Revision: Schuldspruch von räuberischer Erpressung in Nötigung geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 548/93
- Datum
- 22.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in den Feststellungen der hinreichende Vorsatz, dass die erstrebte Bereicherung unrechtmäßig sein soll, ist eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ausgeschlossen.
Hat der Täter Gewalt angewandt, um einen vermeintlichen Zahlungsanspruch durchzusetzen, kann statt räuberischer Erpressung eine Nötigung vorliegen, wenn keine Zueignungsabsicht oder Absicht zur unrechtmäßigen Bereicherung erkennbar ist.
Die Wegnahme von Sachen zur Verwendung als Druckmittel begründet nicht ohne Weiteres die Zueignungsabsicht; insoweit sind die Umstände der Wegnahme und der Verwertungswillen zu klären.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich insoweit anders verteidigt hätte (vgl. § 265 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 22. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen ██ aus █████, Dieter, geboren am █████ 1960 in ████, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. September 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht ausgeführt, wodurch es diesen Tatbestand als erfüllt ansieht. Aus den tatsächlichen Feststellungen ist dies auch nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Vielmehr ist festgestellt, dass der Angeklagte gegen den geschädigten Zeugen gewaltsam vorgegangen ist, um von ihm 1.200 DM zurückzubekommen, die der Angeklagte dem Zeugen gegen das nicht eingehaltene Versprechen, ihm dafür Haschisch zu besorgen, bezahlt hatte, und um die er sich betrogen fühlte. Im Rahmen seines gewaltsamen Vorgehens hat der Angeklagte dem Zeugen Geld (150 DM und Kleingeld), Papiere, Schlüssel und Kleidungsstücke weggenommen.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob der Angeklagte an einen Zahlungsanspruch gegen den geschädigten Zeugen glaubte (vgl. Senatsurteil vom 18. August 1992 – 5 StR 348/92). Das würde wegen der Wegnahme von Geld einen Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung mangels des erforderlichen Vorsatzes, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muss, hindern, naheliegend auch einen hier ebenfalls denkbaren Schuldspruch wegen Raubes infolge eines Tatbestandsirrtums hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1992 – 5 StR 225/92 und vom 10. August 1993 – 5 StR 451/93).
Hinsichtlich der weiteren weggenommenen Gegenstände lag nicht fern, dass der Angeklagte sich durch ihre Wegnahme weder wegen räuberischer Erpressung noch wegen Raubes strafbar gemacht hat, weil er sie sich nicht zueignen oder sich durch ihre Verwertung bereichern, sondern sie nur als weiteres Druckmittel zur Durchsetzung seines (vermeintlichen) Rückzahlungsanspruchs nutzen wollte (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 und 7; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 – 4 StR 277/91).
Da nähere, einen Schuldspruch wegen Raubes oder räuberischer Erpressung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass wegen der gewaltsamen Durchsetzung der Duldung der Wegnahme an die Stelle einer Verurteilung wegen räuberischer Erpressung eine solche wegen Nötigung tritt. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich insoweit anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Änderung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann angesichts der milderen Strafandrohung nicht sicher ausschließen, dass deshalb auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.
| Horstkotte | Basdorff | ||
| Harms | Nack |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 225/92 · 02.06.1992Revision: Schuldspruch von schwerem Raub in Nötigung mit Körperverletzung geändert
- BGH · 5 StR 451/93 · 10.08.1993Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch von schwerem Raub zu Nötigung geändert
- BGH · 4 StR 277/91 · 04.07.1991Umqualifikation: Inpfandnahme bei behaupteter Forderung keine räuberische Erpressung