Revision: Einstellung wegen fehlendem Strafantrag; Strafausspruch wegen Meineids zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 31/85
- Datum
- 16.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafverfolgung eines Prozessbetrugs, der als Verletzung eines Antragsdelikts eines Angehörigen qualifiziert ist, ist der Strafantrag des geschädigten Angehörigen erforderlich; fehlt dieser endgültig, ist das Verfahren einzustellen.
Die Vertretung des Antragsberechtigten bei der Stellung eines Strafantrags setzt eine ausdrückliche oder schlüssige Beauftragung des Vertreters durch den Verletzten voraus; eine Strafanzeige Dritter ohne Nachweis einer solchen Beauftragung begründet keinen wirksamen Strafantrag.
Vor Ergehen des Strafausspruchs ist zu prüfen, ob die Angeklagte in einem Aussagenotstand (§157 StGB) gestanden haben kann; die Möglichkeit eines solchen Notstands darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die Strafbarkeit Dritter betroffen sein kann.
Umstände außerhalb der eigentlichen Tat dürfen nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn sie mit der Tat in sachlichem Zusammenhang stehen; allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung sind nicht als Strafschärfung verwertbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 31/85 in der Strafsache gegen
1. Sch███ Karl-Heinz aus Ge[REDACTED], geboren am ████ 1927 in ████
2. Maria Theresia Sch███ geborene Schi[REDACTED], aus Ge[REDACTED], geboren am ███ ███ 1931 in ████
wegen versuchten Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Oktober 1984 aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Auf die Revision der Angeklagten Maria Theresia Sch[REDACTED] wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz █████ wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; gegen die Angeklagte Maria Theresia ██████ hat es wegen Meineids eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagte Maria Theresia Sch[REDACTED] hat daneben auch die Verfahrensrüge erhoben, jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben.
I. Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz Sch[REDACTED]
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen (Pikart in KK, § 337 StPO Rdnr. 25) hat ergeben, dass der für die Strafverfolgung wegen versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 4, 22, 23 StGB erforderliche Strafantrag (§ 77 StGB) fehlt:
Der Angeklagte hatte in dem Rechtsstreit, in dem ihn Peter ██████████ auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhalts vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verklagt hatte, Abweisung der Klage beantragt, obwohl er „wusste, dass er mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hatte und damit rechnete, der Vater“ des Klägers zu sein (UA 8). Der nichteheliche Vater, der im Unterhaltsprozess des Kindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter wahrheitswidrig bestritten hat, kann aber nur dann wegen Prozessbetrugs verfolgt werden, wenn das Kind als geschädigter Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) Strafantrag gestellt hat (BGHSt 7, 245).
Peter ██████████ hat jedoch keinen Strafantrag gestellt. Die Strafanzeige mit Strafantrag wurde von Kurt ████, dem früheren Ehemann der Angeklagten Maria Theresia ██████, erstattet.
Zwar ist bei der Verletzung materieller Rechtsgüter auch eine Vertretung des Verletzten bei der Antragstellung im Willen (und nicht nur in der Erklärung) möglich (RGSt 51, 84; 68, 263, 265). Dies setzt aber voraus, dass der Vertretene den Vertreter – allgemein oder im Einzelfall – mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, ihm diese also übertragen hatte (RGSt 61, 45, 46 f.; Jahnke in LK, 10. Aufl. § 77 StGB Rdnr. 52 m. w. Nachw.; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl. § 77 StGB Rdnr. 27). Eine solche Beauftragung des Kurt ███ durch den bei dessen Antragstellung bereits volljährigen Peter ████████ ist jedoch weder aus der von Kurt [REDACTED] erstatteten Strafanzeige noch aus den nachträglich eingeholten Äußerungen von [REDACTED] und ███████ zu entnehmen. Der fehlende Strafantrag lässt sich auch nicht durch Erwägungen, was der Antragsberechtigte bei voller Kenntnis der Rechts- und Sachlage wohl getan haben würde, ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1977 – 5 StR 577/76).
Der Senat stellt daher das Strafverfahren bezüglich des Angeklagten Karl-Heinz Sch[REDACTED] wegen Fehlens des erforderlichen und wegen Fristablaufs (§ 77b StGB) nicht mehr nachholbaren Strafantrags gemäß § 354 Abs. 1 i. V. m. § 260 Abs. 3 StPO ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last; es besteht kein Anlass, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abzusehen.
II. Die Revision der Angeklagten Maria Theresia Sch[REDACTED]
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch die Strafklage nicht verbraucht.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, da das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich die Angeklagte in einem Aussagenotstand (§ 157 StGB) befunden hat. Auf die Erörterung des § 157 StGB konnte aber nicht verzichtet werden: Hätte die Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Karl-Heinz █████ in der Empfängniszeit eingeräumt, so wäre der Angeklagte in Gefahr geraten, wegen versuchten Prozessbetrugs bestraft zu werden. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass die Angeklagte (auch) aus diesem Grund einen Meineid geschworen hat.
Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, dass die Angeklagte trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt und trotz Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht geschworen hat (BGH, Urteil vom 16. November 1976 – 5 StR 480/76 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 24. August 1978 – 5 StR 433/78, bei Holtz MDR 1978, 986 f). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von einem Angehörigen abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen eidlichen Aussage war (BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 1968, 304).
Die Urteilsausführungen (S. 23/24) geben dem Senat im Übrigen Veranlassung darauf hinzuweisen, dass Umstände außerhalb der Tat nur dann straferschwerend gewertet werden dürfen, wenn sie mit der Tat zusammenhingen; allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Täters dürfen nicht strafschärfend verwertet werden (vgl. Misl DRiZ 1979, 167; NStZ 1982, 494).
| Salger | RuB | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |