Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrug: Aufhebung mangels Feststellungen zum Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 538/59
Datum
22.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verlief mit seiner Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Betruges im Rückfall. Zentrale Frage war, ob die behauptete Täuschung bei Kreditgewährung einen Vermögensschaden oder eine ernstliche Vermögensgefährdung der Warenkreditgesellschaft bewirkt hat und ob der Täter das erkannt hat. Der BGH hält die Feststellungen hierzu für unzureichend, hebt die Verurteilungen in den Fällen B II Nr.2–7 auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Verurteilung in B II Nr.1 bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein der Wegfall eines ‚Wertmessers‘ für die Zahlungsfähigkeit eines Kreditnehmers begründet nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden im Sinne des Betrugs.

2

Vermögensgefährdung als Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist nur dann verwirklicht, wenn die Täuschung dazu führt, dass die Forderung des Geschädigten tatsächlich gefährdet wird oder eine konkrete Gefahr hierfür besteht.

3

Der Vorsatz hinsichtlich der Vermögensgefährdung setzt voraus, dass der Täter die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Dritten kannte oder für möglich hielt.

4

Unklare oder unzureichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des Vermögensschadens und des Täterwissens sind zu beanstanden; insoweit ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten, soweit die Verurteilung davon abhängt, und bestehende Strafaussprüche sind aufzuheben, wenn eine Beeinflussung durch aufgehobene Verurteilungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kaufmann Bruno █, geboren am ██████████ ██ 1907 in ███, wegen Betruges i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom ███████ 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer

1. im Schuldspruch in den Fällen B II Nr. 2, B II Nr. 3, B II Nr. 5, B II Nr. 6 und ██ B II Nr. 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

2. in allen den Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprüchen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Erfolg wendet sich die Revision des Angeklagten ██ in den Fällen B II Nr. 2 bis 7 der Urteilsgründe gegen die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall. Sie beanstandet mit Recht die Ausführungen über den vom Angeklagten der Warenkreditgesellschaft (WKG) zugefügten Vermögensschaden. Die Strafkammer findet ihn ausschließlich in der Vermögensgefährdung, die bei der WKG dadurch entstand, dass die Kunden entgegen den Angaben des Angeklagten die für eine Kreditgewährung erforderliche Anzahlung von 20 v. H. des Kaufpreises nicht an die „Luruper“ geleistet hatten. Dadurch, so meint die Strafkammer, habe es der WKG an dem von ihr verlangten „Wertmesser“ für die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Kunden gefehlt. Das ist aus Rechtsgründen nicht haltbar. Durch den bloßen Mangel eines „Wertmessers“ für die Zahlungskraft und -bereitschaft des Darlehensnehmers (der Kunden der „Luruper“) wird das Vermögen des Darlehensgebers (der WKG) nicht ohne Weiteres gefährdet. Das käme nur dann in Betracht, wenn die Kunden aus mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit die Anzahlung nicht geleistet hätten und der Beschwerdeführer sich dessen bewusst gewesen wäre. Das hat das Landgericht nicht festgestellt. Es lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Das gilt insbesondere für den Fall B II Nr. 3 (UA S. 26). Der Kunde ████ (nicht ██████, wie es auf UA S. 26 unten irrtümlich heißt) hat den Kredit bei der WKG in voller Höhe abgedeckt. Es ist auch nicht zu ersehen, dass dies etwa mit beachtlicher Verzögerung oder nach besonderen Anstrengungen der WKG geschehen ist. Es ist also sehr wohl möglich, dass er zahlungswillig und -fähig war, obwohl er keine Anzahlung geleistet hatte, und dass die Forderung der WKG niemals so ernstlich gefährdet war, dass ihr Wert dem hingegebenen Darlehen nicht gleichgekommen wäre. Im Falle B II Nr. 2 (Gelahr) lässt das Urteil nicht erkennen, ob der Kunde das Darlehen zurückgezahlt hat; ebenso liegt es im Falle B II Nr. 7. In den übrigen Fällen haben zwar die Kunden das Darlehen nicht (jedenfalls nicht voll) zurückgezahlt. Das Landgericht sagt jedoch nicht, dass die Kunden schon zahlungsunwillig oder -unfähig waren, als sie den Kreditantrag einreichten, und dass der Beschwerdeführer das auch erkannt oder für möglich gehalten hatte.

Im Falle B II Nr. 7 stand allerdings der Kreditgewährung durch die WKG keine ausreichende Sicherheit entgegen, weil eine Sicherungsübereignung der Möbel nicht zustande gekommen war. Das Urteil ergibt aber nicht, dass auch das – anders als bei dem Mitangeklagten ██████ – dem Beschwerdeführer bekannt war.

Nach alledem musste das Urteil in den Fällen B II Nr. 2 bis 7 aufgehoben werden. Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung dagegen im Falle B II Nr. 1 (UA S. 24/25). In diesem Falle ergeben sich sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betruges ausreichend aus den Urteilsgründen; insbesondere bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich des Vermögensschadens der WKG. Die Strafkammer hat es hier nicht darauf abgestellt, dass die Forderung der WKG durch die falsche Angabe über die Anzahlung gefährdet sei, sondern dass die Empfangsbestätigung und die Sicherungs- und Übereignungserklärung bei der WKG eingereicht wurden, obwohl – wie der Angeklagte wusste – die Möbel zum Teil noch gar nicht bei der „Luruper“ waren. In diesem Falle hat der Senat nur den Strafausspruch aufgehoben, weil nicht auszuschließen ist, dass er durch die übrigen Verurteilungen beeinflusst worden ist.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert von (3)