Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch von schwerem Raub zu Nötigung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 451/93
- Datum
- 10.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Raubes ist erforderlich, dass der Täter Vorsatz dahingehend hat, dass ihm kein Anspruch auf die weggenommene Sache zusteht.
Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zum tatbestandsmäßigen Vorsatz und sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten, kann der Revisionssenat den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO ändern.
Die Änderung des Schuldspruchs nach § 349 Abs. 4 StPO führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; hiervon unberührt bleibt eine getroffene Einziehungsanordnung.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte durch anderes substantiiertes Vorbringen hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen ██ Heinz aus ██ geboren am ██ 1951 in [REDACTED], wegen Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ein Springmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Die Feststellungen ergeben nicht, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, auf das weggenommene Geld keinen Anspruch zu haben. Nach den Urteilsgründen ging der Angeklagte davon aus, „dass der Zeuge ████ seinem Freund █████ Geld schulde und er, der Angeklagte, dies einzutreiben beauftragt sei“ (UA S. 15).
Da ergänzende Feststellungen zum Tatvorsatz nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts geändert; hiernach tritt der Vorwurf der Nötigung an die Stelle des Vorwurfs des schweren Raubes.
§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht erfasst.
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