Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 16/60
- Datum
- 01.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 42e StGB kann auf einer Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbildes, des Lebensgangs, der Zahl und Art der Vortaten sowie der Wirkungslosigkeit früherer Strafen beruhen.
Der Einfluss von Rauschmitteln, der zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens führt (§ 51 Abs. 2 StGB), schließt die Zurechnung eines inneren verbrecherischen Hangs aus, sofern feststeht, dass letztlich dieser Hang für die Tatbegehung entscheidend war.
Die Zweckverwendung der Diebesbeute zum Erwerb von Suchtmitteln steht einer Würdigung als typisches, dem Täter eigenständiges Tatmotiv nicht entgegen.
Die Überprüfung der Tatsachenwürdigung durch die Revision setzt das Aufzeigen eines Rechtsfehlers voraus; bloße Angriffe auf die Würdigungsergebnisse sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wischereibesitzer Siegfried B. ███ aus ████, geboren am ██████ 1921 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt █████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. November 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und rückfälligen Dieb wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung der §§ 20a und 42e StGB; sie ergreift somit nur den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Daß die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllt sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die sachlichen Voraussetzungen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erweisen, ausreichend dargetan. Die Angriffe der Revision gegen die Gesamtwürdigung der früheren und jetzigen Taten und die darauf beruhende Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (vgl. hierzu BGH MDR 1957, 562) sind unbegründet.
Das Landgericht hat aus dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten und seinem Lebensgang, aus der Zahl und Art seiner Vortaten sowie der Wirkungslosigkeit auch schwerer Strafen die Überzeugung gewonnen, daß er ein anlagemäßig haltloser und willensschwacher Mensch ist, der auf Grund dieser Persönlichkeitsmängel einen zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang zur Begehung von Verbrechen erworben hat.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte auch die jetzt abgeurteilten beiden Diebstähle aus diesem Hange begangen hat. Die Strafkammer hat festgestellt, daß derartige gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftaten im „sozialen Nahbereich“ einem schon früher in Erscheinung getretenen Zug seines Wesens entsprechen. Das Landgericht folgert das aus den auf UA S. 4 f. geschilderten drei Taten, die er im Jahre 1946/1947 begangen hat (UA S. 21/22). Allerdings fallen diese Taten in die erste Nachkriegszeit. Das stand aber der Tatsache nicht entgegen, daß die damaligen Taten den jetzigen Diebstählen glichen.
Der Tatrichter konnte hieraus ohne Rechtsfehler auf einen dem Angeklagten eigenen Wesenszug schließen, der ihn zur Begehung derartiger Taten führt.
Der Annahme, der Angeklagte habe seine jetzigen Taten auf Grund seines verbrecherischen Hanges begangen, steht auch nicht entgegen, daß er zur Tatzeit „unter dem suchtartigen Einfluß rauschgiftartiger Ticardatabletten“ stand und deshalb sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Das hat das Landgericht unter Hinweis auf das bei Dallinger MDR 1956, 143 mitgeteilte Urteil des Senats vom 20. Dezember 1955 (5 StR 549/55) zutreffend dargelegt. Zwar handelt es sich in dieser Entscheidung des Senats um einen Fall, in dem die Tat unter Alkoholeinfluß begangen worden war. Das gleiche muß aber auch gelten, wenn ein Täter unter Rauschgifteinwirkung stand. In beiden Fällen kommt es jeweils nur darauf an, ob letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen für die Verübung der Straftat entscheidend gewesen ist. Das hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der von ihr wiedergegebene Satz: „Die beiden Diebstähle, die der Angeklagte zum Nachteil des Zeugen R. D. beging, waren keine für ihn typischen und deshalb nur auf die Sucht zurückzuführenden Handlungen“ (UA S. 21) für sich und so, wie er in den Urteilsgründen enthalten ist, nicht zu der Annahme paßt, die jetzigen Handlungen des Angeklagten seien nicht auf die Sucht, sondern den verbrecherischen Hang des Angeklagten zurückzuführen. In dem wiedergegebenen Satz ist jedoch eine offenbare Unrichtigkeit enthalten. Denn aus dem Zusammenhang der nachfolgenden Urteilsausführungen ergibt sich eindeutig, daß gemeint war, die beiden Diebstähle seien keine atypischen Handlungen, „sie entsprechen vielmehr einem Zug seines (des Angeklagten) Wesens, der ihn schon früher zu Vermögensdelikten im sozialen Nahbereich trieb“. „Die beiden hier abzuurteilenden Diebstähle waren auch keine Folgeerscheinung der Sucht, sie beruhen vielmehr, ebenso wie diese, auf der halt- und willensschwachen Veranlagung des Angeklagten“ (UA S. 22).
Was die Revision hiergegen noch im einzelnen einwendet, vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Folgerungen der Strafkammer werden nicht deshalb denkgengesetzlich unmöglich, weil der Angeklagte für den Erlös der Diebesbeute Ticardatabletten (und Nahrungsmittel) gekauft hat. Auch das schließt nicht aus, daß nicht die Suchtigkeit des Angeklagten, sondern letzten Endes sein auf Haltlosigkeit und Willensschwäche beruhender verbrecherischer Hang den Ausschlag zu seinen jetzigen Taten gegeben hat. Das ist fehlerfrei dargetan.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für die Annahme, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Das Landgericht hat diese Frage nicht, wie die Revision behauptet, nur unter V der Urteilsgründe bei der Untersuchung erörtert, ob die Voraussetzungen des § 42e StGB vorliegen. Die Strafkammer sagt vielmehr unter III auf Seite 25 UA ausdrücklich, der Angeklagte sei nicht nur bei Begehung der jetzigen Diebstähle, sondern auch jetzt (also zur Zeit der Hauptverhandlung) gefährlich. Was hierzu im einzelnen ausgeführt worden ist, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer erörtert auch ausdrücklich, daß sich der Angeklagte nach der vorletzten und letzten Verurteilung jeweils längere Zeit straffrei geführt hat. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch vorträgt, will nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere ersetzen.
Das gilt auch für das Vorbringen zu § 42e StGB.
Die Revision war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |