Treffer
BGH Urteil

BGH: Öffentlichkeit im Jugendverfahren, Zusammengerottung (§125 StGB) und Reife (§3 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 620/57
Datum
11.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Jugendliche/Heranwachsende wurden u.a. wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) sowie tateinheitlich wegen gemeinschaftlicher gewaltsamer unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu Jugendstrafen auf Bewährung verurteilt. Mit Revisionen wurden Verfahrensfehler (Öffentlichkeit, Zeugenvereidigung, Entfernung aus dem Saal, Aufklärung, § 261 StPO) und sachlichrechtliche Fehler gerügt. Der BGH verwarf die Revisionen, da die Entscheidungen der Jugendkammer (u.a. Ausschluss der Öffentlichkeit bei gleichzeitiger Pressezulassung) ermessensfehlerfrei waren und die Beweiswürdigung sowie die Subsumtion unter §§ 125, 176 StGB rechtsfehlerfrei blieben. Zur Verantwortlichkeit nach § 3 JGG genüge bei der Tatart das Bewusstsein, gröblich gegen die öffentliche Ordnung zu verstoßen und strafbar zu handeln; generalpräventive Erwägungen dürfen nicht die Frage der Erforderlichkeit von Jugendstrafe bestimmen, können aber bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 JGG in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar.

2

Wird die Öffentlichkeit im Jugendverfahren ausgeschlossen, kann einzelnen Personen – insbesondere Pressevertretern – die Anwesenheit gestattet werden; die damit verbundene mittelbare Unterrichtung der Öffentlichkeit hindert den Ausschluss nicht, wenn dieser erzieherisch geboten erscheint.

3

Eine Entfernung von Angeklagten während der Zeugenvernehmung ist im Jugendstrafverfahren nach § 247 Abs. 1 StPO zulässig, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in Gegenwart der Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde.

4

Eine Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe es unterlassen, einem vernommenen Angeklagten oder Zeugen eine bestimmte Frage zu stellen; zudem ist eine Aufklärungsrüge nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die unterlassenen Beweismittel konkret benannt werden.

5

Zur sittlichen Reife i.S.d. § 3 JGG gehört mehr als das Wissen um ein Verbot; wer eine Tat mit dem Bewusstsein begeht, gröblich gegen die öffentliche Ordnung zu verstoßen und strafbar zu handeln, belegt regelmäßig ein hinreichendes Verständnis des Unterschieds zwischen Ernst und Spiel.

6

Generalpräventive Erwägungen dürfen die Entscheidung, ob Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG erforderlich ist, nicht tragen; sie können jedoch bei der Bemessung der konkret zu verhängenden Jugendstrafe berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Juni 1957

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.) 8.) 9.) wegen schweren Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 2 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ █████, ██████ und ██████████ der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten ████ Kathe ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Juni 1957 werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagten ThC, █████, ████ Kal ████, KC und ███ wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau nach den §§ 125 Abs. 2, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Angeklagten S und TC wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu folgenden Strafen verurteilt: ████ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, ███ ███ █████ ███ ██ ███ ███ zu Jugendstrafen von je einem Jahr und drei Monaten, ██ zu einer Jugendstrafe von neun Monaten und TC zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Die gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten und der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten KC, Kathe KC, rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) § 48 JGG ist nicht verletzt worden. Die Jugendkammer hat beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Verhandlung im Interesse der Erziehung der Jugendlichen auszuschließen. Dieser Beschluss entspricht der Vorschrift des § 48 Abs. 3 JGG, die bestimmt, dass in einem Verfahren, in dem wie hier neben Jugendlichen auch Heranwachsende angeklagt sind, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist. Ob das zutrifft, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die von der Jugendkammer getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Hieran ändert nichts, dass die Jugendkammer den Vertretern der Presse die Anwesenheit gestattet hat. § 48 Abs. 2 JGG bestimmt für die Fälle des Abs. 1, in denen die Öffentlichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ausdrücklich, dass der Vorsitzende einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten kann. Die Vorschrift gilt entsprechend auch für die Fälle des Abs. 3. Ob und welchen Personen die Anwesenheit gestattet werden soll, entscheidet das tatrichterliche Ermessen. Auch diese Entscheidung der Jugendkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Zulassung der Presse führte zwar dazu, dass die Öffentlichkeit über die Verhandlung unterrichtet wurde. Das schließt aber nicht aus, dass es der Jugendkammer im Interesse der Erziehung der jugendlichen Angeklagten geboten erscheinen durfte, die Öffentlichkeit nicht unmittelbar an der Verhandlung teilnehmen zu lassen. Dass unrichtige Pressemeldungen erschienen waren, verpflichtete die Jugendkammer nicht, den Pressevertretern die Anwesenheit zu untersagen.

Aus den gleichen Gründen bedeutet es auch keine Gesetzesverletzung, dass die Jugendkammer den späteren Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt ████████ auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit abgelehnt hat.

2.) Die Vorschrift des § 64 StPO ist nicht verletzt worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Zeuge ██████████, der nicht vereidigt worden ist, zur Zeit der Vernehmung erst 11 Jahre alt war. Damit ist durch die Sitzungsniederschrift hinreichend klargestellt, aus welchen Gründen die Vereidigung des Zeugen unterblieben ist. Zeugen, die zur Zeit der Vernehmung nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach § 60 Nr. 1 StPO nicht vereidigt werden.

3.) Der Einwand, dass die Jugendkammer die Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Renate ████████ dem Sitzungssaal habe abtreten lassen, obwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 JGG nicht vorgelegen hätten, geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Jugendkammer die Entfernung der Angeklagten beschlossen, weil zu befürchten sei, dass die Zeugin in ihrer Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde. Das war nach § 247 Abs. 1 StPO, der auch im Jugendstrafverfahren gilt, rechtlich zulässig.

4.) Das Urteil teilt auf Seite 25 UA die Erwägungen mit, welche die Jugendkammer bestimmt haben, dem Hilfsantrag auf Einholung eines Gutachtens über den Reifegrad des Angeklagten ██████ nicht stattzugeben. Die Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Richtlinien zu § 3 JGG empfehlen zwar, in Fällen, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen zweifelhaft erscheint, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Die Jugendkammer hat aber ohne Rechtsirrtum einen solchen Zweifelsfall als nicht gegeben angesehen.

5.) Die von der Revision des Angeklagten ██████ gerügten Verstöße gegen § 261 StPO sind nicht dargetan. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Kassiber, durch den █████ █████ aufforderte, falsche Angaben zu machen, in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Der Wortlaut des Kassibers brauchte in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu werden.

Dass die Feststellungen, welche die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten █████ getroffen hat, u. a. auf Angaben des Angeklagten ████ ██████████ beruhen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen waren, ist nicht erwiesen. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob mit den Angaben des Angeklagten ███████, welche die Jugendkammer nach den Ausführungen auf Seite 11 UA verwertet hat, Aussagen gemeint sind, die ThC bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hat. Auch solche Aussagen dürfen verwertet werden, sofern sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Das kann hier in der Weise geschehen sein, dass der Angeklagte ███████ in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt bestätigt hat, diese Angaben gemacht zu haben. Ein solches Verfahren ist auch dann rechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 251 StPO für eine Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung nicht gegeben sind.

6.) Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Auf die Behauptung, dass der Tatrichter es unterlassen habe, an einen Angeklagten oder Zeugen, den er vernommen hat, eine bestimmte Frage zu stellen, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu prüfen, ob der Tatrichter die Frage nicht doch gestellt hat. Die Verteidiger von Amts wegen darüber zu vernehmen, ob sie den Angeklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass ihre Taten nicht als schwerwiegend angesehen werden könnten, brauchte sich der Jugendkammer nicht aufzudrängen. Die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt insoweit in den Revisionsbegründungen die Angabe der Beweismittel, deren sich die Jugendkammer nach Auffassung der Revisionen zur Sachaufklärung noch hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

7.) Die weiteren Revisionsrügen, mit denen Verstöße gegen die §§ 261, 267 StPO geltend gemacht werden, sind in Wahrheit keine Verfahrensrügen, sondern Angriffe sachlichrechtlicher Art.

II. Sachrügen.

1.) Die Jugendkammer hat die äußeren und inneren teils schweren, teils einfachen - Merkmale des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2 StGB) und der gemeinschaftlichen gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ohne Rechtsirrtum als gegeben angesehen.

Was die Revisionen demgegenüber vortragen, sind teilweise Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Jugendkammer. Sie können die Revisionen nicht rechtfertigen. Die Feststellungen des Tatrichters, die den Bereich des äußeren und inneren Tatgeschehens betreffen, und die Beweiswürdigung sind einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur ausnahmsweise, nämlich nur insoweit zugänglich, als das Gesetz verletzt worden ist (§ 337 StPO). Das trifft hier nicht zu. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung enthalten weder einen Widerspruch noch einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Die Beweiswürdigung lässt auch keine Schlüsse erkennen, die denkgesetzlich unmöglich waren. Dass der Tatrichter bei der Beweiswürdigung einen Schluss zieht, der nicht zwingend ist, bedeutet keinen Rechtsfehler.

An den vom Tatrichter in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellten Sachverhalt ist das Revisionsgericht gebunden. Die Anwendung der §§ 125, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den hier festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revisionen demgegenüber vortragen, greift nicht durch.

Die Annahme, dass sich eine Menschenmenge zusammengerottet hatte (§ 125 StGB), wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur 15 Angeklagte wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden sind. Das Urteil stellt fest, dass außer diesen Angeklagten noch andere nicht ermittelte Burschen an dem Überfall auf Renate █████ beteiligt waren, und dass die Gesamtzahl der Beteiligten etwa 20 bis 25 Personen betrug, von denen während des ungefähr 20-30 Minuten dauernden Überfalls einzelne hinzukamen und einzelne weggingen (S. 18 UA). Das war eine zusammengerottete Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB.

Der Zugehörigkeit des Angeklagten ███ zu dieser Menschenmenge steht nicht entgegen, dass ██ ███████ sich etwas abseits haltenden ████████ fragte, warum er nicht mitmache. Das bedeutet nicht, dass ██ █████ selbst abseits gehalten hatte. Die Feststellungen ergeben klar, dass er das nicht getan hat (S. 12 unten/13 UA).

Die Beteiligung des Angeklagten TC wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er den Tatort vor dem Eintreffen der Polizei verließ, weil er Bedenken gegen die Handlungsweise der anderen hatte (S. 41 UA). Nach den Feststellungen des Urteils geschah dies erst, nachdem TC sich geraume Zeit in dem Haufen, der Gewalttätigkeiten gegen Renate ████ verübte, aufgehalten und selbst das Mädchen geküsst hatte (S. 14 UA). Damit hat er den Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB vollendet. Dass er sich später aus Unwillen über den Grad der Ausschreitungen von der Menge trennte, ist hierauf ohne Einfluss.

Der Annahme einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB widerspricht auch nicht, dass die Beteiligten sich bemühten, Straßenpassanten abzuhalten, indem sie bei deren von einem Eingreifen Auftauchen so taten, als ob es sich um eine Schlägerei handele (S. 9 UA). Unter einer Zusammenrottung ist das räumliche Zusammentreten oder Zusammenhalten mehrerer Personen zu gemeinschaftlichem Handeln der Art zu verstehen, dass der die Personenmehrheit beherrschende friedensstörende Wille äußerlich erkennbar wird (vgl. BGH NJW 1954, 1694).

Die Zusammenrottung ist öffentlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich beliebig Menschen in unbegrenzter Zahl an ihr beteiligen. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn die Beteiligten sich mit Erfolg bemühen, ihr wahres Tun vor Straßenpassanten zu verheimlichen, von denen sie ein Eingreifen befürchten. Dass sie hier vorlagen, ergeben die Feststellungen des Urteils, insbesondere der Umstand, dass sich dem Haufen, der auf einer öffentlichen Straße Gewalttätigkeiten gegen Renate ████ verübte, auch Burschen anschlossen, die spazierengingen (S. 7 UA). Dieser Umstand zeigt, dass der friedensstörende Wille sehr wohl äußerlich erkennbar war und dass sich beliebig Menschen in unbegrenzter Zahl beteiligen konnten.

Der Umstand, dass der Angeklagte █████████████ auf die Beine der Renate ████ urinierte, widerspricht nicht der Annahme, dass im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB unzüchtige Handlungen an dem Mädchen verübt wurden. Er schließt nicht aus, dass die intensiven Berührungen der Brust und des Geschlechtsteils des Mädchens in wollüstiger Absicht vorgenommen wurden. Dass sie in dieser Absicht erfolgt sind, hat die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt (S. 21 UA). Das gilt auch für den Angeklagten KC, der nach den Feststellungen des Urteils Renate ████ am nackten Geschlechtsteil berührt hat (S. 11 UA). Was die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch vortragen, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Die Jugendkammer hat weiterhin ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Angeklagten, soweit sie zur Tatzeit Jugendliche waren, im Sinne des § 3 JGG für ihre Taten strafrechtlich verantwortlich sind. Das gilt auch für die Auffassung der Jugendkammer, dass sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht stets schon dann erfüllt, wenn dem Jugendlichen bewusst ist, dass er etwas Verbotenes tut. Zur sittlichen Reife im Sinne des § 3 JGG gehört, dass der Jugendliche ein sicheres Gefühl für den Ernst sittlicher Forderungen, für den Unterschied zwischen Ernst und Spiel besitzt.

Das hat der Senat bereits in seinen Urteilen 5 StR 543/55 vom 21. 2. 1956 und 5 StR 127/56 vom 15. 5. 1956 ausgeführt. Das angefochtene Urteil stellt diese Voraussetzungen nicht ausdrücklich fest. Hierauf kommt es indessen nicht an. Die Jugendkammer hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, dass den Angeklagten das Verbotenes ihres Tuns bewusst war. Nach den Feststellungen des Urteils war ihnen außerdem bewusst, dass sie durch ihr Verhalten gröblich gegen die öffentliche Ordnung verstießen (S. 24 UA) und dass ihr Verhalten strafbar war (S. 25 UA).

Wer eine Tat der hier in Rede stehenden Art mit dem Bewusstsein begeht, dass sein Verhalten gröblich gegen die öffentliche Ordnung verstößt und strafbar ist, beweist, dass er sich jedenfalls insoweit über den Unterschied zwischen Ernst und Spiel völlig im klaren ist.

Die Jugendkammer hat auch nicht verkannt, dass sich die Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 3 JGG auf alle Straftatbestände beziehen muss, die der Jugendliche verwirklicht hat. Sie hat die Einsichtsfähigkeit nicht nur für den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern auch für den Tatbestand des § 125 StGB geprüft und bejaht. Das ergeben die Ausführungen auf Seite 24 UA. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt um so mehr, als der Landfriedensbruch, den die Angeklagten begangen haben, dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren.

III.

Die Strafaussprüche sind gleichfalls ohne Rechtairrtum.

Die Jugendkammer hat gegen alle Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafen verhängt. Hierbei ist sie davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen der Jugendlichen in der Tat nicht hervorgetreten seien, dass Strafe aber wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei. Die hierfür gegebene Begründung ist frei von Rechtsirrtum.

Die Ausführungen auf Seite 29/30 UA können zwar den Eindruck erwecken, – für sich gesehen – dass die Jugendkammer sich bei der Entscheidung darüber, ob Jugendstrafen erforderlich seien, rechtsirrigerweise auch durch die Erwägung habe bestimmen lassen, der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung verlange, dass Strafen verhängt würden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber klar, dass die Jugendkammer in Wahrheit einem solchen Rechtsirrtum nicht erlegen ist. Auf Seite 28 UA ist ausdrücklich gesagt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob Jugendstrafe erforderlich sei, generalpräventive Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürften, dass aber, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich sei, solche Gesichtspunkte sich bei der Bemessung der Strafe auswirken könnten. Die Ausführungen auf Seite 29/30 UA können aus diesem Grunde nur dahin verstanden werden, dass die Jugendkammer die dort aufgeführten Umstände, soweit sie den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung betreffen, lediglich bei der Bemessung der Strafen berücksichtigt hat. Das ist ohne Rechtsirrtum.

Die Auffassung der Jugendkammer, dass wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafen erforderlich seien, ist auch im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedeutet insbesondere keinen Mangel rechtlicher Art, wenn die Jugendkammer hierbei auch den Umstand verwertet hat, dass Überfälle Jugendlicher auf junge Mädchen und Frauen in der letzten Zeit in Westberlin häufig vorgekommen sind, die eine erhebliche Beunruhigung in der Bevölkerung, insbesondere unter den Eltern heranwachsender Mädchen hervorgerufen haben, und dass die Angeklagten trotz ihrer Kenntnis hiervon und trotz des Bewusstseins, dass ihr Verhalten andere Jugendliche zur Nacheiferung anreizen konnte, zur Ausführung ihrer Taten geschritten sind. Das ist ein Umstand, der die Annahme einer schwerwiegenden Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sehr wohl rechtfertigt. Ob eine solche Schuld trotz der auf Seite 26-28 UA aufgeführten mildernden Umstände gegeben ist, hatte die Jugendkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Einen Rechtsfehler lässt das Urteil auch insoweit nicht erkennen.

IV.

Auf die allgemeinen Sachrügen hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den die Angeklagten beschwert sind.

V.

Der Senat hat gemäß den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten oder Auslagen aufzuerlegen.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerBorker

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