Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Urteils wegen unvollständiger Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 549/55
Datum
20.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall; das Landgericht hatte Strafmaß und Sicherungsverwahrung verhängt. Der BGH hob den Strafausspruch und die Sicherungsverwahrung auf, weil die Urteilsgründe zur Prüfung des Hemmungsvermögens bei §51 Abs.2 StGB lückenhaft sind. Die Schuldfeststellung und Rückfallfeststellungen blieben unberührt; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB sind sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch insbesondere das Hemmungsvermögen darzustellen und zu würdigen; das Fehlen entsprechender Feststellungen ist ein Rechtsfehler.

2

Hat das Urteil ergeben, dass die Voraussetzungen des §51 Abs.1 StGB nicht vorgelegen haben, kann ein Fehler in der Erwägung zu §51 Abs.2 StGB den Schuldspruch unberührt lassen, wohl aber Strafausspruch und Maßregeln beeinflussen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (z. B. als Maßregel nach §42e StGB) ist nicht ausgeschlossen, wenn die Tat unter Alkoholeinfluss begangen wurde, sofern der innere Hang des Täters entscheidend für die Tatbegehung war.

4

Wird eine Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 StPO nicht substantiiert, prüft der Revisionssenat die Rüge nicht und beschränkt die Überprüfung auf die Sachrüge.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Vladislav ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████ in ████ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Juli 1955 im Strafausspruch, ferner soweit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden ist, aufgehoben.

Aufgehoben werden auch die der Strafe zugrunde liegenden Feststellungen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls betreffen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, außerdem seine Sicherungsverwahrung angeordnet und einen bei der Tat mitgeführten Finnendolch eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Da die Verfahrensbeschwerde entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ angibt, hat der Senat das Urteil nur auf die Sachrüge zu überprüfen. Hierbei haben sich gegen die Beurteilung der Tat als schweren Diebstahls (§ 243 Nr. 2 und 3 StGB) und gegen die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen keine rechtlichen Bedenken ergeben. Insoweit hat auch die Revision keine beachtlichen Ausführungen gemacht.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis zu Recht gegen die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 StGB. Die Strafkammer geht bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8‰ zur Zeit der Tat davon aus, dass der Angeklagte höchstens einen mittelschweren Rausch gehabt haben kann. Bei der Beurteilung der Rauschwirkung hat die Strafkammer u. a. berücksichtigt, dass der Angeklagte ein trinkgewohnter Mann ist und dass er bei seiner Festnahme den Polizeibeamten klare und bestimmte Antworten gegeben hat. Das Landgericht hat „unter Abwägung dieser Umstände die Überzeugung gewonnen, dass durch den Alkoholgenuss zwar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gemindert gewesen ist. Eine erhebliche Verminderung konnte es jedoch nicht feststellen.“ Die Anwendung des § 51 Abs. II StGB entfällt somit.

Das reicht nicht aus. Es kommt nicht nur auf die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit an, sondern besonders auch darauf, ob das Hemmungsvermögen mit Rücksicht auf die genossenen Alkoholmengen erheblich vermindert war (vgl. BGH Gold. Arch. 1955, 269/271) oder zumindest insoweit Zweifel bestehen. Im Urteil ist hierüber nichts gesagt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer Erwägungen in dieser Richtung nicht angestellt hat. Das ist ein Rechtsfehler. Auf ihm kann das Urteil beruhen, jedoch nur im Strafausspruch.

Denn die Urteilsgründe ergeben klar, dass die Strafkammer davon überzeugt war, dass nach dem ärztlichen Befund, der Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten und seinem Verhalten bei der Festnahme die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB keinesfalls vorlagen. Hiervon geht im Übrigen auch die Revision aus. Das Urteil kann daher nur auf einer Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB beruhen. Da hiernach die Strafe ermäßigt werden kann, brauchte der Schuldspruch nicht aufgehoben zu werden. Betroffen werden nur der Strafausspruch und damit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die insoweit dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen werden durch den Aufhebungsgrund jedoch nicht in Mitleidenschaft gezogen, soweit sie die Voraussetzungen des Rückfalls betreffen. Dieser Teil, der sich von dem übrigen Strafausspruch trennen lässt, bleibt bestehen.

Die Revision vertritt die Auffassung, die Sicherungsmaßnahme des § 42e StGB könne nur angeordnet werden, wenn sich feststellen lasse, dass der Angeklagte diese Tat auch ohne Alkoholeinwirkung begangen hätte. Demgegenüber wird für die neue Verhandlung darauf hingewiesen: Auch wenn der Tatrichter zur Annahme einer durch Alkoholgenuss bedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten kommen sollte, so würde dieses der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht entgegenstehen. Es verträgt sich mit dem Wesen eines Gewohnheitsverbrechers, dass der ihm innewohnende Hang zu Verbrechen auch auf Grund irgendwelchen dauernden Einflusses zum Durchbruch kommt. Der Angeklagte ist als Gewohnheitsverbrecher auch dann anzusehen, wenn die Tat unter Einfluss von Alkohol geschah, vorausgesetzt, dass letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen entscheidend dafür gewesen ist, dass er die Straftat verübt hat (so BGH 4 StR 369/53 vom 24. September 1953 im Anschluss an RGSt 73, 44/46 und 74, 217/218).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBirker
SchmidtSchmitt

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