Aufhebung der Verurteilung nach §156 StGB wegen fehlender Rechtswirkung eidesstattlicher Versicherungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 554/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des §156 StGB setzt voraus, dass die eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wurde und in dem Verfahren rechtlich nicht völlig ohne Wirkung war.
Für das Zivilprozessverfahren begründet §294 ZPO keine allgemeine rechtliche Wirkung eidesstattlicher Versicherungen, da die Norm nur für Fälle der gesetzlich geforderten Glaubhaftmachung gilt.
§377 Abs. IV ZPO erlaubt dem Zivilrichter die Berücksichtigung schriftlicher Zeugenerklärungen nur, wenn die Sachlage dies zulässt und beide Parteien darin einverstanden sind; fehlt das Einverständnis, entfällt die rechtliche Wirkung.
In Scheidungsverfahren ist besondere Zurückhaltung geboten bei der Ersetzung persönlicher Zeugeneinvernahme durch schriftliche Erklärungen; bei Ehebruchzeugen kommt eine Ersetzung regelmäßig nicht in Betracht.
Hat die Aufhebung einzelner Schuldsprüche Einfluss auf die Strafzumessung, sind die Strafaussprüche neu festzusetzen; nachträglich verhängte Strafen dürfen nicht als Vorstrafen strafschärfend verwertet werden, wenn sie erst nach der betroffenen Tat ergingen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 12. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Zimmermannsgesellen Hans █████ aus ████████, dort geboren ████████ ███,
2.) die Ehefrau Hilde ███ ████████ █████████████ aus ██████████, geboren am ███ ███ ███████,
wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
██ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Hans ███████ und Hilde █████ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12. Mai 1954 in folgendem Umfange aufgehoben:
1.) im Schuld- und Strafaussprach, soweit die Beschwerdeführer „wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung“ verurteilt worden sind. Von diesem Vorwurf werden die Angeklagten freigesprochen;
2.) im übrigen in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen hierzu.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Hans ███████ wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen in den Fällen der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussagen und über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe in Bezug auf den Angeklagten Hans ███████ an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses wird auch über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben.
Die Kosten des Verfahrens in den Fällen der Freisprechung werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Hans ██████ ist „wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung“ unter Einbeziehung anderer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Gegen seine Ehefrau Hilde █████ ist wegen der gleichen Vergehen auf eine Gefängnisstrafe von acht Monaten (und zwar, wie die Entscheidungsgründe ergeben, als Gesamtstrafe) erkannt worden.
Die Revision des Ehemannes hat teilweise Erfolg; die Revision der Ehefrau greift im Umfange der Hinlegung durch.
I. Verfahrensbeschwerde:
Die vom Beschwerdeführer Hans ███████ vorgebrachte Verfahrensrüge bleibt erfolglos, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen nicht zur Gewissheit des Revisionsgerichts feststehen.
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist dem Beschwerdeführer „seine polizeiliche Aussage vom 4. Juli 1951 (Bl. 7 R.d.A.) vorgehalten“ worden. Das war unter allen Umständen zulässig. Für die Frage einer etwaigen Verwertung seiner damaligen Aussage kommt es daher nur darauf an, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, vor der Polizei entsprechende Erklärungen abgegeben zu haben. War dies der Fall (– oder wurde anderweitiger Beweis hierfür erbracht –), so konnten seine damaligen Bekundungen auch gegen ihn verwandt werden, weil sie Gegenstand der eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung waren. Die Urteilsgründe bieten aber keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten hat, vor der Polizei dem Protokoll entsprechende Aussagen gemacht zu haben (und die Revision beruft sich insoweit auch nicht auf andere Beweisunterlagen), so dass der behauptete Verfahrensverstoß nicht feststeht.
II. Sachbeschwerden
Beide Revisionen rügen – im Ergebnis mit Recht – die unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 156 StGB. Auf die hierzu im einzelnen vorgetragenen Begründungen der Rechtsmittel kommt es allerdings nicht an. Die allgemeine Sachrüge aber gibt Anlass, folgendes zu berücksichtigen:
Eine falsche Versicherung an Eides Statt ist nach dem Gesetz nur strafbar, wenn sie vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wurde.
Es kommt dabei zunächst auf die allgemeine Zuständigkeit an, die hier allerdings nicht zweifelhaft sein kann, weil die eidesstattlichen Versicherungen einem Zivilgericht vorgelegt wurden. Nach den Vorschriften der §§ 294, 377 Abs. III und IV ZPO sind die Zivilgerichte zur Abnahme solcher Erklärungen befugt.
Die Anwendung des § 156 StGB setzt aber – wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof stets entschieden haben – außerdem voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, dem Gericht abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (so u.a.: BGH in NJW 1953, 994). Diesen Grundsatz hat die Strafkammer auch richtig erkannt, nur ihrer rechtlichen Würdigung im einzelnen kann nicht beigetreten werden.
1.) Der Tatrichter vertritt hier – unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 70, 266 ff.) – die Auffassung, die eidesstattlichen Versicherungen seien „nicht gänzlich ohne rechtliche Wirkung“ gewesen, denn sie hätten „anderen Zeugen vorgehalten werden“ oder „Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts darüber sein“ können, „ob die Angeklagten als Zeugen zu laden seien oder nicht“.
An dieser Auffassung des Reichsgerichts kann jedoch, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, nicht festgehalten werden (vgl. BGHSt 5, 69/72 = NJW 1954, 200). Denn sie würde darauf hinauslaufen, dass eine eidesstattliche Versicherung niemals „rechtlich völlig wirkungslos“ wäre, weil Möglichkeiten der vom Reichsgericht angeführten Art immer bestehen. Überdies handelt es sich bei diesen Umständen auch nicht um „rechtliche“ Wirkungen der eidesstattlichen Versicherung (im einzelnen vgl. dazu die Gründe der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs).
Die im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen über die konkrete Zuständigkeit des Zivilgerichts gehen mithin fehl.
2.) Es fragt sich nun, ob den eidesstattlichen Erklärungen hier möglicherweise aus anderen Gründen irgendwelche „rechtliche Wirkung“ beigemessen werden kann. Auch das ist im vorliegenden Falle zu verneinen.
a) Die Vorschrift des § 294 ZPO kann in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden. Sie bezieht sich nur auf die Fälle der freieren Formen der Beweisaufnahme, in denen das Gesetz eine Glaubhaftmachung fordert („Wer ... glaubhaft zu machen hat ...“). Für das Zivilrechtsverfahren (in dessen Verlauf hier die eidesstattlichen Erklärungen eingereicht wurden) ist eine dahingehende Forderung im Gesetz aber nicht aufgestellt.
b) Eine rechtliche Wirkung auf den Zivilrechtsstreit hätten die eidesstattlichen Versicherungen daher allenfalls über die Vorschrift des § 377 Abs. IV ZPO erzielen können. Danach darf der Zivilrichter solche Äußerungen von Zeugen dann berücksichtigen, wenn die Sachlage, insbesondere der Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung der Zeugen für ausreichend erscheinen lässt und die Parteien damit einverstanden sind.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte diese Möglichkeit einer rechtlichen Wirkung der eidesstattlichen Versicherungen hier jedoch ebenfalls von Anfang an auszuscheiden,
aa) Denn zunächst ist schon von Grundsätze her bei der Anwendung des § 377 Abs. IV ZPO größte Zurückhaltung geboten (vgl. Stein-Jonas, Komm. z. Zivilprozessordnung, 17. Aufl., Band V 1 zu § 377). Insbesondere in Scheidungsverfahren wird sich der Richter fast nie mit einer eidesstattlichen Erklärung des Zeugen begnügen können, sondern diesen persönlich hören müssen (bei einem Ehebruchszeugen dürfte das sogar außer Frage stehen).
bb) Selbst wenn jedoch unterstellt werden könnte, die Sachlage ließe s. Zt. eine schriftliche Erklärung der Zeugen für ausreichend erscheinen, so wäre immer noch die Zustimmung beider Parteien erforderlich gewesen. Der Mangel eines solchen Einverständnisses der Gegenpartei lag aber hier auf der Hand. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten die Eheleute ███████ ██████ den Eherechtsstreit mit größter Erbitterung geführt; die ███████ ██████ hatte sich gerade deshalb die eidesstattlichen Erklärungen geben lassen, weil alle ihre bisherigen Zeugen vor Gericht versagt hatten und sie sich nun gegenüber den Angeklagten irgendwie sichern wollte.
Es kann unter diesen Umständen keinem Zweifel begegnen, dass sich der Ehemann ███████ nicht mit der Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel einverstanden erklärt hatte.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen konnte daher im vorliegenden Falle keinerlei rechtliche Wirkung auslösen. Soweit es die zuletzt erwähnten Gesichtspunkte anlangt, räumt dies im übrigen auch die Strafkammer ein, indem sie darauf hinweist, „die eidesstattliche Versicherung konnte zwar nicht die etwa erforderliche Vernehmung der Angeklagten als Zeugen ersetzen...“.
Die Verurteilungen wegen Vergehens nach § 156 StGB waren somit aufzuheben, weil es am äußeren Tatbestand fehlt. Da sich neue tatsächliche Erörterungen hierzu erübrigen, hatte das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. I StPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Angeklagten von dem Vorwurf der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen freizusprechen.
III.
Hilde ████ hat in ihrer Rechtsmittelbegründung erklärt, „dass der Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage zu Recht festgestellt“ worden sei. Auch aus dem Antrage ergibt sich, dass diese Revision nicht den Schuldspruch, sondern lediglich den Strafaussprach der Verurteilung nach § 153 StGB angreifen will.
Die ohne Beschränkung eingelegte Revision des Angeklagten Hans ██████ erhebt zu diesem Schuldspruch nur die allgemeine ██████████. Die Nachprüfung hierauf lässt aber keinen rechtlichen Mangel des Urteils bei der Schuldfeststellung wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage erkennen.
2.) Die Strafaussprüche jedoch konnten schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Höhe der Strafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen beeinflusst sein kann. Es ergibt sich von selbst, dass auch die Gesamtstrafen wegfallen mussten.
3.) Für die neue Hauptverhandlung über die Strafzumessung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
a) Eine etwaige Anwendung der Bestimmung des § 157 StGB entfällt nicht schon deshalb, weil die Verurteilungen wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen aufgehoben worden sind. Das Landgericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob die Angeklagten etwa geglaubt hatten, sich durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen strafbar gemacht zu haben und nun später aus Furcht vor gerichtlicher Bestrafung die Unwahrheit sagten.
Ob und inwieweit der Tatrichter dann von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB Gebrauch macht, unterliegt allerdings nur seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler wäre nicht – wie die Revisionen meinen – schon darin zu finden, dass er wegen der wesentlichen Beweggründe des Handelns der Angeklagten (Gewinnsucht) eine Strafmilderung ablehnt.
b) Rechtlich fehlerhaft wäre es aber, wenn das Landgericht die Strafen aus den anderen Urteilen wiederum mit der Begründung, es handele sich um Vorstrafen, strafschärfend verwerten würde. Denn das angefochtene Urteil ergibt, dass diese Strafen erst nach Begehung der falschen uneidlichen Aussagen verhängt wurden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |
Zitiert von (3)
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