Revision: Schuldspruch von schwerem Raub in Nötigung mit Körperverletzung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 225/92
- Datum
- 02.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Raubes muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass der Täter bewusst ist, auf die Wegnahme keinen Anspruch zu haben.
Sind die Urteilsgründe dahin auszulegen, dass der Angeklagte an einen Anspruch oder Ersatzanspruch glaubte, schließt dies regelmäßig den Vorsatz für Diebstahl/Raub aus.
Nach § 354 Abs. 1 StPO darf das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend abändern, wenn ergänzende Feststellungen zum Tatvorsatz nicht zu erwarten sind.
Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht einer derartigen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. November 1991
Rubrum
BESCHLUSS
vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Michael, dort geboren ███████████████████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1991 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Während die Verfahrensrüge fehlgeht, kann der Schuldspruch wegen schweren Raubes nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen ergeben nicht, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, auf den weggenommenen Welpen keinen Anspruch zu haben. Nach den Urteilsgründen ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte geglaubt hat, wegen der Mängel eines von dem Zeugen [REDACTED] gelieferten Schäferhundes einen Anspruch auf Lieferung eines fehlerfreien Tieres – und zwar in Gestalt des bei [REDACTED] vorhandenen Welpen – zu haben. Denn der Tatrichter hält es für möglich, dass der Angeklagte „von einem Ersatzanspruch bezüglich des eingeschläferten Schäferhundes ausging“ (UA S. 16).
Da ergänzende Feststellungen zum Tatvorsatz nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert; hiernach tritt der Vorwurf der Nötigung an die Stelle des Vorwurfs des schweren Raubes. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.
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