Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Freispruch wegen Furcht bei Überschreitung der Notwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 571/76
Datum
26.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hebt das Urteil auf und spricht ihn frei. Streitpunkt war, ob eine Pflicht zur Flucht oder nur Drohung bestand und ob eine Notwehrüberschreitung strafbar ist. Der Senat verneint eine generelle Fluchtpflicht und stellt fest, dass eine aus Furcht handelnde Überschreitung der Notwehr nach § 33 StGB die Strafbarkeit ausschließen kann. Mangels weiterer Feststellungen erfolgt Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Angriff besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, sich durch Flucht dem Angriff zu entziehen.

2

Die Feststellung einer Fluchtpflicht erfordert konkrete Tatsachenfeststellungen, dass Ausweichen die Gefahr mit Sicherheit und sofort endgültig beseitigt hätte; eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus.

3

Ob eine weniger gefährliche Reaktion (z. B. bloßes Drohen) geeignet gewesen wäre, ist vom Gericht substanziiert darzulegen; pauschale Annahmen genügen nicht.

4

Überschreitet der Angegriffene die Grenzen der Notwehr, schließt ein aus Furcht handelnder Affekt gemäß § 33 StGB die Strafbarkeit aus, sofern die Furcht zumindest mitursächlich für das Verhalten war.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden, 24. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Murat H. aus N___, geboren am ██████ 1934 in B___D (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende ████████,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt von █████ aus █████ ███ als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden vom 24. Juni 1976 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte ist für den Vollzug der Untersuchungshaft aus der Landeskasse zu entschädigen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Schon die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte hätte dem rechtswidrigen Angriff seines angetrunkenen Zechgenossen V. C. ausweichen müssen oder zunächst nur mit dem Messer drohen dürfen, ist rechtlich bedenklich. Wer auf diese Weise angegriffen wird, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich durch Flucht dem Angriff zu entziehen.

Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte durch ein Ausweichen die Gefahr mit Sicherheit und sofort endgültig beendet hätte. Das Schwurgericht hält es nur für „wenig wahrscheinlich“, dass V. C. den Angeklagten „ernsthaft verfolgt“ hätte (UA S. 15). Das genügt nicht.

Ob ein bloßes Drohen mit dem Messer V. C. von weiteren Tätlichkeiten abgehalten hätte, erörtert das Schwurgericht nicht. Es versteht sich nicht von selbst, da ████████ zuvor schon einen anderen Landsmann geschlagen und erst zu raufen aufgehört hatte, als mehrere Personen zwischen die Streitenden getreten waren und sie getrennt hatten (UA S. 7). Ferner ist unklar, warum der – ebenfalls angetrunkene – Angeklagte hätte erkennen können und müssen, dass ein Drohen mit dem Messer die Gefahr sicher beseitigen würde.

Das kann jedoch auf sich beruhen. Auch wenn der Angeklagte die Grenzen der Notwehr fahrlässig überschritten hätte, könnte er hierfür nicht bestraft werden, weil er aus Furcht gehandelt hat (§ 33 StGB).

Wie das Schwurgericht darlegt, „hat dem Affekt, aus dem heraus der Angeklagte gehandelt hat, sicher auch ein Moment der Angst vor dem körperlich überlegenen ████ ██ zugrunde gelegen“ (UA S. 17). Dass dieses Gefühl der Furcht, wie das Schwurgericht meint, die Handlungsweise des Angeklagten nicht entscheidend bestimmt hat, ist belanglos. Es genügt, dass es für sein Verhalten jedenfalls mitursächlich war, mögen auch noch andere Affektzustände (die das Schwurgericht freilich nicht nennt) hinzugetreten sein. Die Überschreitung der Notwehr ist in einem solchen Fall nicht strafbar (vgl. BGHSt 3, 194, 198 und BGH GA 1969, 23 zu § 53 Abs. 3 StGB aF; BGH Urteil vom 16. Dezember 1975 – 1 StR 727/75 – zu § 33 StGB 1975).

Da andere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

FleischmannSarstedtSchuster
SchmidtHorstkotte

Zitiert (1)

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