Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/65
- Datum
- 25.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a Abs.2 StGB kann auch dann erfolgen, wenn die formalen Voraussetzungen des Abs.1 nicht gegeben sind; das Gericht wird von einer Verurteilung nur in besonderen Umständen absehen.
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §42e StGB ist es unerheblich, ob die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a Abs.1 oder Abs.2 StGB erfolgte.
Die fehlende Fähigkeit zur planvollen Herbeiführung tatbezogener Gelegenheiten schließt die Bewertung eines Täters als Hangtäter nicht aus; wiederholtes Ausnutzen sich bietender Gelegenheiten kann auf einen inneren, zur Wiederholung treibenden Hang schließen lassen.
Dass die Taten regelmäßig unter Alkoholeinfluss begangen werden, steht der Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen, sofern letzten Endes der innere Hang maßgeblich für die Tatausführung war.
Ein Rechtsmittel, das im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist insoweit unzulässig, da die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. August 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steinablader Wolfgang ██ aus HO, dort geboren am █████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin pr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ in der Verhandlung,
Staatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus Berlin als Verteidiger,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. August 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 9. August 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall zugleich in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten für drei Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkt. Im Rahmen dieser Beschränkung rügt sie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Ergebnis nicht begründet.
1. Die Auffassung der Strafkammer, die formalen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 Satz 2 StGB seien auch dann erfüllt, wenn eine der beiden früheren Verurteilungen auf Jugendstrafe lautet, entspricht der Rechtsansicht, die der Senat in seinem Urteil BGHSt 12, 129 vertreten hat. Ob daran festzuhalten ist, braucht nicht erörtert zu werden; denn die Feststellungen ergeben, dass die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB bei dem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, jedenfalls erfüllt sind. War auch dann von der Strafkammer die Möglichkeit des § 20a Gebrauch zu machen, wenn die formalen Voraussetzungen des Abs. 1 nicht als gegeben anzusehen waren. Der Unterschied zwischen der Mussvorschrift des Abs. 1 und der Kannvorschrift des Abs. 2 ist praktisch nicht wesentlich.
Auch im Rahmen des Abs. 2 wird das Gericht, wenn es den Täter auch sachlich als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht, trotz der Kannvorschrift nur unter besonderen Umständen von einer Verurteilung absehen (vgl. BGH 5 StR 133/55 vom 12. Mai 1955, RG HRR 1941, 91).
Für die auf § 42e StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt es nicht darauf an, ob der von ihr Betroffene nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 20a StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.
2. Auch die Einwendungen der Revision gegen die Annahme der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB haben keinen Erfolg.
Dass der Angeklagte sowohl bei dem früheren Notzuchtsversuch Anfang Februar 1963 als auch bei den jetzigen beiden Notzuchtsversuchen nicht die Gelegenheit zu den Verbrechen gesucht, sondern die sich ihm bietenden Gelegenheiten lediglich ergriffen hat, hinderte das Landgericht nicht, diese Taten gleichwohl als für seinen verbrecherischen Hang typische Symptomtaten zu werten. Die Revision übersieht insoweit die Feststellung des Urteils, dass der jeweilige Entschluss des Angeklagten, diese Gelegenheiten zur Begehung von Sittlichkeitsverbrechen auszunutzen, seiner ihm wesenseigenen, durch rücksichtslose Aggressivität bestimmten sexuellen Triebhaftigkeit entsprang, die ihn zur Wiederholung derartiger Verbrechen drängt (UA S. 20/21).
Dass der Angeklagte infolge seiner geistigen Primitivität zur planvollen Herbeiführung von geeigneten Gelegenheiten außerstande ist, steht seiner Bewertung als Hangtäter nicht entgegen.
Ebensowenig wird seine Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher dadurch ausgeschlossen, dass sein Hang zu Sittlichkeitsverbrechen jeweils nur unter Alkoholeinfluss zum Durchbruch zu kommen pflegt. Es verträgt sich mit dem Wesen eines Gewohnheitsverbrechers, dass der einem Täter innewohnende Hang auch auf Grund irgendeines äußeren Einflusses in Erscheinung tritt, vorausgesetzt nur, dass letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen maßgeblich dafür war, dass er die Straftaten verübte (vgl. BGH 5 StR 549/55 vom 20. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 143).
Das hat das Landgericht für den Angeklagten ausdrücklich festgestellt.
3. Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richten sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
4. Auch im Übrigen lässt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Beschlussfassung entspricht dem Strafgesetz.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |