Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Jugendstrafurteil wegen versuchter Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 543/68
Datum
14.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Eltern des 14‑jährigen Angeklagten rügen im Wege der Revision die Strafbarkeit, die Anwendung des § 3 JGG statt § 51 StGB und die Strafzumessung nach Verurteilung wegen versuchter Notzucht. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht habe die Verantwortlichkeit auf Grundlage schlüssiger Sachverständigengutachten zutreffend festgestellt. Weitergehende experimentell‑psychologische Untersuchungen waren nicht erforderlich, und die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht ist erfüllt, wenn das Gericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen auf der Grundlage schlüssiger und nachvollziehbarer Sachverständigengutachten prüft; weitergehende experimentell‑psychologische Messungen sind nicht stets geboten.

2

Die Prüfung der Reife nach § 3 JGG und die Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB sind getrennt vorzunehmen; die Annahme allgemeiner Willensreife schließt die Möglichkeit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht aus.

3

Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht genügt die Berücksichtigung von Milderungsgründen (z. B. Versuchsstadium, verminderte Steuerungsfähigkeit); es besteht keine Pflicht, darzulegen, welche Strafe ohne diese Milderungsgründe verhängt worden wäre.

4

Die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt nach § 450 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 25. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 543/68

in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Oberschüler Jürgen ████████████ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Eltern des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juni 1968 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Mit der Revision rügen die Eltern des Angeklagten einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht und Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstanden namentlich die Annahme seiner allgemeinen strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG, die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB und die Bemessung der Strafe. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO sieht die Revision darin, dass das Landgericht die Prüfung, ob beim Angeklagten von einer Reifeverzögerung auszugehen sei, nicht dem heutigen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechend vorgenommen habe; so habe es die Jugendkammer unterlassen, den Nachweis für das Fehlen einer Asynchronie auf dem von Ernst Kretschmer in dem Aufsatz „Die Selbstverantwortung als medizinisch-psychologisches Problem“ (Fischer-Bücherei Bd. 659 S. 77) beschriebenen Wege an Hand von experimentalpsychologischen Zahlenwerten und Körperbaumessungen offenbar unter Beiziehung eines neuen Sachverständigen (vgl. UA S. 4) zu führen (UA S. 7).

Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben. Der Tatrichter hat sich vor allem auf Grund der von den Sachverständigen Dr. Stirner und Dr. Sigmund abgegebenen Gutachten von der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten überzeugt. Hierzu führt das Urteil u. a. aus:

Nach Ansicht der Sachverständigen, denen das Gericht folge, habe die Reifeentwicklung des zur Tatzeit erst 14-jährigen Angeklagten keinerlei Verzögerung erfahren, er sei vielmehr in seiner körperlichen Entwicklung akzeleriert und entspreche einem 17- bis 18-Jährigen, seine geistige und sittliche Entwicklung habe mit seiner körperlichen Schritt gehalten und weise eine weit über dem Durchschnitt liegende Intelligenz sowie einen seinem Alter eher vorauseilenden ethischen Reifegrad aus (UA S. 16/17). Die bei ihm aufgetretenen Trieb- und Charakteranomalien seien also mit Störungen des Reifeprozesses nicht zu erklären (UA S. 18). Unter diesen Umständen lag für das Gericht keine dringende Veranlassung vor, von Amts wegen weitere Nachforschungen in der von der Revision angegebenen Richtung anzustellen, zumal selbst der Sachverständige Reitberger, auf den sich der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang beruft (Rev. Begr. S. 3/4), nur insoweit von der Beurteilung der Gutachter Dr. Stirner und Dr. Sigmund abweicht, als er das Tatgeschehen im Gegensatz zu der vom Angeklagten selbst gegebenen Schilderung seiner häuslichen Verhältnisse (UA S. 11) auf einen durch zu starken Erziehungsdruck hervorgerufenen Triebstau zurückführt. Die Urteilsfeststellung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht unreifebedingt vermindert, sondern lediglich im Verhältnis zum Triebausbruch unzureichend gewesen sei (UA S. 19), nötigt zu keiner anderen Beurteilung; auch die hierzu erforderlichen, der Abgrenzung zwischen § 3 JGG und § 51 StGB in gebotener Weise Rechnung tragenden Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.1956 – 5 StR 543/55) drängten die sachverständig beratenen Jugendkammer nicht zur Erhebung des von der Revision vermissten weiteren Beweises.

2. Der Sachbeschwerde halten die Ausführungen des Urteils zur strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten ebenfalls stand. Die Ansicht des Revisionsführers, dass die Strafkammer nicht klar genug zwischen der von § 3 JGG verlangten Willensreife und der für die Heranziehung des § 51 StGB maßgebenden Handlungsfähigkeit unterschieden habe, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Diese lassen im Gegenteil erkennen, dass der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht allein aus dem reifebedingten Einsichtsvermögen hergeleitet, sondern wie die Begründung der Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB ausweist (UA S. 18/19) gerade auch im Hinblick auf das Hemmungsvermögen eingehend geprüft hat. Dass die Bejahung der in § 3 JGG vorausgesetzten Reife mit der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB vereinbar ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 – 1 StR 723/53).

3. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich unangreifbar. Die Jugendkammer hält dem Angeklagten nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, sondern auch den Umstand zugute, dass die Tat – wenngleich ohne sein Zutun – im Versuchsstadium steckengeblieben sei (UA S. 20). Diese Anführung von Milderungsgründen reicht in dem hier gegebenen Rahmen der Anwendung von § 18 JGG aus. Näherer Ausführungen darüber, welche Strafe das Gericht ohne die angegebenen Ermäßigungsmöglichkeiten festgesetzt hätte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht (BGH in JGG § 105 Nr. 6 a).

Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft regelt § 450 StPO.

LoesdauHübnerPikart
SeibertZipfel
Revision gegen Jugendstrafurteil wegen versuchter Notzucht verworfen — Themis