Aufhebung bei Notzucht: unzureichende Feststellungen zu Einwilligung und Glaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 511/53
- Datum
- 10.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeter Notzucht müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter sich des fehlenden Einverständnisses der Opferperson auch unmittelbar vor der Vereinigung bewusst war.
Erteilt das Opfer vor der Vereinigung eine offenbar echte Einwilligung, steht dies einer Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegen; ein bereits begonnener Versuch bleibt hiervon unberührt.
Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter eine von mehreren denkgesetzlich möglichen Schlussfolgerungen als allein möglich ansieht, ohne andere Möglichkeiten zu erkennen und zu prüfen.
Bei Stützung einer Verurteilung auf die Aussage einer einzigen Zeugin muss das Gericht mögliche Erklärungen für Widersprüche oder Schweigen der Zeugin umfassend erwägen; unterlassene Prüfung kann die Entscheidung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Otto ███ aus BC, dort geboren am ███, wegen Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Raubes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision sind zum größten Teil unbegründet.
1.) Verstöße beim Ausschluss der Öffentlichkeit sind ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht begangen worden. Das Gericht hat eine Reihe von namentlich in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Personen den Zutritt zu der nicht öffentlichen Verhandlung gestattet. Hierzu war es nach § 175 Abs. 2 GVG befugt.
2.) Soweit der Angeklagte meint, es lägen Verfahrensfehler bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers vor, kann hierauf nicht eingegangen werden, denn der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Rechtsanwalt verteidigt worden.
3.) Der Angeklagte rügt weiter, unzulässigerweise sei die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung am 8. Januar 1953 verwertet worden, obwohl diese nicht verlesen worden sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Niederschrift dem Angeklagten vorgehalten worden. Das ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 254 StPO liegt nicht vor.
4.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung über die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorgänge eine andere Darstellung gegeben als im Vorverfahren. Das Landgericht hat untersucht, ob die jetzige Darstellung des Angeklagten glaubhaft ist, und dabei verwertet, der Angeklagte habe eine Erklärung „für diese völlig anders liegende Einlassung in der Hauptverhandlung nicht zu geben vermocht“.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt hierin nicht die irrige Annahme einer Beweispflicht des Angeklagten zum Ausdruck. Es stand nichts im Wege, dass die Strafkammer aus der Art, wie sich der Angeklagte verteidigte, Schlüsse zu seinem Nachteil zog.
5.) Was die Revision im Übrigen geltend macht, enthält, soweit sie das Urteil nicht unrichtig wiedergibt, zu einem großen Teil unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung an sich. Insoweit ist die Revision unzulässig. Das Übrige fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf hier daher keiner besonderen Erörterung.
II.
1.) Die bisher getroffenen Feststellungen sind nicht ausreichend, die Verurteilung wegen vollendeten Notzuchtverbrechens zu tragen. Zwar mögen hinsichtlich des äußeren Tatbestandes keine Bedenken vorhanden sein. Unvollständig sind jedoch die Feststellungen zum inneren Tatbestand.
Selbst wenn man als hinreichend festgestellt ansieht, der Angeklagte habe erkannt, die Verletzte sei nicht zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen, als er sie ins Gebüsch in Richtung auf einen Baum zerrte, so hätte es doch der Feststellung bedurft, dass er sich dessen auch noch unmittelbar vor dem Verkehr bewusst war.
Dies war nach dem von der Strafkammer zugrunde gelegten Sachverhalt notwendig. Denn hiernach hat die Verletzte nach anfänglichem Wehren auf Verlangen des Angeklagten ihren Schlüpfer ausgezogen, den der Angeklagte auf einen Strauch legte. Alsdann hat sie ihm den Rücken zugekehrt und geduldet, dass er von hinten stehend mit ihr verkehrte. Selbst wenn man mit der Strafkammer bejaht, dass trotz des durch diese Vorgänge bedingten Zeitablaufs die Verletzte noch unfreiwillig infolge der vorausgegangenen Schläge und der Drohung handelte, so konnte unter Umständen der Angeklagte annehmen, dass nunmehr eine echte Einwilligung der Verletzten vorlag, die ja auch nach der Auffassung der Strafkammer vorher in der Wohnung des Angeklagten offenbar zum Geschlechtsverkehr bereit war.
Eine vor der Vereinigung der Geschlechtsteile einsetzende Einwilligung würde aber der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegenstehen, wenn sie auch die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuches nicht hindern würde (vgl. BGH 3 StR 50/52 vom 18. Dezember 1952 bei Dallinger in MDR 1953, 147 im Anschluss an DJ 1934, 1155).
Das Urteil muss daher, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt worden ist, aufgehoben werden, da die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichend sind. Da der Schuldspruch insoweit unteilbar ist, war auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung aufzuheben.
2.) Ein weiterer Rechtsfehler, der zur Aufhebung des gesamten Urteils führen muss, ergibt sich aus folgendem:
Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Verletzte, die Zeugin ██, vor – und nicht wie er behauptet – nach dem Geschlechtsverkehr mit der Faust geschlagen hat, beruht auf der Bekundung der Verletzten. Diese hat bei ihrer Vernehmung verschwiegen, dass sie vorher in der Wohnung des Angeklagten gewesen ist. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass dies auf eine durch den vorhergehenden Alkoholgenuss hervorgerufene Gedächtnislücke zurückzuführen ist, nicht etwa auf ein bewusstes Verschweigen. Nach Ansicht des Landgerichts ist hierfür „kein Grund ersichtlich“.
An sich ist es zwar Sache des Tatrichters, aus mehreren denkgesetzlich möglichen Schlussfolgerungen diejenige auszuwählen, die ihm zutreffend erscheint. Diese Entscheidung kann nicht – wie die Revision es tut – damit angegriffen werden, der Schluss sei nicht zwingend. Sie ist aber rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil erkennen lässt, dass das Gericht seine Folgerung als allein möglich ansieht, andere Möglichkeiten also nicht erkannt und auch nicht geprüft hat.
Das Landgericht hat ausgeführt, ein bewusstes Verschweigen sei nicht erkennbar. Wenn die ██ in der Wohnung mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, so könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie zu gleicher Hingabe im winterlichen Park in Kälte und Nässe bereit war. Hiergegen erheben sich in zweifacher Hinsicht Bedenken.
Zwar ist es richtig, dass von Standpunkt des Gerichts aus ein früheres Einverständnis der Verletzten gleichgültig war. Mit der Frage, ob hierin eine Erklärung für ein bewusstes Verschweigen liegen kann, kommt es aber nicht auf die Auffassung der Strafkammer an, sondern auf diejenige der Verletzten. Hierüber enthält das Urteil nichts. Zum anderen lassen die Urteilsgründe in diesem Punkte den Verdacht aufkommen, die Strafkammer meine, auf andere Weise lasse sich ein absichtliches Schweigen nicht erklären. Gründe hierfür ergeben sich aber insbesondere, wenn man davon ausgeht, die Verletzte habe die Schläge erst nach dem Verkehr erhalten. Ist es denkgesetzlich auch möglich, dass sie (z. B. aus Rache für die Misshandlung) nicht nur ihr Einverständnis im Park, sondern auch ihr Einverständnis in der Wohnung verschwiegen hat, damit nicht ihrer Darstellung von vornherein Misstrauen entgegengebracht würde.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Feststellungen der Strafkammer von den aufgezeigten Mängeln beeinflusst worden sind. Sie konnten bestimmend für die Glaubwürdigkeit der Verletzten als der einzigen Zeugin gewesen sein, auf deren Bekundung die Verurteilung des Angeklagten beruht. Dies gilt nicht nur für die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung, sondern ebenso für die Verurteilung wegen Raubes. Aus diesen Gründen ist das Urteil daher in seinem gesamten Umfange aufzuheben. Zu einer Verweisung an eine andere Kammer bestand keine Veranlassung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.
| Dr. Koffka | Geier | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Borker |