Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Mängeln bei §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 369/53
Datum
26.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und die Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher mit Sicherungsverwahrung. Der BGH hebt den Strafausspruch wegen formeller Mängel bei der Nachweisführung der Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Insbesondere sind Unklarheiten zur Rückfallverjährung und zur Darstellung früherer Taten zu beheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.1 StGB setzt voraus, dass frühere rechtskräftige Verurteilungen zeitlich so dargelegt sind, dass Rückfallverjährung nach Abs.3 zweifelsfrei geprüft werden kann.

2

Bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB sind Art, Ausführung und Beweggrund früherer Straftaten darzustellen, damit eine Nachprüfung der Annahme eines verbrecherischen Hanges möglich ist.

3

Dauert eine angeordnete Sicherungsverwahrung fort, ist die in dieser Zeit verbrachte Unterbringung von der Rückfallfrist nach § 20a Abs.3 StGB nicht ohne nähere Feststellungen auszunehmen.

4

Eine Tat, die unter alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen wurde, kann dennoch als Ausdruck eines inneren Hang zum Verbrechen gewertet werden, wenn dieser Hang letzten Endes für die Tatentscheidung maßgeblich war.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Gustav H. ██ aus ██████, geboren am ████████ 1899 in ███ bei █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ████████████ Dr. ██ als Vertreter ███, ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████ als Urkundsbeamter der █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. März 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Juni 1952 war der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle zu Zuchthausstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Seine Revision hatte Erfolg. Die erneute Hauptverhandlung führte indes zu dem nämlichen Schuld- und Strafausspruch.

Der Beschwerdeführer rügt nunmehr Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind jedoch nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich; auch die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.

Die Annahme eines Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB) wird zwar von den Feststellungen des Urteils getragen; das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt habe (§ 51 Abs. 2 StGB). Hiergegen geht die Revision nicht an.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestehen aber insoweit Bedenken, als die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht zweifelsfrei dargetan sind. Obwohl zwischen den im Urteil genannten Aburteilungen vom 24. Januar 1922 und 17. September 1946 ein Zeitraum von mehr als 24 Jahren liegt, hat das Landgericht nicht geprüft, ob Rückfallverjährung nach Maßgabe des Abs. 3 der genannten Vorschrift eingetreten ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte zwar nach der im Jahre 1922 erlittenen Bestrafung bis zum Jahre 1934 noch viermal zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Es hätte aber der Klarstellung bedurft, ob diese Verurteilungen stets Straftaten betrafen, die jeweils innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Rechtskraft der vorausgegangenen Aburteilung begangen waren. Die im Jahre 1934 angeordnete Sicherungsverwahrung ist bis 1940 offenbar in Anstalten der Justiz vollstreckt worden; „von 1940 an war der Angeklagte im Konzentrationslager Mauthausen untergebracht.“ An einer anderen Stelle weisen die Urteilsgründe darauf hin, dass „die angeordnete Sicherungsverwahrung und der fünfjährige Aufenthalt im Konzentrationslager“ den Angeklagten nicht von weiteren Rechtsbrüchen abhalten konnten. Hieraus lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die „Unterbringung in einem Konzentrationslager“ zum Vollzug der Sicherungsverwahrung geschah, also keine Entlassung aus ihr erfolgt war. Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber die im Konzentrationslager verbrachte Verwahrungszeit in die Frist des § 20a Abs. 3 StGB nicht einzurechnen (BGHSt 2, 11). Der Angeklagte ist allerdings am 8. April 1948 wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; diese Strafe hat aber das Landgericht zum Nachweis der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht herangezogen, offenbar deshalb, weil „die Akten dieses Verfahrens nicht verfügbar waren“. Sonach ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass das rechtskräftige Erkenntnis vom Jahre 1922 wegen eingetretener „Rückfallverjährung“ nicht mehr als frühere Verurteilung im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung verwertet werden kann.

In formeller Hinsicht ist weiterhin zu bemängeln, dass die Straftaten, die den Verurteilungen zugrunde liegen, die bei Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB berücksichtigt sind, nach Art, Ausführung und Beweggrund nicht genügend gekennzeichnet wurden, obwohl der Senat in seinem ersten Revisionsurteil auf die Notwendigkeit solcher Ausführungen besonders hingewiesen hatte. Die Urteilsgründe sagen über den im Jahre 1922 begangenen Raub lediglich aus, der Angeklagte habe damals vor Gewaltanwendung gegen einen Kameraden nicht zurückgeschreckt. Feststellungen über den versuchten Diebstahl, der Gegenstand der Aburteilung vom 17. September 1946 war, fehlen überhaupt. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht diese Verfehlungen zu Recht als Ausfluss eines verbrecherischen Hanges angesehen hat.

Überdies hat das Landgericht nicht dargelegt, dass diese Taten kennzeichnend für die verbrecherische Neigung des Angeklagten sind. Diese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dass der Beschwerdeführer als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, entwickelt das Landgericht bedenkenfrei aus der labilen psychopathischen Veranlagung, aus dem Lebensverlauf und insbesondere aus den vielen Vorstrafen des Angeklagten. Wenn der Tatrichter dabei die zur Aburteilung stehende Straftat trotz der durch Alkoholgenuss bedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als Hangverbrechen wertet und nicht als Gelegenheitstat ansieht, so ist dies entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Es verträgt sich mit dem Wesen eines Gewohnheitsverbrechers, dass der ihm innewohnende Hang zu Verbrechen auch auf Grund irgendwelchen äußeren Einflusses zum Durchbruch kommt. Der Angeklagte ist als Gewohnheitsverbrecher auch dann anzusehen, wenn die Tat unter Einfluss von Alkohol geschah, vorausgesetzt, dass letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen entscheidend dafür gewesen ist, dass er die Straftat verübt hat (RGSt 73, 46; 74, 218). Dies stellt aber das Landgericht fest.

Auch die Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

Der Senat hält es für angebracht, die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Mantel Hülle Krumme Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme

Zitiert von (1)