Treffer
BGH Urteil

§ 156 StGB im Offenbarungseid: EV über eingelegtes Rechtsmittel unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 652/58
Datum
16.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Meineids, Betruges und wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides statt verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob die Verurteilung nach § 156 StGB auf, weil das Gericht im Offenbarungseidsverfahren nicht zuständig ist, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzunehmen, ob ein Rechtsmittel gegen die Widerspruchsentscheidung eingelegt wurde. Eine solche Versicherung ist weder nach § 294 ZPO zulässig noch sieht § 900 Abs. 5 ZPO eine Glaubhaftmachung durch den Schuldner vor; die Rechtskraftprüfung hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg; die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und zur Neubemessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 156 StGB setzt voraus, dass die eidesstattliche Versicherung vor einer zuständigen Stelle und über einen in dem jeweiligen Verfahren zulässigen Gegenstand abgegeben wird.

2

Eidesstattliche Versicherungen sind im Zivilprozess – von Ausnahmen abgesehen – nur in Fällen der gesetzlich vorgesehenen Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen nach § 294 ZPO zulässig.

3

Im Offenbarungseidsverfahren ist die Frage, ob die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Pflicht zur Eidesleistung rechtskräftig ist (§ 900 Abs. 5 ZPO), vom Gericht von Amts wegen zu prüfen und nicht vom Schuldner durch Behauptung und Glaubhaftmachung zu klären.

4

Eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners darüber, ob er gegen die Entscheidung über den Widerspruch ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist im Offenbarungseidsverfahren unzulässig; eine darauf gestützte Verurteilung nach § 156 StGB scheidet aus.

5

Der Versuch einer falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB ist nicht strafbar.

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Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Juni 1958

Rubrum

BGH, Urteil vom 16. Juni 1959 – 5 StR 652/58

Leitsatz

Das Gericht ist nicht zuständig, im Offenbarungseidsverfahren dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung darüber abzunehmen, dass er gegen die Entscheidung, durch die sein Widerspruch gegen die Pflicht zur Eidesleistung verworfen worden ist, ein Rechtsmittel eingelegt habe.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Juni 1958

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung) verurteilt worden ist; der Angeklagte wird in diesem Fall auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;

b) mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fällen, wegen Betruges und wegen Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Eine Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, bei der Vernehmung des Angeklagten über dessen persönliche Verhältnisse bestimmte Fragen an ihn zu richten. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt hat.

2. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Meineides im Fall II 1 der Urteilsgründe betreffen.

a) Die Strafklage ist nicht durch den – rechtskräftigen – Beschluss des Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1958 in der Sache 63 Js 880/57 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Berlin verbraucht, durch den das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens vom 27. Januar 1958 aus Rechtsgründen abgelehnt hat (vgl. Bl. 21 der Akten 63 Js 880/57).

Der Beschluss betrifft zwar denselben Offenbarungseid. Gegenüber dem damals bekannten Sachverhalt ist es aber eine neue Tatsache im Sinne des § 211 StPO, dass der Angeklagte in dem Termin am 8. Oktober 1955 wahrheitswidrig angegeben und beschworen hat, die Firma █████████ Nachf. KG habe eine Schadensersatzforderung von 32.300 DM gegen die Firma █████ derentwegen ein Prozess beim 5. Senat des ██████████████ █████████ sei.

b) Die Strafkammer hat den Meineid, dessentwegen sie den Angeklagten verurteilt hat, weder in den unrichtigen Angaben des Angeklagten über sein Ausscheiden aus der Firma ███████████ Nachf. KG noch in den unrichtigen Angaben über das Bestehen einer Schadensersatzforderung gegen die Firma █████████, sondern allein darin gesehen, dass der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig angegeben und beschworen hat, die Firma Gebr. ███████████ Nachf. KG habe eine Schadensersatzforderung in Höhe von etwa 32.300 DM gegen die Firma █████ (vgl. S. 27 UA).

Damit erledigen sich sämtliche Verfahrensrügen, die gegen die Feststellung gerichtet sind, dass der Angeklagte bewusst falsche Angaben über sein Ausscheiden aus der Firma Gebr. ███████████ Nachf. KG und über eine Schadensersatzforderung gegen die Firma █████████ gemacht habe. Dass diese Feststellungen den Strafausspruch beeinflusst haben könnten, erscheint bei dem Sachverhalt, den das Urteil im Übrigen feststellt, ausgeschlossen.

c) Das Urteil stellt fest, dass von den beiden schriftlichen Fassungen des Vergleichs zwischen der Firma Gebr. ███████████ Nachf. KG und der Firma █████, die beide das Datum des 20. Dezember 1952 tragen, die Fassung mit der Verfallklausel den endgültigen Vergleich darstellt, dass sie im März 1953 vereinbart und geschrieben worden ist und dass der Angeklagte dies wusste.

Die Strafkammer hat bei dieser Feststellung weder gegen die §§ 261, 245, 244 StPO noch gegen irgendeine andere Verfahrensvorschrift noch gegen irgendwelche allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoßen.

Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts in Berlin vom 29. April 1954 und der Vergleich vom 20. Dezember 1952 „Hülle Blatt 15 a der Beiakte 11 306/53 LG Berlin“ in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Der Hülle Bl. 15 a der genannten Akten befindliche Vergleich ist die Fassung, die die Verfallklausel enthält.

Richtig ist, dass die andere Fassung des Vergleichs und die in den Akten 11 306/53 enthaltenen Schriftsätze in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Das kann indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Was das Urteil über den Inhalt dieser Schriftstücke sagt, kann auf anderem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.

Dass das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. April 1954 nicht rechtskräftig ist, hinderte die Strafkammer nicht, Schlüsse aus den Feststellungen dieses Urteils zu ziehen.

Die Strafkammer war auch nicht rechtlich verpflichtet, die Ansicht des Kammergerichts zu ermitteln. Sie hatte selbständig zu entscheiden, welche Fassung den endgültigen Vergleich darstelle und wann diese Fassung vereinbart und geschrieben worden sei.

Das Urteil stellt fest, dass das Kammergericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, weil beide Parteien kein Interesse an der Fortsetzung des Prozesses zeigten. Inwiefern sich der Strafkammer hier eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich.

Ein Antrag, den Steuerberater und Bücherrevisor ██████████ zu vernehmen, ist in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

Der Einwand, dass zwei Blatt Aufzeichnungen des Steuerberaters ██████████, die sich unter 14 vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überreichten Schriftstücken befunden hätten und die ergäben, dass die Forderung gegen die Firma █████████ der Firma ███████████ Nachf. KG mit 32.302,11 DM zu Buche stehe, hätten verlesen werden müssen, greift nicht durch.

§ 245 StPO ist nicht verletzt worden. Urkunden, die in der Hauptverhandlung von Angeklagten oder seinem Verteidiger überreicht werden, sind „herbeigeschaffte Beweismittel“ im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn sie ersichtlich zum Zwecke des Beweises vorgelegt werden, d. h. ein Prozessbeteiligter ihren Gebrauch verlangt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 723; Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 245 Anm. 7b). Das ist hier nicht erwiesen.

Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Berichterstatters ergeben, dass der Angeklagte eine Anzahl von Urkunden überreicht hat, ohne dabei zu erkennen zu geben, dass er ihre Verlesung verlange. Wann die Schriftstücke dem Angeklagten zurückgegeben worden sind, ist in diesem Zusammenhange ohne Bedeutung.

§ 244 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht verletzt worden. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Schriftstücke zu verlesen.

Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, ██████████ und die Buchhalterin █████ als Zeugen über das Bestehen der Schadensersatzforderung gegen die Firma █████ zu vernehmen. Ob eine Schadensersatzforderung besteht oder nicht, ist letztlich eine Rechtsfrage. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, zu einer Rechtsfrage einen Zeugen zu hören. Soweit die Revision etwa geltend machen will, █████████████ die Buchhalterin ███████ hätten Tatsachen bekunden können, aus denen sich die Schadensersatzforderung ergebe, fehlt es in der Revisionsbegründung an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bezeichnung dieser Tatsachen. Dass die Schadensersatzforderung bei der Firma ███████████ Nachf. KG mit 32.302,11 DM zu Buche steht, ist keine Tatsache, die das Bestehen einer solchen Forderung ergibt.

Aus dem gleichen Grunde brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, die Geschäftsbücher der Firma ████████████ Nachf. KG zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.

Die weiteren Aufklärungsrügen, die die Revision in diesem Zusammenhange vorträgt, sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

a) Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte dem Vollstreckungsrichter, der ihm den Offenbarungseid abnahm, den bereits vorher ausgefüllten Vordruck des Vermögensverzeichnisses übergab. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen Beweis darüber zu erheben, wo und wie das Vermögensverzeichnis zustande gekommen ist und welche Hilfsmittel dem Angeklagten dabei zur Verfügung standen.

3. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil █████ (Fall II 2 der Urteilsgründe) betreffen.

a) Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß (Verletzung der §§ 245, 244 Abs. 2 StPO) darin, dass vier in der Revisionsbegründung mitgeteilte Schreiben aus der Zeit zwischen dem 4. und 25. Mai 1955 nicht verlesen worden sind, die sich unter den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überreichten 14 Schriftstücken befunden hätten und die ergäben, dass die Firma █████ bereit gewesen sei, den Lastkraftwagen Marke „Mustang“, den sie am 13. Mai 1953 an die Firma Gebr. ███████████ Nachf. KG verkauft und dieser unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, Frau █████████, der Ehefrau des Angeklagten und Kommanditistin der Firma ███████████ Nachf. KG, für die von ihr und ihrer Mutter in der Neugrundung begriffene Firma „vormals ████████████ ███████“ zu überlassen, und dass mit der Zahlung des Restkaufpreises von 12.500 DM durch Frau ███████ im Juni 1955 das Eigentum an dem Lastkraftwagen weder auf die Firma ███████████ Nachf. KG noch auf die Firma ██████ KIC, der die Firma ███████████ Nachf. KG ihr Anwartschaftsrecht aus dem Kaufvertrag vom 13. Mai 1953 an 7. März 1955 zur Sicherheit übertragen hatte, sondern auf Frau ██████ übergegangen sei.

Die Rüge greift aus den oben unter 2c) dargelegten Gründen nicht durch. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann hier im Übrigen auch deshalb nicht die Rede sein, weil in dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Vertrag mit ███████ vom 6. September 1955, durch den der Lastkraftwagen █████ zur Sicherheit übereignet wurde und der von dem Angeklagten und seiner Ehefrau unterschrieben ist, als Eigentümerin des Lastkraftwagens nicht Frau ███████, sondern die Firma ███████████████████ bezeichnet ist.

Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen Rechtsanwalt ██████████████ und Notar ███ als Zeugen zu hören.

b) § 257 StPO ist nicht verletzt worden. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes befragt worden, ob er etwas zu erklären habe.

4. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung (Fall II 3 der Urteilsgründe) betreffen.

Ein Antrag, Frau ██████, Frau ██████ und Frau ██████ als Zeugen zu vernehmen, ist in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

5. Verfahrensrügen, die die Verurteilung wegen Meineides im Fall II 4 der Urteilsgründe betreffen.

a) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, Rechtsanwalt ██████████████ als Zeugen zu hören. Auf die Tatsachen, die Rechtsanwalt ██████████████ nach der Behauptung der Revision hätte bekunden können, kommt es nicht an.

b) Die weitere Aufklärungsrüge greift gleichfalls nicht durch.

Die Feststellungen auf Seite 15 und 16 UA ergeben klar, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Kraftfahrzeugbrief, der nach den Feststellungen auf Seite 13 UA am 16. Juni 1955 von der Firma █████ der Ehefrau ██████ ausgehändigt wurde, im Oktober 1955 dem Rechtsanwalt übergeben und von diesem für ██████ bei einer Bank deponiert worden ist. Wenn auf Seite 26 UA gesagt wird, dass am 6. September 1956, als der Angeklagte den Offenbarungseid leistete, der Kraftfahrzeugbrief in den Händen █████ war, so ist damit gemeint, dass der Brief für ██████ deponiert war. Von Amts wegen weitere Ermittlungen über den Aufbewahrungsort des Briefes anzustellen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.

6. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrügen.

1. Die Verurteilung wegen Meineides (§ 154 StGB) in zwei Fällen (Fälle II 1 und 4 der Urteilsgründe) und wegen Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil █████ (Fall II 2 der Urteilsgründe) ist in den Schuldsprüchen frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.

a) Fall II 1 der Urteilsgründe.

Die Strafkammer hat den Meineid darin gesehen, dass der Angeklagte im Offenbarungseidstermin am 8. Oktober 1955 vor dem Amtsgericht Zehlendorf bewusst wahrheitswidrig angegeben und beschworen hat, die Firma ███████████ Nachf. KG habe gegen die Firma █████ eine Schadensersatzforderung von 32.300 DM.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte den Offenbarungseid in der Form geleistet hat, die § 807 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 20. August 1953 vorschreibt. Der so geleistete Eid erstreckt sich auch darauf, dass das Vermögensverzeichnis keine Gegenstände enthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (vgl. BGHSt 7, 375).

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass der Firma ███████████ Nachf. KG eine Schadensersatzforderung gegen die Firma █████ in Höhe von 32.300 DM nicht zustand.

Die Strafkammer ist hierbei davon ausgegangen, dass von den beiden Fassungen des Vergleichs, die das Datum des 20. Dezember 1952 tragen, die Fassung mit der Verfallklausel den endgültigen Vergleich darstellt, dass sie im März 1953 geschrieben worden ist und dass der Angeklagte dies wusste. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden. Die Schlussfolgerungen, auf denen sie beruht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die rechtlichen Folgerungen, die die Strafkammer aus dem Vergleich gezogen hat, sind frei von Rechtsirrtum.

Das gilt auch für die Auffassung der Strafkammer, dass der in der Berufungsbegründung vom 25. Oktober 1954 einredeweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Wechsel, die die Firma ███████████ Nachf. KG der Firma █████ auf Grund des Kaufvertrages und des Vergleichs gegeben hatte, keine Schadensersatzforderung sei. Nach den Feststellungen des Urteils wurde die Herausgabe der Wechsel mit der Begründung begehrt, dass die Firma █████ nicht gleichzeitig aus dem Vergleich vom 20. Dezember 1952 ein obsiegendes Urteil erlangen und die anlässlich des Kaufs und des Vergleichsabschlusses von der Firma Gebr. ███████████ Nachf. KG hingegebenen Wechsel in Besitz behalten könne. Der Einwand der Revision, der Anspruch auf Herausgabe der Wechsel sei teilweise ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil er auch auf die Herausgabe bereits eingelöster Wechsel gerichtet sei, scheitert schon daran, dass er sich auf die Behauptung einer Tatsache stützt, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden. Inwiefern sich aus der Tatsache, dass die Firma █████ nach Abschluss des Vergleichs den Lastkraftwagen Marke „Titan“ gepfändet und für 18.500 DM verkauft hat, ergeben soll, dass die Firma █████ vom Vergleich und vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und daher der Firma Gebr. ███████████ Nachf. KG ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe, ist unerfindlich.

Das Urteil stellt zur inneren Tatseite fest, der Angeklagte habe bei Leistung des Offenbarungseides gewusst, dass der Firma █████████████████ gegen die Firma █████ eine Schadensersatzforderung in Höhe von etwa 32.300 DM nicht zustand. Er habe die nicht bestehende Forderung angegeben, um das in jeder Hinsicht hoffnungslose Bild der Vermögensverhältnisse der Firma ███████ ███ Nachf. KG etwas freundlicher zu gestalten. Er sei sich auch bewusst gewesen, dass er unrichtige Angaben machte und trotzdem deren Richtigkeit beschwor. Das Revisionsgericht ist auch an diese Feststellung gebunden. Sie rechtfertigt die Ansicht, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat.

b) Fall II 2 der Urteilsgründe.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte, als er am 6. September 1955 im Namen der Firma ███████████ Nachf. KG den Lastkraftwagen Marke „Mustang“ █████ zur Sicherheit übereignete, wahrheitswidrig erklärte, der Lastkraftwagen sei Eigentum der Firma ███████████ Nachf. KG.

Die Urteilsgründe ergeben, dass die Firma ███████████ Nachf. KG ihr Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Lastkraftwagen, den sie am 13. Mai 1953 von der Firma █████ auf Abzahlung gekauft hatte und der ihr unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war, vor voller Bezahlung des Kaufpreises am 7. März 1955 der Firma ████ & KIC zur Sicherheit für eine ██████████████████ übertragen hatte. Die Übertragung eines solchen Anwartschaftsrechts geschieht nach den Vorschriften, die für die Übertragung des Eigentums gelten (vgl. BGB-RGRK 10. Aufl. § 929 Anm. 1 b). Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall beachtet worden. Der Vertrag vom 7. März 1955 enthält neben der Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Verwahrung). Damit ist den Erfordernissen der §§ 929, 930 BGB Genüge geschehen.

Die Revisionsausführungen, die eine Unwirksamkeit des Vertrages vom 7. März 1955 daraus herleiten wollen, dass die Firma Gebr. ███████████ Nachf. KG sich durch Vertrag vom 29. November 1954 verpflichtet hatte, der Firma ██████ KIC einen Büssing-Lastkraftwagen zur Sicherheit zu übereignen, den sie zu kaufen beabsichtigte, dann aber nicht kaufte, sind abwegig.

Die Strafkammer ist auch ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, dass mit der Zahlung des Restkaufpreises für den Lastkraftwagen Marke „Mustang“ an die Firma █████, die vor der Übereignung des Wagens an █████ erfolgte, das Eigentum an dem Wagen auf die Firma █████ & KIC übergegangen war.

Hat, wie es hier geschehen ist, der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht an dem Kaufgegenstand durch Übereignung über den Übergang des Anwartschaftsrechts und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses auf einen anderen wirksam übertragen, so geht grundsätzlich durch die Bezahlung des Restkaufpreises das Eigentum unmittelbar vom Vorbehaltsverkäufer auf den anderen über, ohne dass der Vorbehaltsverkäufer dem zuzustimmen oder auch nur von der Abtretung der Anwartschaft unterrichtet zu werden braucht (vgl. BGHZ 20, 88, 98–101; BGB-RGRK aaO).

Dass im vorliegenden Fall die Zahlung des Restkaufpreises nicht durch die Firma ███████ ███ Nachf. KG, sondern durch die Ehefrau ████████ erfolgt ist, schloss den Übergang des Eigentums auf die Firma █████ & KIC selbst dann nicht aus, wenn Frau ███████ das Eigentum für eine von ihr und ihrer Mutter in der Neugrundung begriffene Firma erwerben wollte und die Firma █████ bereit war, diesem Willen zu entsprechen. Das Anwartschaftsrecht auf den Wagen, das die Firma ███████████ Nachf. KG durch den Kaufvertrag und die Lieferung des Wagens unter Eigentumsvorbehalt erworben und auf die Firma ███████ ████ wirksam übertragen hatte, konnte hierdurch allein nicht beseitigt werden.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Firma █████ den Kraftfahrzeugbrief weder der Firma ███████████ Nachf. KG noch der Firma ███ KIC, sondern Frau █████████ übersandte. Die Übereignung eines Kraftfahrzeugs setzt nicht voraus, dass der Veräußerer dem Erwerber den Kraftfahrzeugbrief übergibt. Das gleiche gilt für die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf das Eigentum an einem Kraftfahrzeug. Die Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefes bei diesen Vorgängen besteht nur darin, dass in Fällen, in denen der Erwerber von einem Nichtberechtigten erwirbt, der Erwerber im Zweifel grob fahrlässig im Sinne des § 932 BGB handelt, wenn er sich den Brief nicht vorlegen lässt (vgl. BGB-RGRK 10. Aufl. § 932 Anm. 6 b).

Die Revisionsausführungen, mit denen geltend gemacht wird, die Firma █████ sei – vor Zahlung des Restkaufpreises durch die Ehefrau ███████ vom Kaufvertrag mit der Firma █████████ Nachf. KG zurückgetreten, stützen sich auf die Behauptung einer Tatsache, die im Urteil keine Stütze findet. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Übereignung an █████ gewusst, dass der Lastkraftwagen der Firma ███ ██ KIC gehörte und dass er nicht berechtigt war, ihn █████ zur Sicherheit zu übereignen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.

c) Fall II 4 der Urteilsgründe.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte am 6. September 1956 vor dem Amtsgericht Zehlendorf angegeben und beschworen, er wisse nicht, wo der Kraftfahrzeugbrief sei, obwohl er wusste, dass der Brief sich im Besitz █████ befand. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen Meineides.

Den hierzu getroffenen Feststellungen widerspricht nicht, dass an anderer Stelle der Urteilsgründe festgestellt wird, der Brief sei im Oktober 1955 Rechtsanwalt ██████████████ übergeben und von diesem für █████████ einer Bank hinterlegt worden. █████ hatte den mittelbaren Besitz an dem für ihn hinterlegten Brief. Das meint das Urteil, wenn es sagt, der Angeklagte habe gewusst, dass der Brief sich im Besitz █████ befand.

d) Was die Revision in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung der Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Fall II 3 der Urteilsgründe.

Die Verurteilung wegen wissentlicher Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) hat keinen Bestand.

§ 156 StGB setzt der äußeren Tatseite nach voraus, dass die eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme solcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wird. Hierfür ist neben der allgemeinen Zuständigkeit der Behörde, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, u. a. erforderlich, dass die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, der Behörde abgegeben werden darf (vgl. RGSt 75, 399, 400; ebenso BGH 5 StR 554/54 vom 30. November 1954). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Die Zivilprozessordnung lässt – abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen – eidesstattliche Versicherungen nur für Fälle zu, in denen jemand eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (vgl. § 294 ZPO). Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu.

Der Angeklagte hat im Offenbarungseidsverfahren, nachdem das Amtsgericht seinen Widerspruch gegen die Pflicht zur Leistung des Eides verworfen und das Landgericht seine Beschwerde zurückgewiesen hatte, vor dem Amtsgericht wahrheitswidrig behauptet und auf Verlangen des Gerichts an Eides Statt versichert, dass er gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde beim Kammergericht eingelegt habe. Über diesen Gegenstand durfte eine eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben werden.

Wann jemand im Sinne des § 294 ZPO eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, bestimmt das Gesetz. Es ergibt nicht, dass im Offenbarungseidsverfahren der Schuldner eine Behauptung der hier in Rede stehenden Art glaubhaft zu machen hatte.

Nach § 900 Abs. 5 ZPO darf, wenn der Schuldner Widerspruch erhoben hat, die Eidesleistung grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch erfolgen. Es ist nicht Sache des Schuldners, den Nichteintritt der Rechtskraft zu behaupten und glaubhaft zu machen. Der Richter hat, bevor er den Schuldner schwören lässt, von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung über den Widerspruch rechtskräftig ist. Dies muss er selbst dann prüfen, wenn der Schuldner gar nicht behauptet, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Erst wenn der Eintritt der Rechtskraft zur Überzeugung des Richters erwiesen ist, darf die Eidesleistung erfolgen. Für eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners ist hier kein Raum. Der Versuch eines Vergehens gegen § 156 StGB ist nicht strafbar.

Der Angeklagte muss in diesem Fall freigesprochen werden.

Der Senat hat die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt, weil der Angeklagte grob unredlich gehandelt hat (§§ 467 Abs. 2 StPO, 2 des Ges. betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

3. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.

Dass die rechtsirrige Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe die Bemessung der Einzelstrafen für die anderen Straftaten beeinflusst haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt Borker

Bundesrichter Hoepner ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt

Zitiert (1)