Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 557/60
- Datum
- 07.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht genügt bedingter Vorsatz, wenn der Täter den Widerstand des Opfers erkannt oder zumindest in Kauf genommen hat und durch Nötigungshandlungen deren Willen bricht.
Die bloße Behauptung eines Einverständnisses durch den Angeklagten schließt die Strafbarkeit nicht aus, wenn die tatsächlichen Umstände und Zeugenaussagen dem entgegenstehen.
Bei der Strafzumessung darf die Kammer das hartnäckige Leugnen der Tat und die in übler Weise vorgebrachte Verleumdung des Opfers zuungunsten des Angeklagten berücksichtigen, soweit dies über eine zulässige Verteidigung hinausgeht.
Richterliche Bewertungen der Tatausführung (z. B. als "brutal") sind unbeachtlich, sofern sie auf konkreten, darlegbaren Tatumständen beruhen (etwa Ersticken bzw. Drohungen).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zahntechniker Eduard ██ aus ███, 1934 in ███, Kreis ██ (Polen), geboren am [REDACTED], wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Juli 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 13. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben.
1. Wie die Revision selbst einräumt, hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand des § 177 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt. Sie hat insbesondere erkannt, dass eine vor der Vereinigung der Geschlechtsteile einsetzende Einwilligung der Verletzten der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegenstehen würde, wenn sie auch die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuchs nicht hindern würde (vgl. BGH 3 StR 50/52 vom 18. Dezember 1952, bei Dallinger in MDR 1953, 147, im Anschluss an RG DJ 1934, 1155, ferner 5 StR 511/53 vom 10. November 1953 unveröffentlicht). Denn das Landgericht sagt ausdrücklich, es liege nicht etwa ein Versuch vor, weil das Mädchen bis zum Schluss mit der Ausführung des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden gewesen sei (UA S. 19/20).
Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass die Strafkammer weder an dieser noch an anderer Stelle wortlich und ausdrücklich sagt, der Angeklagte habe noch bei Beginn des Geschlechtsverkehrs das Bewusstsein gehabt, Renate Wiegard habe nur unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalteinwirkung und Drohung ihren Widerstand aufgegeben. Dass der Angeklagte jedoch nach der Überzeugung des Landgerichts allgemein den Widerstand Renates erkannt hat, ergibt sich aus der Bemerkung, der Angeklagte habe bei der deutlich gezeigten Ablehnung des Mädchens auch trotz Renates Erzählung über den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freunde nicht annehmen können, dass Renate mit einem Geschlechtsverkehr mit ihm selbst einverstanden sei (UA S. 19). Hierin offenbart sich die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe den deutlich gezeigten Widerstand des Mädchens erkannt und diese Erkenntnis sei auch durch eine etwaige Erzählung Renates über ihr Verhältnis zu ihrem Freunde nicht beseitigt worden.
Auch berücksichtigt die Revision nicht, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts durch die ernstgemeinte Drohung mit weiterem Würgen Renate zur Aufgabe ihres Widerstandes gebracht hat. Danach musste der Angeklagte jedenfalls den bedingten Vorsatz haben, mit Renate auch gegen ihren Willen zu verkehren. Unter diesen Umständen genügte es, wenn die Strafkammer nur noch feststellte, dass Renate, wie es der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte, auch tatsächlich noch zu Beginn des Geschlechtsverkehrs mit diesem nicht einverstanden war.
2. Auch die Strafzumessungsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Ihr ist allerdings einzuräumen, dass sich ein nicht geständiger Angeklagter gegenüber dem Vorwurf der Notzucht kaum anders verteidigen kann als mit der Behauptung, einer Nötigung habe es nicht bedurft, weil die Verletzte von vornherein oder wenigstens nach anfänglicher Weigerung mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. Es könnte daher Bedenken erwecken, wenn schon eine derartige Verteidigung strafschärfend berücksichtigt würde (vgl. BGH 2 StR 248/60 vom 8. Juni 1960). Das hat die Strafkammer jedoch auch nicht getan. Eine nur das Einverständnis der Verletzten vorschützende Verteidigung für sich allein sieht das Landgericht erkennbar nicht als straferschwerend an. Die Strafkammer hat das mit ihrer Bemerkung zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe die Grenzen dessen überschritten, „was ein anständiger Mensch zur Wahrung seiner Interessen vorbringen würde“.
Es war aber nicht fehlerhaft, dass die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er über die zulässige Verteidigung hinaus „das Mädchen als Initiatorin der sexuellen Handlung in übelster Weise zu verleumden versucht“ hat. Das war für den leugnenden Angeklagten nicht erforderlich, um von seinem Standpunkt aus darzulegen, dass die ihn belastende Aussage unrichtig sei (vgl. hierzu BGHSt 5, 124, 132).
Ebenso durfte die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten verwerten, dass er „selbst angesichts des erdrückenden Beweismaterials hartnäckig geleugnet hat“. Denn das Landgericht hat hieraus gefolgert, der Angeklagte sei noch jetzt uneinsichtig. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH JR 1960, 467). Die Revision bemüht sich auch vergeblich darzulegen, das Beweismaterial sei bis zur Urteilsverkündung nicht „erdrückend“ gewesen. Es trifft nicht zu, dass die Schuldüberzeugung der Strafkammer „ausschließlich“ auf der Bekundung der Verletzten beruhe. Vielmehr wurde ihre Darstellung in wesentlichen Punkten von ihrer Mutter und insbesondere von dem Kriminalmeister Krahenbrink bestätigt.
Schließlich bemängelt die Revision vergeblich, dass die Strafkammer ohne nähere Darlegung die Art der Tatausführung als „brutal“ bezeichnet hat. Hiermit ist ersichtlich auf die Tatsache Bezug genommen, dass der Angeklagte Renates Hilferufe erstickte, indem er ihr den Kehlkopf eindrückte und ihr weitere derartige Eingriffe androhte.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 50/52 · 18.12.1952Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung
- BGH · 5 StR 511/53 · 10.11.1953Aufhebung bei Notzucht: unzureichende Feststellungen zu Einwilligung und Glaubwürdigkeit
- BGH · 2 StR 248/60 · 08.06.1960Revision gegen Notzucht-Urteil: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung