Treffer
BGH Urteil

BGH: Notar nicht stets zuständige Behörde für § 156 StGB; § 267 StGB erfordert rechtserhebliches Handeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 43/70
Datum
18.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Urkundenfälschung, Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt; im Sicherungsverfahren wurde die Unterbringung des Beschuldigten angegriffen. Der BGH beanstandet u.a. die Annahme einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 StGB, weil Notare nicht generell „zuständige Behörden“ sind und eine besondere Zuständigkeit fehlte. Ferner genügt für § 267 StGB nicht die Absicht, bloß „Verwirrung zu stiften“, sondern es muss auf ein rechtserhebliches Verhalten im Rechtsverkehr gezielt sein. Schuldsprüche in einzelnen Fällen und die gesamten Strafaussprüche werden wegen Rechtsfehlern sowie wegen der Neufassung des § 14 StGB aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen werden die Revisionen verworfen, die Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die formelhafte Sammelbezeichnung, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf „Angaben der vernommenen Zeugen“, belegt für sich allein nicht, dass auch Aussagen nicht vereidigter Zeugen entscheidungserheblich verwertet wurden.

2

Eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 StPO begründet als Sollvorschrift grundsätzlich keinen Revisionsgrund, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten.

3

Notare sind nicht allgemein „zuständige Behörden“ zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen i.S.d. § 156 StGB; erforderlich ist vielmehr eine besondere gesetzliche Zuständigkeit im jeweiligen Verfahren, und es genügt nicht, dass die Erklärung lediglich für eine andere Stelle bestimmt ist.

4

Das Merkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ des § 267 StGB setzt voraus, dass der Täter den Getäuschten durch den gedanklichen Inhalt der Urkunde zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmen will; die Absicht, lediglich Irrtum oder „Verwirrung“ über Rechtsverhältnisse zu erzeugen, reicht nicht aus.

5

Auch rechtlich unwirksame Erklärungen können Urkunden i.S.d. § 267 StGB sein, wenn sie objektiv geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen; die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts schließt die Urkundeneigenschaft nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Glasermeister Friedemann aus ███ ██ geboren am ██ 1928 in ██████████, 2. den Mietwagenunternehmer Max Sch██ aus ████████, dort geboren am ████ ██ 1923,

wegen Betruges u. a. und in dem Sicherungsverfahren gegen den Bankkaufmann Josef ██ aus ███, geboren am ███ 1930 in ██████████, zur Zeit einstweilen untergebracht in dem Nervenkrankenhaus ██ ████████,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Pflichtverteidiger des Beschuldigten ███, ██████████████████ ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Sch[ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1969, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch zu den Fällen IV 2 und 17 der Urteilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird

II. das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch zu dem Fall IV 2 der Urteilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

III. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Schillinger und ████ werden verworfen.

Die Revision des Beschuldigten St█████

IV. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ █████ wegen Urkundenfälschung, Betruges, versuchten Betruges und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und den Angeklagten ███████████ wegen Urkundenfälschung und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der gegen █████████ erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Beschuldigten St█████ hat es wegen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangener Handlungen der Urkundenfälschung, des Betruges, des Diebstahls und des Verwahrungsbruchs die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit ihren Revisionen rügen der Angeklagte █████████ und der Beschuldigte ███████ die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, der Angeklagte ███ die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben teilweise Erfolg, die Revision des Beschuldigten ist unbegründet.

A: Die Revision des Angeklagten Sch█

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe entgegen der nicht beanstandeten Anordnung des Vorsitzenden die Zeugen ██████ ████ M██, ████ ██ und E██ gemäß § 61 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, den Aussagen dieser Zeugen doch Bedeutung beigemessen. Diese Rüge ist zwar zulässig (BGHSt 7, 281), sachlich aber nicht gerechtfertigt.

Die Revision bezieht sich auf folgenden Satz in Abschnitt V. der Urteilsgründe (UA S. 26): "Der oben niedergelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Strafkammer fest auf Grund der ... Angaben der vernommenen Zeugen." Diese häufig geübte formelhafte Anführung aller Beweismittel in den Urteilsgründen – vorliegend nur unter der Sammelbezeichnung – besagt für sich allein noch nicht, dass der Tatrichter auch den Aussagen der vorgenannten, nicht vereidigten Zeugen Gewicht beigemessen hat (BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 – 1 StR 113/51). Aus dem Inhalt des Urteils im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Aussagen tatsächlich von Bedeutung gewesen sind.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet auch vergeblich eine Verletzung des § 275 StPO. Es ist anerkannten Rechts, dass selbst eine erhebliche Überschreitung der in dieser Sollvorschrift bestimmten Frist die Revision nicht zu begründen vermag (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die hier eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. BGH aaO S. 10), liegen nicht vor.

II. Sachrügen

Schuldspruch

1. Zu den Fällen IV 5, 18 und 22 der Urteilsgründe

Nach den zu Fall IV 5 getroffenen Feststellungen füllten der Angeklagte und der Beschuldigte ██████ ein nachgedrucktes, auf die Volksbank ████████ gezogenes Scheckformular auf einen Betrag von 3.900,— DM aus; ████ unterzeichnete den Scheck als Aussteller. Auf der linken Seite des Schecks brachten sie mit Schreibmaschine den Quervermerk an: "Dieser Scheck wird bei Vorlage eingelöst. ████ den 7.12.62", setzten darunter den nachgemachten Stempelaufdruck "Volksbank ████████ eGmbH" und versahen den Vermerk mit ihren Unterschriften. In den Fällen IV 18 und 22 unterzeichnete der Angeklagte zwei von dem Beschuldigten ██████ und dem Mitangeklagten ███ entsprechend ausgefüllte Scheckformulare mit seinem Namen als Aussteller und gab sie – ebenso wie den Scheck im Fall IV 5 – an Dritte zur Einlösung weiter. Auf diesen beiden Schecks lautete der maschinenschriftliche Quervermerk: "Dieser Scheck über DM 500,— wird gem. Art. 28 ScheckG eingelöst", darunter befanden sich der Stempelaufdruck "Volksbank ████████ eGmbH" und die Unterschriften von Meier und Strohmer. Der Beschuldigte und die Angeklagten waren weder Vorstands- noch Aufsichtsratsmitglieder der im Genossenschaftsregister eingetragenen Volksbank ████████.

Die Strafkammer sieht in den auf die Schecks gesetzten Quervermerken mit Stempel und Unterschrift und in der Weitergabe derartiger Schecks ein Herstellen und Gebrauchen unechter Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Insbesondere greifen Bedenken dagegen, dass in den Quervermerken auf den Schecks unechte Urkunden zu sehen sind, nicht durch.

Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte Erklärungen, die nach ihrem gedanklichen Inhalt geeignet und bestimmt sind, eine oder mehrere Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, und ihren Aussteller erkennen lassen (BGHSt 3, 82; 4, 60 und 284; 5, 295; 13, 235; 16, 94). Die Beweiseignung ist im Gegensatz zur Beweisbestimmung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Notwendig ist ferner, dass sich die Beweiseignung und -bestimmung auf rechtserhebliche Tatsachen beziehen. Diese Rechtserheblichkeit der Tatsachen ist indessen nicht zu verwechseln mit dem rechtlichen Bestand, mit der Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeschäfts. Auch nichtige Verträge oder Erklärungen können Gegenstand einer Urkunde sein (vgl. RGSt 56, 66; Jagusch in LK StGB 8. Aufl. Bem. 3 e vor § 267; Dreher StGB 31. Aufl. § 267 Anm. 2 A). Allerdings werden solche Erklärungen unbeachtlich sein müssen, deren Unsinnigkeit offenbart ist (vgl. Jagusch aaO).

Die Quervermerke auf den Schecks sind nach Art. 4 ScheckG unwirksam. Sie haben eine Annahmeerklärung des Bezogenen zum Inhalt und können auch nicht nach § 140 BGB in ein gültiges Rechtsgeschäft anderer Art umgedeutet werden (vgl. RGZ 105, 361; BGH BB 1951, 376). Wenn in den erwähnten Entscheidungen ausgeführt wird, dass eine solche Annahmeerklärung auf einen Scheck nicht nur der scheckrechtlichen, sondern überhaupt jeder rechtlichen Wirksamkeit entbehrt, so wird damit nur gesagt, dass diese Erklärung allein keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch zu begründen geeignet ist. Nicht dagegen wird ausgeschlossen, dass auch eine solche Erklärung einen Beweis für Tatsachen zu erbringen vermag, die im Rechtsleben von Bedeutung sein können.

Der Quervermerk ist geeignet, Beweis dafür zu erbringen, dass die Bank ein Einlösungsversprechen abgegeben hat. Ein derartiges Versprechen bleibt – obwohl unwirksam – im Rechtsverkehr nicht ohne jede Bedeutung. Es kann den Wert des Schecks dadurch erhöhen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Bank stehe für die Zahlung auf jeden Fall ein.

2. Zu Fall IV der Urteilsgründe (Eidesstattliche Versicherung)

In der unzutreffenden eidesstattlichen Erklärung des Angeklagten und des Mitangeklagten ███ gegenüber dem Notar über Fragen der Mitgliedschaft bei der im Genossenschaftsregister eingetragenen Volksbank ████████ sieht die Strafkammer ein Vergehen nach § 156 StGB. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Notare sind nicht allgemein zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen "zuständige Behörden" im Sinne des § 156 StGB (vgl. RGSt 74, 127 und 176; Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung 4. Aufl. 1962 § 22 Rn 10; Schönke/Schröder StGB 15. Aufl. § 156 Rn 19). Eine solche allgemeine Zuständigkeit kann insbesondere nicht § 22 BNotO entnommen werden. Aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergibt sich nur die Zuständigkeit zur Beurkundung ("Aufnahme") eidesstattlicher Erklärungen (vgl. Seybold/Hornig aaO Rn 8; OLG Stuttgart NJW 1960, 2303 Nr. 29). Die Notare müssen zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen vielmehr nach den einschlägigen Vorschriften oder nach der Besonderheit der Amtshandlungen in dem jeweiligen Verfahren, für das die Erklärungen bestimmt sind, zuständig sein (vgl. RGSt 76, 138: Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB). Eine derartige besondere Zuständigkeit war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Es genügte auch nicht, dass die eidesstattliche Erklärung zwar dem Notar gegenüber abgegeben wurde, aber für eine andere Behörde oder ein Gericht bestimmt war (BGH, Urteil vom 5. Mai 1954 – 1 StR 654/53).

Ob darin, dass der Mitangeklagte ███ allerdings eine notariell beglaubigte Abschrift der (falschen) eidesstattlichen Versicherung in einem Zivilrechtsstreit (Urkundenprozess) übergeben ließ, ein tatbestandlich erhebliches Verhalten im Sinne des § 156 StGB zu sehen ist, kann der Senat nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Neben der allgemeinen Zuständigkeit des Zivilgerichts setzt die Anwendung des § 156 StGB voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, dem Gericht abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (BGHSt 2, 222; 13, 155; BGH NJW 1953, 194 Nr. 21; BGH, Urteil vom 30. November 1954 – 5 StR 554/54). Im Falle des Vorliegens dieser weiteren Voraussetzungen war die Versicherung mit der Übergabe des Schriftstücks an das Prozessgericht durch den Rechtsanwalt "abgegeben" (vgl. RGSt 67, 408). Die Einreichung einer notariell beglaubigten Abschrift war insoweit ausreichend (RGSt 70, 130).

Die Strafkammer hat im Übrigen auch nicht geklärt, ob der Angeklagte ██████ von dieser Zweckbestimmung wusste und die eidesstattliche Erklärung mit seinem Wissen und seiner Billigung eingereicht wurde. Seine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 156 StGB hat somit nicht aufrechterhalten bleiben können.

3. Zu Fall IV 17 der Urteilsgründe

Die Vorschrift des § 267 StGB setzt ein Handeln des Täters "zur Täuschung im Rechtsverkehr" voraus. Hierzu ist erforderlich, dass ein Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll. Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.

Das vom Angeklagten gefälschte Schreiben enthielt die Aufforderung an den Zeugen ███, auf einen – wie es im Urteil (UA S. 63) heißt – "angeblich" auf ihn entfallenden Entschädigungsanteil aus dem Streitfall Volksbank ███ zu verzichten. Stand aber dem Briefempfänger ein derartiger Anspruch gar nicht zu und hatte er auch einen solchen nicht geltend gemacht – die Ausführungen der Strafkammer müssen so verstanden werden –, dann war eine rechtserhebliche Reaktion auf dieses Schreiben nicht zu erwarten. Die Strafkammer hat es hier offenbar für ausreichend erachtet, dass das Schreiben bei dem Briefempfänger über die rechtlichen Verhältnisse bei der Volksbank ███ "Verwirrung stiften" sollte (UA S. 40).

Der Wille, eine andere Person nur in einen Irrtum über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu versetzen, ohne dass die Absicht hinzutritt, ihn auch zu einem rechtserheblichen Handeln zu veranlassen, reicht jedoch für das Merkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr" nicht aus (vgl. RGSt 47, 199; 56, 114; 64, 95; BayObLG NJW 1967, 1476 Nr. 18). Die Verurteilung kann daher insoweit keinen Bestand haben.

4. Zu Fall IV der Urteilsgründe

Der Fall IV 1 gibt wegen der Begehungsweise des Angeklagten und des Beschuldigten ████████ zu folgender Bemerkung Veranlassung: Die Beschwerdeführer sind in den meisten Fällen so vorgegangen, dass sie die jeweiligen Schriftstücke unter Beisetzung des nachgemachten Stempels "Volksbank ████████ eGmbH" mit ihrem richtigen Namen unterzeichneten. Dass die Strafkammer trotz der zutreffenden Unterschriften Fälschungshandlungen angenommen hat, ist rechtsbedenkenfrei. Durch die unbefugte Beifügung des Firmenstempels stellten die Angeklagten und der Beschuldigte nicht nur die unwahre Behauptung auf, die Volksbank ████████ eGmbH vertreten zu dürfen, sondern täuschten vor, es handele sich um eine Erklärung der Bank selbst. Die Unechtheit liegt also darin, dass nicht die Volksbank durch ein vertretungsberechtigtes Organ die jeweiligen Urkunden ausgestellt hatte; ihr gegenüber trat der richtige Name des jeweils Unterzeichneten zurück (BGHSt 17, 11; vgl. BGHSt 7, 150; 9, 44). Die Akzeptfälschung aus dem Wechsel war somit tatbestandserheblich i. S. des § 267 StGB.

5. Die sachliche Überprüfung ergibt im Übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.

Strafausspruch

Die Neufassung des § 14 StGB n.F. nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da auch bei den im Schuldspruch rechtskräftigen Fällen keine Einzelstrafe die Dauer von sechs Monaten erreicht. Dem steht die vom Landgericht vorgenommene Prüfung nach § 27 b StGB a.F. nicht entgegen, da § 14 StGB n.F. eine noch stärkere Einschränkung kurzer Freiheitsstrafen bezweckt.

B. Revision des Angeklagten ███

I. Schuldspruch

1. Die Verurteilung im Fall IV 2 der Urteilsgründe wegen eines Vergehens der falschen Versicherung an Eides Statt lässt sich aus den bereits genannten Gründen (vgl. unter A II 2) nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten.

Der Schuldspruch ist im Übrigen rechtsbedenkenfrei.

II. Strafausspruch

Der Strafausspruch zu den im Schuldspruch rechtskräftigen Fällen lässt nach der zur Zeit des Urteils bestehenden Rechtslage keinen Rechtsfehler erkennen. Die Neufassung des § 14 StGB n.F. nötigt jedoch auch hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die von der Strafkammer verhängten Einzelstrafen erreichen außer in den Fällen IV 26, 28 nicht die Dauer von sechs Monaten (IV 6, 10, 19, 23 je einen Monat; IV 21, 27, 30 je drei Monate). Für die Anwendung des § 14 StGB n.F. kommt es aber auf die Einzelstrafen an (vgl. BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71). Die Erwägungen, die die Strafkammer zu § 27 b StGB a.F. angestellt hat, haben – wie bereits erwähnt – für § 14 StGB n.F. nicht ohne weiteres Gültigkeit. Die Einzelstrafe im Falle IV 25 beträgt zwar sechs Monate und die im Fall IV 28 acht Monate. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass sich die Erwägungen der Strafzumessung in den übrigen Fällen auf die Bemessung dieser Einzelstrafen ausgewirkt haben.

C. Revision des Beschuldigten St█████

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des § 16 StPO. Diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer hat den rechtzeitigen Einwand des Beschuldigten zwar nicht sofort beschieden, ihn jedoch mit zutreffender Begründung in den Urteilsgründen abgelehnt.

2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass sein Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung zurückgewiesen worden sei. Die Revision kann indessen nicht darauf gestützt werden, dass eine Voruntersuchung nicht angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1969 – 1 StR 131/69).

3. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ist daher unzulässig.

Gleiches gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 8 StPO.

II. Sachrüge

Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtumsfrei festgestellt (§ 42 b StGB).

1. Der Beschuldigte leidet an einem Querulantenwahn, d. h. an einer Geistesstörung mit Wahnvorstellungen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist er nicht zurechnungsfähig. Er hat seit dem Jahre 1961 in diesem Zustand den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung – vereinzelt in Tateinheit mit Betrug – in zahlreichen Fällen und ferner den des Diebstahls und des Verwahrungsbruchs erfüllt. Diese Taten beziehen sich alle auf den Sachkomplex Volksbank ██████ eGmbH; sie sind Ausfluss seiner psychischen Erkrankung.

2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ergibt im Einzelnen:

a) Zu den Fällen IV 5, 11, 14, 15, 20, 24, 25 der Urteilsgründe

Die Strafkammer hat in der Anbringung der Quervermerke auf den Schecks jeweils ein Herstellen unechter Urkunden gesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie bereits zur Revision des Beschwerdeführers █████████ ausgeführt worden ist (vgl. unter A II 1).

In den Fällen IV 14 und 15 kommt hinzu, dass der Beschuldigte Strohmer und der Angeklagte ████ auf den beiden Schecks einen fingierten Aussteller (Stempelaufdruck "Gesellschaft zur ..." und unleserliche Unterschrift) angegeben und über die Person des Ausstellers getäuscht haben. Ob der Träger des anderen Namens ermittelt werden kann oder ob es ihn überhaupt gibt, ist gleichgültig (BGHSt 5, 151; vgl. auch BGHSt 1, 117).

b) Zu den Fällen IV 21 und 23 der Urteilsgründe

Zutreffend hat die Strafkammer in der Herstellung und in dem Gebrauch der Einzahlungsanzeige eine Urkundenfälschung gesehen. Derartige Anzeigen führen regelmäßig zu Umbuchungen auf dem betreffenden Sparkonto.

Die Vorlage der mit "Schalteraushang" überschriebenen Urkunde in dem Zivilprozess hat die Strafkammer ebenfalls zutreffend als tatbestandserheblich i. S. des § 267 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte hat zwar nur eine notariell beglaubigte Fotokopie dieses im Original vorhandenen Schriftstücks vorgelegt. Auch das Vorlegen der Ablichtung einer gefälschten Urkunde ist jedoch ein Gebrauchmachen i. S. des § 267 StGB (vgl. BGHSt 5, 291; BGH NJW 1965, 642 Nr. 13; RGSt 69, 228).

c) Die Nachprüfung der übrigen Fälle ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten.

3. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert, und sie mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht.

a) Die Wahrscheinlichkeit, dass von dem Beschuldigten auch künftig erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind, ist von der Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan worden. Die Art, der Verlauf und der derzeitige Stand der psychischen Erkrankung des Beschuldigten lassen diesen von der Strafkammer gezogenen Schluss umso mehr zu, als der Beschuldigte mit Strafe bedrohte Handlungen in gleichartiger Begehungsweise auch nach der am 27. Oktober 1965 erfolgten Entmündigung fortgesetzt hat; es war nicht einmal nach seiner vorläufigen Unterbringung seit dem 15. September 1966 im Nervenkrankenhaus ██ ████████ die Öffentlichkeit ganz von seinem paranoisch-querulatorischen Verhalten abzuschirmen. Von dort schickte er im Jahre 1968 eine vorgefertigte Postkarte mit der Absenderangabe "Volksbank ████████" an das Erzbischöfliche Ordinariat, worin sich die "Volksbank" auf sechs Jahre zur Zahlung eines bestimmten Betrages für einen bestimmten Zweck verpflichtete (UA S. 106).

b) Nach den Feststellungen stehen die mit Strafe bedrohten Handlungen des Beschuldigten zueinander in engem Zusammenhang. Es kam dem Beschuldigten darauf an, nach den vergeblichen Bemühungen um seine Anerkennung als Vorstandsmitglied der Volksbank ██████ eGmbH dieser wenigstens zu schaden, indem er für die "Volksbank ████████" im Bankverkehr auftrat und dadurch insbesondere bei Genossenschaftsmitgliedern, bei anderen Banken, bei Postscheckämtern und bei Kunden Verwirrung stiftete. Demzufolge betrifft zwar die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer nicht unerheblicher Rechtsverletzungen vornehmlich diesen Kreis. Dass die Strafkammer dennoch eine Unterbringung des Beschuldigten für erforderlich hält, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Begrenzung des Angriffszieles steht einer Anwendung des § 42 b StGB nicht entgegen (vgl. BGH LM StGB Nr. 3 zu § 42 b; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1960 – 1 StR 524/60).

Derartige Handlungen bedeuten im Übrigen eine Gefahr für den gesamten Bankverkehr. Dem Beschuldigten ist es sogar gelungen, die Konten der Volksbank ████████ bei der Landeszentralbank und bei den Postscheckämtern ████ und ████ kurzfristig zu blockieren und dadurch den bargeldlosen Zahlungsverkehr der Volksbank ████████ zu beeinträchtigen (UA S. 97/98).

c) Die Unterbringung des Beschuldigten ist auch mit dem insoweit zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 302; BGHSt 20, 232) vereinbar, der jetzt in § 42 a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NJW 1970, 1242 Nr. 15). Nach den Feststellungen hat die mit Beschluss vom 17. September 1965 ausgesprochene Entmündigung (UA S. 35) keine Besserung gebracht; der Beschuldigte hat sogar noch im Jahre 1968 aus der Nervenheilanstalt heraus seine Handlungen fortzusetzen gesucht.

d) Die vorläufige Unterbringung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz steht der Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 7, 61).

Loesdau Zipfel Woesner

Bundesrichter Strickert ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Meise
BGH: Notar nicht stets zuständige Behörde für § 156 StGB; § 267 StGB erfordert rechtserhebliches Handeln — Themis