Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Verantwortlichkeit nach § 3 JGG – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 543/55
- Datum
- 21.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 3 JGG ist eigenständig auszulegen und kennt nicht neben fehlender Verantwortlichkeit eine der § 51 StGB entsprechende verminderte Verantwortlichkeit; der Reifegrad des Jugendlichen bleibt indessen für Strafzumessung und Erziehungsmaßnahmen relevant.
Die Frage, ob ein Jugendlicher im Sinne des § 3 JGG verantwortlich ist, ist überwiegend Tatfrage; bei ihrer Beantwortung sind sowohl geistige als auch sittliche Reife umfassend festzustellen und zu begründen.
Bei vorliegenden Anhaltspunkten für eine beeinträchtigte Entwicklung (z. B. ungünstiges Elternhaus, Sozialbericht, Schulbericht) verlangt das Gericht eine besonders sorgfältige und nachvollziehbare Würdigung dieser Umstände.
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und bloßer Beihilfe richtet sich nach der inneren Einstellung des Beteiligten und danach, ob er Tatherrschaft ausübt; “Schmiere stehen” begründet nicht automatisch Mittäterschaft, dies bedarf konkreter Feststellungen zur Rolle und Verteilung der Beute.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 4. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Hermann ███████████ aus ███ bei IC, geboren am ██████████ in ████████████, – Sachbezeichnung: AC Du.a – wegen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, Dr. Borker, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4. Juni 1955 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird an das Jugendschöffengericht in Göttingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, dass der auf den Antrag der Verteidigung geholte Sachverständige den Angeklagten nur 30 Minuten lang vor Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages untersucht habe. Sie meint, hierdurch sei der Beweisbeschluss nicht ausreichend ausgeführt, zumal im Hinblick auf den Sozialbericht vom 18. Mai 1955 (Bd. I Bl. 203 der Akten) und die Schulbeurteilung (Bd. I Bl. 204 der Akten) eine besonders sorgfältige Prüfung am Platze gewesen wäre.
Ob diese Rüge durchdringt, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil ohnehin wegen eines sachlichen Mangels, der eng mit der Verfahrensrüge zusammenhängt, aufgehoben werden muss.
II. 1.) Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil Bedenken, soweit es die Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 JGG bejaht.
Das Urteil prüft diese Frage zusammen mit der des § 51 StGB und führt dazu folgendes aus:
Der Angeklagte Hermann ███ ist Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG. Bei ihm war daher gemäß § 3 JGG zu prüfen, ob er die zur Verurteilung erforderliche strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne dieser Vorschrift besaß. Wie der Sachverständige, Professor Dr. Jungmichel, ausgeführt hat, handelt es sich bei Hermann ███ um einen körperlich normal entwickelten Jungen, der nur in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben ist; so kann er kaum richtig schreiben, dagegen, wie der Sachverständige durch Befragung und entsprechende Untersuchung der Intelligenz des Angeklagten festgestellt hat, einfache Rechenaufgaben richtig lösen. Er hat auch nach Meinung des Sachverständigen gute praktische Einstellung zu den Fragen des Lebens, weiß z. B. genau die Preise der Lebensmittel wie Margarine, Brot usw. und auch von Zigaretten. Anhaltspunkte für Geisteskrankheit liegen nicht vor, nicht einmal schwerer Schwachsinn ist bei dem Angeklagten erkennbar, sondern höchstens eine zum größten Teil milieubedingte intellektuelle Unterentwicklung. Wie der Sachverständige hervorgehoben hat, ist dem Angeklagten der Unterschied zwischen schweren und leichten Eigentumsdelikten, z. B. zwischen Einbruchsdiebstahl und Mundraub, durchaus bekannt. An den jetzt abgeurteilten Straftaten beteiligte er sich zwar nicht immer besonders aktiv, sondern, wie erörtert, zum Teil nur durch „Schmiere“-Stehen, nahm aber an allen diesen gemeinsamen Straftaten nicht äußerem Zwange folgend, sondern aus eigenem Entschluss teil.
Die Strafkammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen an und verneint das Vorliegen einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB, hält vielmehr den Jugendlichen nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung für reif genug, das Unrecht seines strafbaren Verhaltens einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Lediglich mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte in seiner intellektuellen Entwicklung zurückgeblieben ist und aus diesem Grunde nicht die anderen jungen Menschen eigene genügende Einsicht haben dürfte, das Unerlaubte seiner Straftaten voll einzusehen und sich entsprechend zu verhalten, glaubt die Strafkammer eine verminderte Zurechnungsfähigkeit dieses Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB bejahen zu sollen, wozu auch der Sachverständige in seinem Gutachten neigt.
Diese Ausführungen lassen mindestens die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer von einer unrichtigen Auslegung des § 3 JGG ausgegangen ist.
§ 3 JGG kennt nicht, wie § 51 StGB, neben der fehlenden Verantwortlichkeit noch eine verminderte, was aber nicht ausschließt, dass der Reifegrad auch bei an sich Verantwortlichen für die Strafzumessung und die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen eine wichtige Rolle spielt.
Wann der Jugendliche in seiner Reife so weit vorgeschritten ist, dass seine Verantwortlichkeit bejaht werden kann, ist weitgehend Tatfrage. Bei ihrer Beantwortung ist neben der geistigen auch die sittliche Reife des Jugendlichen zu prüfen.
Dass die Strafkammer dies erkannt hat, lässt sich ihren Ausführungen nicht mit Sicherheit entnehmen.
Soweit sie sich mit den praktischen Fähigkeiten des Angeklagten beschäftigt, würdigt sie diese nur unter dem Gesichtspunkt seiner geistigen Reife. Das gilt auch, wenn das Urteil davon spricht, dem Angeklagten sei der Unterschied zwischen leichten und schweren Eigentumsdelikten bekannt, ganz abgesehen davon, dass diese Kenntnis deutlich für den Zeitpunkt der Taten des Angeklagten festgestellt wird, obwohl dieser sich zwischen den Taten und der Verurteilung etwa ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befunden hat.
Sittlich reif ist ein Jugendlicher nicht schon dann, wenn er weiß, dass das, was er tut, verboten ist. Das wissen, soweit es sich um Taten handelt, die eindeutig gegen die Zehn Gebote verstoßen, auch Kinder zwischen 10 und 14 Jahren, manchmal auch noch jüngere Kinder.
Zur sittlichen Reife gehört, dass der Jugendliche dieses Wissen gefühlsmäßig richtig verarbeitet hat, dass er ein tieferes Gefühl für den Ernst sittlicher Forderungen, für den Unterschied zwischen Spiel und Ernst erworben hat.
Der Hinweis, dass der Angeklagte sich an den Straftaten nicht äußerem Zwange folgend, sondern aus eigenem Entschluss beteiligt hat, genügt nicht, um seine sittliche Reife nach dieser Richtung zu begründen.
Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 4, 1953, 72) ausgesprochen hat, ist eine besonders sorgfältige Prüfung der sittlichen Reife bei solchen Tätern geboten, deren Reifejahre in die für die Erziehung ungünstigen Kriegs- und Nachkriegsjahre fielen. Bei dem im November 1938 geborenen Angeklagten ist dies zwar nur in geringem Umfange der Fall; sein wichtigster Lebensabschnitt fällt in die Zeit nach der Währungsreform, in der sich die allgemeinen sittlichen Begriffe bereits wieder gefestigt hatten. Dafür aber waren die in sittlicher Hinsicht ungünstigen Einflüsse des Elternhauses des Angeklagten besonders zu berücksichtigen.
Wie schon das Urteil ergibt, war der Angeklagte Hilfsschüler und ist in der Hilfsschule zweimal sitzengeblieben. Er stammte zudem aus häuslichen Verhältnissen, die nicht nur sozial, sondern auch sittlich sehr ungünstig waren. Der Vater ist mehrfach, insbesondere wegen Eigentumsdelikten, vorbestraft und hat die letzte Gefängnisstrafe erst 1954 verbüßt.
Der Revision ist überdies darin zuzustimmen, dass darüber hinaus der Sozialbericht und der Schulbericht besondere Veranlassung zu sorgfältiger Prüfung und eingehender Begründung gegeben hatten. Sie lassen den Verdacht aufkommen, dass der Angeklagte von seinem kriminellen Vater und seiner unordentlichen Mutter keinerlei Erziehung zu einem sittlichen Menschen genossen hat, und dass dies, insbesondere wenn seine mangelnde intellektuelle Reife hinzugenommen wird, sehr leicht seine sittliche Entwicklung verlangsamt haben kann.
Aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben.
2.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
a) Im Fall 7 ist der Sachverhalt widersprüchlich geschildert. Während zunächst davon die Rede ist, dass der Angeklagte und KC an diesem Einbruchsdiebstahlsversuch beteiligt waren, wobei KC einstieg, von dem, was der Angeklagte getan hat, überhaupt nichts gesagt wird, heißt es dann, dass KC „Schmiere“ gestanden und den ██ ██████ einen Pfiff gewarnt habe, so dass der Eindruck entstehen könnte, als ob in diesem Fall überhaupt nicht der Angeklagte und ████, sondern KC und ██ beteiligt waren.
b) In den Fällen 5, 8 und 9 fehlt es an näheren Feststellungen darüber, dass der Angeklagte Mittäter des KC bzw. des ███ und AC war. In den Fällen 5 und 8 wird vom Angeklagten nur gesagt, dass er „Schmiere“ gestanden habe, im Fall 9 ist die Art seiner Beteiligung überhaupt nicht näher dargelegt.
„Schmiere“ stehen ist zwar häufig die Tätigkeit eines Mittäters; wer „Schmiere“ steht, muss aber nicht Mittäter sein. Ob ein Beteiligter Mittäter oder bloß Gehilfe ist, richtet sich nach seiner inneren Einstellung zur Tat. Diese ist aus den gesamten Umständen zu ermitteln. Dabei kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der einzelne Beteiligte die Tatherrschaft hatte. Ob er sie hatte, ergibt sich vor allem aus seinem inneren Verhältnis zu den übrigen Beteiligten. Es kommt darauf an, ob er diesen das Ob und Wie der Tat völlig überlässt und seinen Willen ihrem Willen vollständig unterordnet. Hierfür kann auch ein Anzeichen sein, in welcher Weise die Beute verteilt oder was über ihre Teilung verhandelt worden ist. Nach diesen Richtungen fehlt es an näheren Feststellungen.
Wenn auch der Urteilszusammenhang eine Mittäterschaft des Angeklagten nahelegt, so ergibt er jedoch nichts darüber, auf welche Weise die Angeklagten und ██ den Angeklagten ███ zur Straftat veranlasst und was sie für seine Mitwirkung versprochen haben.
III. Der Senat verweist die Sache an das Jugendschöffengericht in Göttingen als Gerichtsstand des Tatorts; die Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Gericht, in dessen Bezirk der Angeklagte jetzt seinen dauernden Aufenthalt hat, bleibt dem Ermessen des Jugendschöffengerichts vorbehalten.
| Dr. Koffka, | Sarstedt, | Schmitt. | |||
| Schmidt, | Borker, |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 620/57 · 11.03.1958BGH: Öffentlichkeit im Jugendverfahren, Zusammengerottung (§125 StGB) und Reife (§3 JGG)
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