Revision gegen Notzucht-Urteil: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/60
- Datum
- 08.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nennung der gesetzlichen Vorschrift zur Nichtvereidigung genügt, wenn aus den Umständen für alle Beteiligten erkennbar ist, daß die Zeugin Verletzte ist.
Bei der Entscheidung, ob eine verletzte Zeugin zu vereidigen ist, darf das Gericht alle für eine verständige Würdigung erheblichen Umstände heranziehen; die Ausübung des Ermessens bedarf keiner gesonderten Begründung.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn die Vernehmung weiterer, nicht tatbezogener Personen nicht erforderlich erscheint; das Urteil darf auf der Hauptverhandlung beruhen.
Im Revisionsverfahren ist es unzulässig, die tatrichterlichen Feststellungen durch eigene Würdigung zu ersetzen; bloße Angriffe auf die Feststellungen genügen nicht.
Die bloße Leugnung durch den Angeklagten darf nicht allein zum strafschärfenden Anlass genommen werden, da der nicht geständige Angeklagte sich typischerweise auf Verneinungen stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. Dezember 1959
Rubrum
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Richard J ██ aus ███████, geboren am ██ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Dezember 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
I. Verfahrensrügen
Nach der Sitzungsniederschrift blieb die als Zeugin vernommene Doris ███████ gemäß § 61 Ziff. 2 StPO unvereidigt.
Die Revision meint, diese Begründung sei unzureichend und entspreche nicht der Vorschrift des § 64 StPO. Die Rüge geht fehl. Die Zeugin ist keine Angehörige des Angeklagten, sondern dessen Opfer. Es war daher für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar, daß das Gericht von ihrer Vereidigung abgesehen hat, weil sie die Verletzte war. Somit genügte der Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung (siehe auch BGHSt 10, 109, 112).
Zu Unrecht findet die Revision auch in der Nichtvereidigung der vom Gericht für glaubwürdig erachteten Zeugin einen inneren Widerspruch und einen Ermessensmißbrauch; denn das Gericht durfte bei der Entscheidung darüber, ob die Verletzte vereidigt werden sollte, alle Umstände heranziehen, deren Berücksichtigung bei verständiger Würdigung der Gesamtsachlage geboten war. Die Besorgnis, daß die Zeugin von der Wahrheit abweichen könnte, weil sie durch die Tat verletzt war, war daher nicht allein entscheidend (OGH NJW 1952, 1092). Die Ausübung des Ermessens selbst braucht nicht begründet zu werden (BGHSt 10, 109).
2. Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Vernehmung des Vaters der Doris ███, der nicht Tatzeuge war, drängte sich nicht auf, auch wenn er „unbegründete Vermutungen über seine Tochter“ äußerte und kein Verständnis für die Notwendigkeit des Strafverfahrens hatte, was er im übrigen entgegen dem Vorbringen der Revision nach der dienstlichen Erklärung des Staatsanwalts diesem gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht hat. Daß er sich so verhalten hat, weil er seine Tochter nicht für unbescholten hielt, und glaubte, sie trage Schuld an dem Vorfall, ist eine Annahme der Revision, die von ihr nicht begründet wird.
Im übrigen ist Grundlage des Urteils nur die Hauptverhandlung und nicht der Akteninhalt.
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat rechtlich fehlerfrei auf Grund der Feststellungen die Überzeugung erlangt, daß Doris ███ mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und sich hiergegen bis zuletzt wehrte, weiter, daß der Angeklagte auch erkannte, Doris ██████ sei nicht einverstanden und ihre Gegenwehr sei ernst gemeint, und daß er trotzdem sie zur Duldung des Beischlafs nötigte. Zu Recht hat daher das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe sich einer vollendeten Notzucht schuldig gemacht. Daran würde auch nichts ändern, wenn das Mädchen infolge der Gewaltanwendung schließlich während des Beischlafs ihre zwecklose Gegenwehr aufgegeben hätte (BGH NJW 1953, 1070; MDR 1953, 147).
Die Revision greift hier nur die Feststellungen und die Folgerungen des Gerichts an und will sie durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Widersprüche enthält das Urteil nicht.
2. Es ist nicht ersichtlich, daß die auf geschlechtlichem Gebiet unerschlossene, noch unerfahrene Doris ███ der Aufforderung des Angeklagten zur Mitfahrt Folge leistete, weil er ihr vertrauenserweckend erschien, und daß sie sich während der Fahrt mit ihm unterhielt, nicht vereinbar sein soll mit der Feststellung, sie habe bei ihrer Vernehmung einen „außerordentlich beherrschten und zuverlässigen Eindruck hinterlassen“. Da der angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt hat, ist für die Frage eines Irrtums hierüber kein Raum.
Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung.
Zu Recht hat das Landgericht zwar straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte die Unerfahrenheit des Mädchens und das in ihn gesetzte Vertrauen gröblichst mißbraucht hat. Daß das Mädchen noch geschlechtlich unerfahren war, wußte der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung auf Grund der Unterhaltung mit ihr. Das Landgericht hat auch nicht den gesetzlichen Tatbestand straferschwerend erweitert, indem es das außerordentliche Maß an Gefühllosigkeit und Rücksichtslosigkeit sowie Brutalität, also die besondere Art und Weise des Vorgehens berücksichtigt hat. Dagegen spricht nicht, wie die Revision meint, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr vor dem Samenerguß unterbrochen hat.
Zu beanstanden ist jedoch die Erwägung, es sei auch erschwerend, „daß der Angeklagte sich vor Gericht wenig einsichtig gezeigt und stets versucht hat, sein Verhalten zu beschönigen und die Kammer davon zu überzeugen, daß die Zeugin letztlich in die Verletzung ihrer geschlechtlichen Ehre eingewilligt habe“. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß das Leugnen des Angeklagten nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf (BGHSt 10, 103, 105).
Gegenüber dem Vorwurf der Notzucht wird sich aber der nicht geständige Angeklagte in der Regel kaum anders verteidigen können als mit der Behauptung, die Verletzte sei von vornherein oder schließlich nach anfänglicher Weigerung doch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Mehr hat der Angeklagte aber nach dem Urteil nicht getan.
| Busch | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |