaren Vermögensminderung führen.
Der übermäßige Verbrauch (Aufwand) von Vermögenswerten in Vereitelungsabsicht kann als Beiseiteschaffen nach § 288 StGB zu beurteilen sein, wenn dadurch der Gläubigerzugriff wirtschaftlich vereitelt wird.
Ein wirksamer Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung muss die Entschließung zur Strafverfolgung auch hinsichtlich der Person des Beschuldigten hinreichend erkennen lassen; die Annahme, der Verletzte hätte bei voller Kenntnis Antrag gestellt, kann den fehlenden Antrag nicht ersetzen.
Rubrum
Urteil des BGH vom 10. Februar 1953 – 1 StR 638/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ███████████ ██████, geboren ██████, █ ██, aus ██, ███,
2. die ████████ ███████, ████ ██, geboren an █████,
wegen Vollstreckungsvereitelung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Leitsatz
Vollstreckungsvereitelung durch Verschleudern eines Hypothekenanteils unter dem wirklichen Wert und durch übermäßigen Aufwand.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Konrad ███ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli █████████, soweit der Angeklagte wegen Vollstreckungsvereitelung verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben, ebenso die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Auf die Revision der Angeklagten Therese ███ wird das angefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenskosten hat insoweit die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zur Revision des Angeklagten Konrad ███:
Die Rechtzeitigkeit des Strafantrags steht nach dem Urteil und dem übrigen Akteninhalt fest.
Der Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen § 288 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Vollstreckungsvereitelung ist nur durch das Verfüssern oder Beiseiteschaffen eigener Vermögensbestandteile begehbar und auch nicht darin zu finden, dass der Angeklagte fällige Forderungen seiner Gläubiger beglich, zu denen auch seine mitangeklagte Ehefrau gehören konnte.
Die Einwendung der Revision, das Landgericht habe, was die Zuwendungen des Angeklagten an seine Ehefrau angehe, deren fällige Ausgleichungsansprüche nicht berücksichtigt, greift im Ergebnis nicht durch. Soweit die Revision dazu Tatsachen anführt, die aus dem Urteil nicht hervorgehen, muss ihr Vorbringen allerdings außer Betracht bleiben. Zuzugeben ist ihr dagegen, dass die Darstellung der Vermögensentwicklung der angeklagten Ehegatten im Urteil solche Ansprüche der Frau nicht ausschließt. Das kann aber auf sich beruhen, denn das Urteil ergibt zweifelsfrei, dass der Ehemann ███ jedenfalls 7.500 DM seines Vermögens dem Gläubigerzugriff gemäß § 288 StGB entzogen hat, ohne sie seiner Frau zuzuwenden. Hierzu ist zu bemerken:
1. Aus dem Verkauf des Hausgrundstücks Felberstraße 17 stand den Angeklagten für einen Kaufpreisrest von 10.000 DM eine nicht fällige Buchhypothek auf dem Grundstück ██████████ gemeinsam zu. Diese Forderung haben sie nach der unangreifbaren Feststellung des Landgerichts in der Absicht der Befriedigungsvereitelung mit dem dinglichen Recht unter dem wirklichen Wert für nur 6.000 DM verkauft und formgerecht an den Erwerber abgetreten. Den Gläubigern des Angeklagten wurde dadurch der Zugriff auf seinen Anteil an dieser durch Hypothek gesicherten Forderung unmöglich gemacht. Der in das Vermögen des Angeklagten fließende Gegenwert war um rund 2.000 DM geringer als der veräußerte Anteil und verminderte sein pfändbares Vermögen um diesen Betrag. Etwaige Ausgleichungsansprüche der Ehefrau ███ sind dafür unerheblich, weil der Angeklagte die 2.000 DM nicht ihr zugewandt, sondern beim Hypothekenverkauf nachgelassen und dadurch verschleudert hat, um die Hypothek vorzeitig flüssig zu machen.
Ob der Ehemann ███ auch die 3.000 DM, die ihm aus diesem Verkauf zuflossen und mit denen er nach dem Urteil einen der Firma Sch. gewährten Bankkredit gedeckt hat, gemäß § 288 veräußert oder beiseitegeschafft haben soll, geht aus dem Urteil nicht hervor. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er für diesen Kredit nach dem Urteil allein einzustehen hatte. Weitere Feststellungen dazu erübrigen sich, weil die Zahlung dieser 3.000 DM für den Schuldspruch außer Betracht zu bleiben hat.
2. Veräußert im Sinne des § 288 StGB hat der Angeklagte noch seinen infolge übermäßigen Aufwands verbrauchten Erlösanteil aus dem Verkauf des Hausgrundstücks ██████████ in Höhe von 5.500 DM. Nach den Urteilsfeststellungen hat seine Ehefrau den Barerlös von der Käuferin entgegengenommen und ihm seinen Anteil von 5.500 DM ausgehändigt. Der Angeklagte hat ihn „im Zuge seiner übermäßigen Lebensucht verprasst“, um ihn dem drohenden Gläubigerzugriff zu entziehen. Der Hausverkauf für sich allein war noch kein Beiseiteschaffen gemäß § 288, weil an die Stelle des Miteigentums des Angeklagten zunächst ein entsprechender Barerlös nebst Restforderung trat, die sein den Gläubigern haftendes Vermögen nicht verminderten.
Den bloßen Austausch gleichwertiger Vermögensgegenstände verbietet § 288 nicht. Er wendet sich gegen böswillige Schuldner, die den Gläubigerzugriff auf ihr Vermögen vereiteln wollen, indem er den im Konkursrecht gegen solche Machenschaften gewährten Strafschutz auf Einzelvollstreckungen ausdehnt. Demgemäß liegt eine nach § 288 strafbare Vermögensveräußerung nach der äußeren Tatseite darin, dass überhaupt kein oder kein entsprechender pfändbarer Gegenwert für den veräußerten Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger dadurch verringert (RGSt 61, 107 ff.; 62, 277, 278; 66, 130; 71, 227, 230). Ob ein solcher Gegenwert eingeht, ist wirtschaftlich zu betrachten. Es genügt dazu nicht, dass dem Angeklagten an Stelle des veräußerten Grundstücksanteils zunächst ein – wie angenommen sei – gleichwertiger Barbetrag zugeflossen ist, in den die Gläubiger, wenn sie diesen Sachverhalt kannten, vollstrecken konnten. Denn der Angeklagte hat diesen Barbetrag durch übermäßigen Aufwand alsbald verbraucht; das Geld bot den Gläubigern nur eine geringe oder überhaupt keine Sicherheit, weil sie die Vereitelungsabsicht des Angeklagten nicht kannten. Es stand im Sinne des § 288 also nicht dem Barvermögen eines ehrlichen Schuldners gleich. Dass der Angeklagte, als er den übermäßigen Aufwand trieb, für seine Aufwendungen jeweils einen alsbald verbrauchten Gegenwert erhalten haben mag, ändert daran nichts, denn auch dieser war dem Gläubigerzugriff angesichts der Absicht des Angeklagten, das Geld zu „verprassen“, so gut wie entzogen und bildete deshalb wirtschaftlich keinen vollen Gegenwert.
Entsprechend hat das Reichsgericht übermäßigen Verbrauch des Konkursschuldners nach § 239 Nr. 1 KO als ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken beurteilt (RGSt 66, 88); dasselbe gilt auch für § 288 StGB. Die Vermögensveräußerung ist nur eine im § 288 StGB besonders hervorgehobene Abart des Beiseiteschaffens von Vermögensbestandteilen.
Mangels Zuwendung an die Ehefrau kommt es auch hier auf deren etwaige Ausgleichungsansprüche nicht an. Sie könnten, soweit sie bestehen, nur bei der Beurteilung von Zuwendungen des Angeklagten an sie für den Tatbestand des § 288 ins Gewicht fallen. Solche Zuwendungen stehen, was die zu 1 und 2 erörterten 7.500 DM angeht, auf die sich der Schuldspruch beschränkt, nicht in Frage, so dass das Bestehen solcher Ansprüche insoweit unerörtert bleiben kann.
Es ist unschädlich, dass das Landgericht nicht deutlich feststellt, wie groß das Vermögen des Angeklagten bei der Übernahme der selbstschuldnerischen Vergleichsbürgschaft (§ 85 Abs. 2 VerglO) war und aus welchen Vermögensstücken es im Einzelnen bestand. Das Urteil ergibt jedenfalls zweifelsfrei und die Revision wendet sich nicht dagegen, dass es wenigstens den Wert von 7.500 DM hatte.
Es kann dahinstehen, wie es sich mit der Abtretung des Angeklagten vom 7. August 1950 an seine Ehefrau in Höhe von 3.000 DM, mit deren Weiterabtretung und mit der nach dem Urteil unklaren Rückabtretung vom 16. August 1950 verhält. Diese Vorgänge beeinflussen den Bestand des Schuldspruchs nach § 288 nicht, sondern nur seinen Umfang. Sie waren im Hinblick auf die offenkundige Unklarheit der Ausgleichungsansprüche der Ehefrau aus dem Schuldspruch auszuscheiden, ohne dass insoweit Zurückverweisung erforderlich war. Der Schuldspruch beschränkt sich mithin auf das Beiseiteschaffen von 7.500 DM.
Das Urteil weist zur äußeren und inneren Tatseite sonst keinen Rechtsverstoß auf. Ob und wann dem Angeklagten die Zwangsvollstreckung drohte, ist Tatfrage (RGSt 31, 22, 24). Das Landgericht stellt fest, dass dies schon im Frühjahr 1950, vor den hier noch in Betracht kommenden Vermögensveräußerungen, der Fall war. Die Vollstreckung „droht“, sobald sie in nahe Aussicht gerückt ist (RGSt 44, 251, 253; 63, 341, 343). Nach dem Urteil war hier von vornherein damit zu rechnen, dass die Vergleichsschuldnerin außerstande war, den Vergleich zu erfüllen, und dass die Gläubiger sich dann an den Angeklagten als Vergleichsbürgen halten konnten.
Da sich der Schuldumfang geändert hat und dies die Höhe der nach § 288 verhängten Strafe beeinflusst haben kann, ist bei dem Ehemann ███ die nochmalige Strafzumessung und Bildung der Gesamtstrafe nötig.
Zur Revision der Angeklagten Therese ███:
Insoweit ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren mangels Strafantrags (§ 288 Abs. 2 StGB) ohne weitere Erörterung zur Sache einzustellen. Ein Strafantrag könnte nur im Schreiben des Rechtsanwalts ████████████ vom 15. November 1950 an die Staatsanwaltschaft in Augsburg enthalten sein. In diesem Schreiben ist aber nur die Verfolgung des Ehemannes ███ verlangt worden. Ein Strafantrag ist zwar auszulegen, sowohl was den Sachverhalt angeht, wegen dessen die Bestrafung begehrt wird, wie bezüglich der Person des Beschuldigten. Die Auslegung, die das Landgericht den Antragsschreiben in Bezug auf die Ehefrau ███ geben will, ist aber mit seiner Fassung unvereinbar. Es trifft schon nicht zu, dass die Antragstellerin die Mitwirkung der Therese ███ bei den die Vollstreckungsvereitelung bildenden Handlungen ihres Ehemannes überhaupt nicht gekannt hätte. Nach dem Schreiben hat sie hiervon zumindest nach der äußeren Tatseite teilweise Kenntnis gehabt, ohne jedoch deshalb ausdrücklich gegen die Ehefrau ████ Strafantrag zu stellen. Das Landgericht entnimmt dem Schreiben weiter, dass die Gläubigerin Strafantrag gegen die Ehefrau ███ bei voller Sachverhaltskenntnis gestellt haben würde. Darauf kommt es aber nicht an. Wesentlich ist allein, ob die Gläubigerin die Strafverfolgung der Ehefrau verlangt hat. Ein wirksamer Strafantrag setzt eine genügend kundgegebene Entschließung des Antragstellers voraus, die nicht durch die tatrichterliche Erwägung darüber ersetzbar ist, was der Antragsteller bei voller Sachverhaltskenntnis getan haben würde. Solche Erwägungen könnten beim Vorliegen irgendwelcher äußeren Anhaltspunkte überall gelten, wo zwar ein ausdrücklicher Strafantrag fehlt, aber anzunehmen ist, der Verletzte werde die Straftat nicht ungesühnt hinnehmen wollen. Sie würden den Bestand einer Verfahrensvoraussetzung von mehr oder weniger begründeten Vermutungen abhängig machen. Deshalb können solche Erwägungen nach § 61 StGB nicht genügen. Dass Rechtsanwalt ████████████ es nicht zur Bedingung gemacht hat, dass ausschließlich der Ehemann ███ verfolgt werde, ändert die Rechtslage nicht. Er hätte die Verfolgung aller an der Straftat des Konrad ███ etwa beteiligten Personen fordern können. Das hing von der Entschließung der Antragstellerin oder ihres Vertreters ab. Dass er den Antrag gegen den Ehemann ███ allein richtete, ohne die Verfolgung weiterer Personen ausdrücklich auszuschließen, erlaubt für sich allein nicht den Schluss, dass sich der Antrag auch gegen andere an der Straftat beteiligte Personen richte. Eine solche einschränkende Bedingung findet sich erfahrungsgemäß nur selten. Ihr Fehlen lässt nur dann sichere Schlüsse zu, wenn der übrige Antragsinhalt das Verlangen der Strafverfolgung gegen weitere Tatbeteiligte klar erkennen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Aus der Entscheidung RGSt 77, 157, die einen anderen Sachverhalt betrifft, ist für die Ansicht des Landgerichts nichts herzuleiten. Zur Zeit fehlt es also, soweit die Ehefrau ███ verurteilt ist, an einer Verfahrensvoraussetzung; in diesem Umfang ist das Verfahren einzustellen, selbst für den Fall, dass etwa andere nach § 61 Satz 2 StGB antragsberechtigte Personen noch vorhanden sind.
| Dr. Hörchner | Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |