Versäumnis der Prüfung des § 157 StGB führt zur Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 548/88
- Datum
- 08.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 157 StGB ist zu prüfen, wenn der Täter durch eine falsche uneidliche Aussage seine eigene Tatbeteiligung verschleiern wollte; es genügt nicht, dass dies nur ein möglicher Beweggrund war.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aussagt, schließt die Anwendung des § 157 StGB nicht aus.
Die Anwendung des § 157 StGB führt zu einer Verschiebung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 2 StGB, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Unterbleibt die Prüfung oder Berücksichtigung einer strafmildernden oder strafrahmenverschiebenden Vorschrift, kann dies die Aufhebung der verhängten Einzel- und Gesamtstrafe und die Rückverweisung zur neuen Strafzumessung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 6. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 548/88 in der Strafsache gegen ███ Jutta geborene █████ aus ███████, geboren am ███████████ 1960, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Mai 1988 im Ausspruch der Einzelstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und der Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die wegen falscher uneidlicher Aussage verhängte Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe hat – und infolgedessen auch die Gesamtstrafe – keinen Bestand.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Die Revision rügt insoweit zu Recht, dass es die Strafkammer versäumt hat, eine Anwendung des § 157 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben; nach den Feststellungen wollte die Angeklagte durch die falsche uneidliche Aussage ihre eigene Tatbeteiligung verschleiern (UA S. 26). Dem steht nicht entgegen, dass sie daneben auch die Tatbeiträge ihres Lebensgefährten verdecken wollte. Denn es ist nicht erforderlich, dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen uneidlichen Aussage war (BGHSt 2, 379, 380; BGH GA 1968, 304; BGH, Beschluss vom 16. April 1985 – 4 StR 31/85). Ebensowenig hindert eine Anwendung des § 157 StGB, dass die Angeklagte trotz Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ausgesagt hat (BGH, Urteil vom 16. November 1976 – 5 StR 480/76 mit weiteren Nachweisen). Zwar hat die Strafkammer der Angeklagten bei der Strafzumessung zugutegehalten, dass die Tat vom 7. September 1984 ‚Züge der Selbstbegünstigung aufweist‘ (UA S. 79), und außerdem bei der Bildung der Gesamtstrafe zu ihren Gunsten erwogen, dass sie sich ‚aufgrund ihrer Beteiligung an dem Heroingeschäft aus ihrer laienhaften Sicht möglicherweise geradezu gedrängt fühlte, hartnäckig zu leugnen, die Tat vom September 1984 sich für sie also quasi als zwangsläufige Konsequenz ihrer Tat vom Oktober 1983 darstellte‘ (UA S. 80). Dies machte eine Erörterung des § 157 StGB jedoch nicht entbehrlich. Denn die Anwendung dieser Bestimmung führt zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 StGB. Bei der Findung des Strafrahmens hat die Strafkammer jedoch die angeführten Erwägungen erkennbar nicht angestellt. Vielmehr ist sie ohne weiteres von dem Strafrahmen des § 153 StGB ausgegangen (UA S. 79). Auf der fehlenden Prüfung des § 157 StGB kann die für das Vergehen nach § 153 StGB verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten beruhen. Sie liegt nicht wesentlich über der Mindeststrafe des § 153 StGB. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wenn sie unter Milderung des Strafrahmens des § 153 StGB gemäß den §§ 157, 49 Abs. 2 StGB ihrer Strafzumessung das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe zugrunde gelegt hätte."
Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Maul Ulsamer Granderath v. Gerlach
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