Treffer
BGH Beschluss

Umqualifikation: Inpfandnahme bei behaupteter Forderung keine räuberische Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 277/91
Datum
04.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs: Die vom Landgericht angenommene schwere räuberische Erpressung wurde vom BGH nicht bestätigt. Eine Inpfandnahme zur Sicherung einer vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung ist mangels Stoffgleichheit keine Erpressung; das Tatgeschehen erfüllt vielmehr den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Die Sache wurde insoweit zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; rechtsfehlerfreie Maßregeln bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gewaltsame Inpfandnahme von Gegenständen zur Sicherung einer vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung ist mangels Stoffgleichheit zwischen angedrohtem Vermögensnachteil und erstrebter Vermögensverschaffung grundsätzlich nicht als Erpressung (§ 253 StGB) strafbar.

2

Ergibt das konkrete Verhalten Zwangs- und Freiheitsentziehungswirkungen (z. B. Bedrohung mit Schusswaffe, Mitnahme an abgelegenen Ort), kann stattdessen der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) bzw. der Freiheitsberaubung erfüllt sein.

3

Das Revisionsgericht kann eine rechtsfehlerhafte Schuldspruchqualifikation zu Gunsten oder Ungunsten abändern, sofern die Angeklagten durch die geänderte Tatvorwurf keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten erhalten hätten (§ 265 StPO entfällt nicht, wenn dies vorausgesetzt ist).

4

Erfolgt eine Umqualifikation zu einer Straftat mit milderer Strafandrohung, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen, während rechtsfehlerfrei begründete Maßregeln bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 1. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 277/91 in der Strafsache gegen

Frank ███ aus ███████, geboren ███ ██ ████ 1963 in ████████████, zur Zeit in Haft,

Dirk ████ aus ████████, geboren am ███ 1965 in ████████, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. März 1991

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig sind, der Angeklagte ████ ferner in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe,

in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben; die Maßregelaussprüche bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung, den Angeklagten ████ ferner wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe unter 60 cm, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten ███████ beziehungsweise zwei Jahren und sechs Monaten █████████ verurteilt, ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und Sperrfristen von jeweils einem Jahr festgesetzt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beiden Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

1. Der Gastwirt ███ machte gegen den Anlageberater Volkmann einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 840.000 DM gegen Rücknahme von Aktien geltend, die Volkmann an ███ verkauft hatte. Dieser Forderung war Volkmann – trotz anwaltlicher Fristsetzung und mehrfacher Aufforderungen – nicht nachgekommen. Eine gerichtliche Geltendmachung hielt ███ für aussichtslos. Er beauftragte stattdessen die Angeklagten mit der Eintreibung des noch offenen Betrages in Höhe von ca. 800.000 DM. Als Belohnung stellte er ihnen 10 % der einzutreibenden Summe in Aussicht.

Die Angeklagten, die davon ausgingen, dass die Forderung ██ zu Recht bestand, suchten Volkmann in seinem Büro auf. ████ bedrohte ihn mit einer geladenen Pistole, und sie forderten ihn auf, innerhalb kurzer Frist mindestens 100.000 DM zu zahlen. Unter dem Eindruck der Bedrohung mit der als scharf erkannten Waffe duldete Volkmann, dass die Angeklagten Aktien im Wert von 10.000 bis 20.000 DM an sich nahmen, und händigte ihnen seine Brieftasche mit Kreditkarten, Reiseschecks und Bargeld sowie seine Wagenschlüssel aus. Anschließend zwangen die Angeklagten Volkmann mit vorgehaltener Waffe, gemeinsam mit ihnen in seinem Wagen zu einem abgelegenen Platz zu fahren, wo sie ihn aussteigen ließen. Für den Fall der Nichtzahlung der 100.000 DM drohten sie mit Gewalt gegen ihn und seine Familie. Die entwendeten Sachen, einschließlich Volkmanns Pkw, sollten – nach der Absicht der beiden Angeklagten – ihrem Auftraggeber ███████ als Pfand für seine Forderung dienen und an Volkmann zurückgegeben werden, sobald er gezahlt hatte.

2. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die gewaltsame Inpfandnahme von Gegenständen für eine Forderung, die der Täter als bestehend erachtet, mangels Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung nicht als Erpressung strafbar (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 m. w. Nachw.).

Dass es den Angeklagten neben einer Inpfandnahme darauf angekommen wäre, sich oder ihrem Auftraggeber auf unbestimmte Zeit den Besitz an Gegenständen des Geschädigten, insbesondere seines Pkw, zu verschaffen (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7), hat das Landgericht nicht festgestellt.

Das gesamte Tatverhalten der Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Hierin geht die vom Landgericht angenommene versuchte Nötigung auf. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung sowie bei ████ wegen Vergehens nach dem Waffengesetz ist rechtsfehlerfrei.

Der Senat kann die Schuldspruche selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

3. Die Änderung der Schuldspruche zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Der Senat kann angesichts der milderen Strafandrohung nicht sicher ausschließen, dass deshalb auf geringere als die bei dem Schuldgehalt der Tat nicht überschrittenen Strafen erkannt worden wäre. Hingegen werden die rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelaussprüche von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz

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