Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil: Notwehrüberschreitung und Jugendstrafe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 727/75
Datum
16.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart wegen Totschlags; die Jugendkammer hatte eine Jugendstrafe zur Bewährung verhängt. Der BGH verwirft die Revision; Beweiswürdigung, Kausalzusammenhang und Vorsatzwürdigung bleiben unbeanstandet. Im Schwerpunkt prüft der Senat die Notwehr(-überschreitung) und die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB aF (§ 33 nF) und billigt die tatrichterliche Bewertung, wonach milderere Abwehrmittel zumutbar und Bestürzung/Verwirrung nicht nachweisbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erforderlichkeit der Verteidigung bemisst sich nach Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs; gegenüber Angehörigen desselben Lebenskreises und bei nur zu befürchtender leichter Körperverletzung ist der Einsatz eines potentiell lebensgefährlichen Mittels nicht zumutbar, sodass mildere Abwehrmittel zu wählen sind.

2

Eine Notwehrüberschreitung kann nach § 53 Abs. 3 StGB aF (jetzt § 33 StGB) auch dann entschuldigt sein, wenn neben Bestürzung oder Furcht Mitwirkungen von Wut oder Zorn vorliegen; maßgeblich ist, ob die entschuldigenden Beweggründe die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich beeinträchtigen.

3

Auch ein nicht völlig überraschender Angriff kann eine entschuldbare Notwehrüberschreitung begründen; dies kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht und setzt eine besondere, den Täter in seiner Handlungssteuerung beeinträchtigende Bestürzung oder Verwirrung voraus.

4

Eine Aufklärungsrüge gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur zulässig und begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Tatgericht übergangen oder nicht aufgeklärt hat; bloße Angriffe auf die Würdigung sind offensichtlich unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 29. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 727/75 ALL 73

in der Strafsache gegen eus St), R den Metzgergehilfen Dragutin █, geboren am ████ 1955 in ████████████████████, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mies, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C______, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Ti?

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und unter Anrechnung der Untersuchungshaft die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist – soweit zulässig – offensichtlich unbegründet. Der Vortrag der Revision zur Sachbeschwerde wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; die Ausführungen der Jugendkammer zum Kausalzusammenhang und zum bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten sind rechtlich bedenkenfrei.

Der Erörterung bedürfen lediglich die Darlegungen des Urteils zur Notwehr (§ 53 StGB aF, §§ 32, 33 StGB nF).

1. Die Jugendkammer ist der Auffassung, der Messerwurf des Angeklagten sei zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen. Die knappen Ausführungen des Urteils könnten dahin gedeutet werden, dass der Angeklagte die ihm von v___ drohende Ohrfeige hätte hinnehmen müssen, da sein Leben dadurch nicht gefährdet war (UA S. 11); das wäre allerdings rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte auch eine bloße Körperverletzung abwehren durfte. Indessen ist den Urteilsgründen insgesamt die zutreffende Rechtsansicht zu entnehmen, dass Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs die Art und das Maß der Abwehr bestimmen (vgl. RGSt 71, 133, 134, 135; 72, 57, 58; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 – 5 StR 304/62) und dass der Angeklagte, der durch eine Beleidigung (UA S. 4) den Angriff zumindest mitverschuldet hatte, sich mit milderen Abwehrmitteln hätte begnügen müssen, auch wenn sie nicht sofort und endgültig die Fortsetzung des Angriffs gewährleisteten (BGHSt 24, 356, 358, 359; BGH bei Dallinger MDR 1975, 366; Urteil vom 15. Juli 1975 – 1 StR 310/75). Den Angehörigen desselben Lebenskreises, die sich nicht feindlich gesonnen sind – der Angeklagte war mit ███ befreundet (UA S. 11) –, ist der Verzicht auf ein zwar sicheres, aber möglicherweise tödlich wirkendes Mittel zuzumuten, wenn nur eine leichte Körperverletzung zu befürchten ist (BGH NJW 1975, 62 Nr. 22). Welches andere Mittel der Angeklagte zur Verteidigung hätte einsetzen sollen, gibt das Urteil allerdings nicht ausdrücklich an. Die Jugendkammer ist aber ersichtlich von der naheliegenden Annahme ausgegangen, dass es gegenüber dem zwar körperlich überlegenen (UA S. 9), aber unbewaffneten Vidakovic zur Verhinderung der Ohrfeige genügt hätte, ihm mit dem Messer zu drohen oder allenfalls diese Waffe dem schlagenden Arm des Angreifers vorzuhalten.

2. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB aF (§ 33 StGB nF) verneint die Jugendkammer mit der Begründung, der Angeklagte habe in einem Zustand der Erregung und Verärgerung gehandelt, nicht aber aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken. Sie stellt allerdings fest, der Angeklagte habe „etwas Angst“ vor seinem Angreifer gehabt (UA S. 4). Die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB aF wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Wut oder Zorn neben den dort angeführten Entschuldigungsgründen die Tat bestimmen (BGHSt 3, 195, 197, 198). Diese Möglichkeit hat das Landgericht geprüft, ist jedoch zu der Überzeugung gekommen, dass bei dem Angeklagten die Angst vor der Ohrfeige gegenüber seiner Erregung eine „deutlich untergeordnete Rolle“ gespielt habe (UA S. 12).

3. Die Jugendkammer hat schließlich auch „Bestürzung“ (jetzt „Verwirrung“) des Angeklagten verneint: der Angriff habe ihn nicht in der Weise überrascht, dass er darauf kopflos mit Bestürzung reagiert habe. Auch ein nicht unerwarteter Angriff kann allerdings eine durch § 53 Abs. 3 StGB entschuldigte Notwehrüberschreitung verursachen (BGH aaO); das wird jedoch nur ausnahmsweise gelten können (BGH NJW 1962, 308 Nr. 13). Hier hat der Tatrichter ausführlich dargelegt, dass sich der Angriff, für den Angeklagten erkennbar, langsam entwickelte und dass sich in diesem Zeitraum seine Erregung und Verärgerung, geschürt durch Worte und Handgreiflichkeiten, immer mehr steigerte. Bei dieser Sachlage lässt sich weder von „Bestürzung“ noch von „Verwirrung“ als mitbestimmendem Tatmotiv sprechen.

MiesPfeifferPikart
LoesdauHerdegen
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