Treffer
BGH Urteil

Notwehr, Verbotsirrtum und Notwehrexzess: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 686/80
Datum
18.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin reichte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilte, nachdem er den Angreifer mehrmals erstochen hatte. Der BGH hob auf und verwies zur neuen Verhandlung. Beanstandet wurden u. a. unzureichende Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum, mangelnde Prüfung der Erforderlichkeit des Messergebrauchs (u. a. Verfügbarkeit von Munition) sowie lückenhafte Feststellungen zum Angstzustand und zur Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Rechtfertigung durch Notwehr ist zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum zu trennen; ein vermeidbarer Verbotsirrtum führt nicht zur Bewertung als Fahrlässigkeitstat, sondern erfordert Prüfung des Vorsatzes bzw. der Verantwortlichkeit für einen vorsätzlichen Rechtsverstoß.

2

Sind aufgrund der Feststellungen Zweifel daran gegeben, ob alternative Verteidigungsmittel (z. B. Munition einer Schusswaffe) noch verfügbar oder wirksam waren, gilt zugunsten des Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo und die Unbrauchbarkeit dieser Mittel muss geklärt werden.

3

Die Anwendbarkeit des § 33 StGB (intensiver Notwehrexzess) setzt nicht voraus, dass ein in der Vorschrift genannter Affekt überwiegend ist; die Vorschrift bleibt auch ohne Überwiegen eines solchen Affekts anwendbar.

4

Bei der Strafzumessung sind der konkrete Angst- und Affektzustand des Täters sowie alkohol- und reizbedingte Beeinträchtigungen bei der Bewertung des Verteidigungsverhaltens zu berücksichtigen; unzureichende Feststellungen machen die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

5

Die Einziehung der Tatwaffe bei Verurteilung wegen Fahrlässigkeit kommt nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Gießen, 12. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 686/80 12.2.84

in der Strafsache gegen Heinz-Jürgen ███████ aus ███, geboren am ████ 1946 in █████ ██, wegen fahrlässiger Tötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Gießen vom 12. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte und seine Ehefrau waren seit vielen Jahren mit Wenzel ███ und dessen Ehefrau (Nebenklägerin) bekannt. Am Abend des 20. April 1979 saßen sie in der Wohnung des Angeklagten zusammen, spielten Karten und tranken Bier. Als der Angeklagte nach einem Spielverlust von 30 bis 60 DM feststellte, daß H██████ „mogelte“, forderte er ihn auf, die Wohnung zu verlassen. H██████ ging zwar aus dem Zimmer, im Flur hetzte er aber seinen jungen Schäferhund auf den Angeklagten. Da das Tier an dem Angeklagten hochsprang, forderte dieser ██████ auf, den Hund zurückzuhalten, andernfalls werde er mit seiner Gaspistole auf das Tier schießen. H██████ rief den Hund nicht zurück. Der Angeklagte lief deshalb in das Schlafzimmer und holte die Gaspistole. Er sagte zu H██████, er werde von der Waffe Gebrauch machen, wenn er das Tier noch einmal auf ihn losgehen lasse. Trotzdem hetzte ██████ den Hund sofort wieder auf den Angeklagten, der nunmehr mindestens zwei, höchstens vier Schüsse auf das Tier abgab. Das nahm H██████ zum Anlaß, auf den Angeklagten einzuschlagen. Dieser schoß daraufhin mit der Gaspistole H██████ ins Gesicht. ██████████ vom Angeklagten ab und hielt beide Hände vor das Gesicht. Der Angeklagte brachte die Pistole wieder ins Schlafzimmer, wo er sie auf das Nachtschränkchen legte. Dann kehrte er in den Flur zu █████ zurück, legte ihm die Hand auf die Schulter und sagte, das habe er davon, er könne sich aber die Augen auswaschen, damit es nicht mehr so brenne. Trotz dieser Bemerkung ging ██████ erneut auf den Angeklagten los, der versuchte, den Angreifer abzuwehren. Im Verlauf des Gerangels wurde von H██████ das Lederband der Armbanduhr des Angeklagten durchgerissen sowie dessen Hemd an mehreren Stellen beschädigt. ██████ drängte den Angeklagten, der ständig zurückwich, in das Schlafzimmer, bis dieser sich, halb sitzend, halb liegend auf dem Bett befand. Dabei schlug H██████ mehrmals auf ihn ein und traf ihn unter anderem an der Oberlippe. Die Kampfkraft ███████ war allerdings beeinträchtigt. Das Tränengas hatte ein starkes Brennen der Augen bewirkt, so daß er nur verschwommen sehen konnte. Ferner war durch die Alkoholbeeinflussung (Blutalkoholkonzentration von ca. 2,3 bis 2,4‰) sein Gleichgewicht gestört. Diese Wirkung wurde durch das Tränengas noch verstärkt. Während H██████ dem Angeklagten angriff, nahm dieser „das wutverzerrte Gesicht des H██████ wahr, das sich dicht vor ihm befand“. Der Angeklagte, der vor körperlichen Verletzungen Angst hatte, ergriff ein Messer, dessen Klinge 12,5 cm lang war und versetzte H██████ sechs Stiche. Einer der Einstiche reichte bis in die Bauchhöhle und führte zu Darmverletzungen. Der letzte Stich drang in den Brustkorb und eröffnete die Hauptschlagader. Die anderen Stiche hatten nur Hautverletzungen zur Folge. Außer dem letzten Einstich, dessen Kanal fast senkrecht verlief, hatten alle anderen eine Neigung von unten nach oben. Die Eröffnung der Hauptschlagader führte zum alsbaldigen Tod H██████s.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe zwar in einer Notwehrlage gehandelt, mit dem Einsatz des Messers aber ein Mittel angewandt, das zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich gewesen sei. Da er sich in einem Irrtum befunden habe, könne ihm ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden. Es hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung der Tatwaffe angeordnet.

II. Das Rechtsmittel hat die Aufhebung des Urteils zur Folge.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer bewirkten das Tränengas und der Alkohol eine Herabsetzung der Kampfkraft ███████. Dieser Beeinträchtigung war sich der Angeklagte bewußt (S. 19 UA). Das Landgericht verneint die Erforderlichkeit des Einsatzes des Messers damit, daß der Angeklagte die beiden Frauen zu Hilfe hätte rufen und letztlich mit der im nächsten Nähe auf dem Nachttisch ~ liegenden Gaspistole hätte schießen oder auf H██████ einschlagen können. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß auch diese Umstände dem Angeklagten bekannt waren. Wenn das Schwurgericht trotzdem zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe die „nach der Person des Angreifers und der Intensität des Angriffs erforderliche Verteidigung verkannt“, drängt sich der Verdacht auf, daß das Landgericht die Unterschiede zwischen einem Tatbestandsund einem Verbotsirrtum nicht beachtet hat. Das gilt um so mehr, als es im Urteil im Anschluß an jenen Satz heißt, der Angeklagte habe angenommen, daß er zur Abwehr des von H██████ gegen ihn gerichteten Angriffs auch unter Einsatz des Messers berechtigt gewesen sei. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 33 StGB geht das Landgericht von der Annahme des Angeklagten aus, vorgenommene Verteidigung sei gerechtfertigt gewesen (UA) (S. 19). Eine entsprechende Formulierung hat es in Zusammenhang mit der Erörterung der Fahrlässigkeitsfrage verwendet. Ferner wird im Urteil ausgeführt, den Angeklagten habe die Behauptung, daß er sich in einem solchen Irrtum (über die Berech-

tigung zum Einsatz des Messers) befunden habe, nicht widerlegt werden können. Danach hatte seine Einlassung die Behauptung eines Verbots- und nicht eines Tatbestandsirrtums zum Inhalt. Im Falle eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums wäre der Angeklagte aber nicht wegen einer Fahrlässigkeits-, sondern wegen einer Vorsatztat zu verurteilen.

Da das Urteil schon wegen dieses rechtlichen Bedenkens zuungunsten des Angeklagten aufgehoben werden muß, kann dahingestellt bleiben, ob aus der Richtung des letzten Einstichs zu folgern ist, daß sich H██████ bereits nach dem fünften, und nicht erst nach dem letzten Stich (wie das Landgericht festgestellt hat) vom Angeklagten gelöst hat und ob deshalb im Zeitpunkt, als der Angeklagte ihm den tödlichen Stich versetzte, überhaupt noch ein Angriff vorlag.

2. Das Urteil muß aber auch zugunsten des Angeklagten aufgehoben werden. Zwar hat nicht dieser, sondern die Nebenklägerin Revision eingelegt. Jedoch findet hier § 301 StPO Anwendung. Nach dieser Vorschrift wirkt jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel eines Nebenklägers (BGH NJW 1953, 1521).

a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bestehen Bedenken gegen die Folgerung des Schwurgerichts, dem Angeklagten hätten weniger gefährliche Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden. Soweit es meint, daß er mit der Gaspistole hätte schießen können, geht die Begründung schon deshalb fehl, weil die Waffe nur mit sechs Patronen geladen gewesen war (S. 5 UA) und der Angeklagte mindestens zweimal, höchstens viermal auf den Hund geschossen (S. 6 UA) und einen oder zwei Schüsse auf H██████ abgegeben hatte (S. 18 UA). Angesichts dieser Feststellungen ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, daß sich im Zeitpunkt des Einsatzes des Messers keine Patrone mehr in der Pistole befand. Ferner hat das Landgericht nicht die Frage erörtert, ob die von ihm aufgezeigten Mittel (Zuhilferufen der beiden Frauen sowie Schießen oder Schlagen mit der Pistole) geeignet gewesen wären, mit Gewißheit eine sofortige Beendigung des Angriffs zu gewährleisten (vgl. hierzu BGH GA 1969, 23 f.). Einer Behandlung dieser Frage hätte es bedurft, da H██████ erst, nachdem der Angeklagte sechsmal auf ihn eingestochen hatte, von der Fortsetzung des Angriffs abgelassen hat.

b) Weitere Bedenken ergeben sich bezüglich der Ausführungen des Schwurgerichts zu § 33 StGB. Im Urteil heißt es, zwar habe der Angeklagte davor Angst gehabt, von ██████ geschlagen zu werden; dies sei jedoch auch nach seiner Darstellung nicht der entscheidende Grund für die Annahme des Gerechtfertigtseins seiner Verteidigung gewesen; angesichts der in § 33 StGB bestimmten (völligen) Straflosigkeit müsse ein durch die Furcht bedingter Störungsgrad verlangt werden, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, erheblich reduziert sei; dieser Grad sei aber beim Angeklagten nicht erreicht gewesen. Soweit es sich bei diesen Darlegungen um Feststellungen handelt, sind sie lückenhaft, da die Einlassung des Angeklagten hierzu nicht ausreichend wiedergegeben ist. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die Schlußfolgerung des Landgerichts, die Angst sei nicht der entscheidende Grund gewesen, mit den sonstigen Feststellungen vereinbar ist. Insoweit ergeben sich Bedenken, da der Angeklagte vor dem Angreifer ██████ ständig zurückgewichen war und erst dann zum Messer griff, als er sich auf dem Bett befand und das „wutverzerrte Gesicht“ ████████ unmittelbar vor sich sah.

Vor allem ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof auch nach der Neufassung der Vorschrift über den (intensiven) Notwehrexzeß daran festgehalten hat, daß deren Anwendbarkeit nicht das Überwiegen eines der in § 33 StGB angeführten (asthenischen) Affekte voraussetzt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 – 5 StR 571/76 – mit Fundnachweisen sowie Beschluß vom 6. Dezember 1977 – 5 StR 723/77 –).

c) Ferner sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich nicht bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er es „in besonders schwerwiegendem Umfang“ unterlassen habe, abzuwägen, daß er nicht einen betrunkenen und durch den zuvor von ihm abgegebenen Schuß sehbehinderten Bekannten und Gast mit einem Messer tödlich verletzen dürfe. Hier ist nicht erkennbar, was mit der wörtlich wiedergegebenen Formulierung gemeint sein soll. Möglicherweise hat das Landgericht unbeachtet gelassen, daß die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten noch höher war als bei H██████ (ca. 2,8‰).

3. In der neuen Entscheidung wird vom Landgericht zu beachten sein, daß bei einer eventuellen Fahrlässigkeitsprüfung auch der damalige Angstzustand des Angeklagten mitzuberücksichtigen und daß im Falle seiner Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat eine Einziehung der Tatwaffe nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB zulässig ist.

SchumacherMeyerTheune
MüllerMaier
Notwehr, Verbotsirrtum und Notwehrexzess: Aufhebung und Zurückverweisung — Themis