Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Darlegung der sittlichen Reife (§ 3 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 454/59
- Datum
- 17.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG setzt voraus, dass der Jugendliche in sittlicher Entwicklung so reif ist, das Unrecht der Tat nicht nur kognitiv, sondern gefühlsmäßig zu erfassen und den Ernst sittlicher Forderungen zu empfinden.
Die bloße Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns genügt für die Feststellung der sittlichen Reife nicht.
Bei erheblich zurückgebliebenen Jugendlichen ist das Tatgericht verpflichtet, konkret darzulegen, inwiefern sich der Heranwachsende von einem normal entwickelten Jüngeren unterscheidet und die erforderliche Reife besitzt.
Frühere Bestrafungen oder gleichartige frühere Taten ersetzen keine substantiierten tatsächlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██████████, den Arbeiter Fritz █████████, geboren am ████ 1941 in ████████████, – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Mai 1959, soweit es diesen Angeklagten verurteilt hat, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen ████████ an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegen mehrerer gemeinschaftlich begangener schwerer, teils vollendeter, teils versuchter Diebstähle und eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die von der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge hat Erfolg, so dass auf die Verfahrensbeschwerde nicht eingegangen zu werden braucht.
Mit der Sachrüge wendet sich die Revision mit ihren Einzelausführungen nur gegen die Ausführungen der Jugendkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. In der Tat sind auch nur in dieser Beziehung Bedenken zu erheben.
Allerdings vermag der Senat der Revision insoweit nicht zu folgen, als sie sich dagegen wendet, dass die Jugendkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint hat. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil die Voraussetzungen des § 3 JGG nicht ausreichend dargetan sind.
Der Angeklagte, der im Alter von fünf Jahren an Kopftyphus erkrankt war, hat ausweislich der Urteilsgründe nicht einmal das Ziel der Hilfsschule erreicht, kann kaum lesen und schreiben und ist schwachsinnig (leichten bis mittleren Grades). Er ist haltschwach und leicht beeinflussbar und fühlt sich wegen seiner dürftigen Anlagen hinter anderen Altersgenossen zurückgesetzt. Trotz dieser geistigen Defekte ist der Angeklagte – so heißt es in den Urteilsgründen – zur Zeit seiner Straftaten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und bei Einschaltung der erforderlichen Hemmungen auch nach dieser Einsicht zu handeln. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG sei deshalb bei ihm gegeben.
Damit ist die Verantwortlichkeit des jugendlichen Angeklagten nach § 3 JGG nicht ausreichend dargetan. Ein Jugendlicher ist nur dann verantwortlich, wenn er nach seiner sittlichen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Sittlich reif ist ein Jugendlicher nicht schon dann, wenn er weiß, was er tut, sei verboten. Das weiß bei einem Diebstahl jeder Achtjährige. Gleichwohl ist das Strafrecht noch für lange Zeit auf ihn nicht anwendbar. Gerade bei einem derartig Zurückgebliebenen musste dargetan werden, inwiefern er sich von einem normalen Dreizehnjährigen unterscheidet. Zur sittlichen Reife gehört, dass der Jugendliche die Verbotskenntnis gefühlsmäßig richtig verarbeitet hat, dass er den Ernst sittlicher Forderungen empfinden kann (vgl. Urteil des – 5 StR 543/55 – Senats vom 21. Februar 1956 mitgeteilt bei Herlan GA 1956, 345, und Dallinger/Lackner, Rechtsprechung zum Jugendgerichtsgesetz, § 3 Nr. 1 und 3, ferner Urteil 5 StR 127/56 vom 15. Mai 1956 Entscheidungen aus dem Jugend- und Familienrecht (EJF) C I Nr. 3 mit Anm. v. Kohlhaas).
Dies folgt nicht schon daraus, dass er wegen früherer gleichartiger Taten bestraft oder gemäßregelt worden ist. Das stellt das Urteil, in dem es an anderer Stelle noch heißt, der Angeklagte sei auch bei seinem dürftigen geistigen Entwicklungsstand durchaus in der Lage, bei pflichtgemäßer Anspannung seiner Willenskräfte die erforderlichen Hemmungen einzuschalten, er habe das volle Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns gehabt, nicht ausreichend fest. Bei einem geistig erheblich zurückgebliebenen Jugendlichen wie dem Angeklagten, der noch dazu bei den Straftaten offenbar immer nur Mitläufer war, hatte es jedoch einer eingehenderen Begründung der sittlichen Reife bedurft.
Das Urteil musste daher, soweit es den Beschwerdeführer ███ betrifft, aufgehoben werden. Die Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 StPO, §§ 40, 41 JGG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Seibert | |||
| Schmidt | Schmitt |