BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Untreue/Betrug, Zurückverweisung zur Neubestrafung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/64
- Datum
- 22.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Annahme von Anzahlungsleistungen begründet nicht ohne Weiteres ein treuepflichtiges Verhältnis im Sinne des § 266 StGB; eine Treuepflicht setzt vielmehr voraus, dass der Vertrag die Verwendung der Anzahlung zur Beschaffung der bestellten Ware verpflichtend vorschreibt.
Zur Bejahung des Betrugs nach § 263 StGB gegenüber einer Finanzierungsbank muss festgestellt werden, dass die Bank durch falsche Angaben zu einer Vermögensverfügung (Auszahlung des Kredits) veranlasst wurde und bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht ausgezahlt hätte.
Sind einzelne Verurteilungen aufgehoben, die das Strafmaß beeinflusst haben können, sind sämtliche Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen; die Erstattung der dem Angeklagten entstandenen Auslagen bedarf der Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO und ist nicht automatisch zu gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Februar 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ███████ aus ██, geboren am ███ 1915 in ██ ██ ██████████, wegen Konkursvergehens u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Februar 1964 aufgehoben,
1. soweit es den Beschwerdeführer im Betrugsfall Bente und in den Untreuefällen ███████, ███ und ███████ verurteilt hat; in diesen Fällen wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
2. mit den Feststellungen in allen Strafaussprüchen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I.
Soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, beschränkt sich die Revision auf eine Anfechtung des Beschlusses vom 8. April 1964, durch den die Strafkammer die Urteilsformel dahin berichtigt hat, dass der Beschwerdeführer auch wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO bestraft worden ist. Die Bedenken der Revision sind jedoch unbegründet. Die Verurteilungen wegen Konkursvergehens waren in der verkündeten Urteilsformel versehentlich nicht aufgeführt worden. Das war allen Beteiligten dadurch offensichtlich geworden, dass der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung die wesentlichen Gründe für die Verurteilung auch wegen der beiden Konkursvergehen dargelegt und auch die beiden Einzelstrafen, wie sie sich auch aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben, bekanntgegeben hat. Auch der Verteidiger meint sich zu erinnern, dass dem so war. Damit bestehen aus den Gründen, wie sie in der schon vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 5, 5 ff. dargelegt worden sind, keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Berichtigung.
Dass die Feststellungen die Verurteilungen wegen Konkursvergehens tragen, bezweifelt auch die Revision nicht.
II.
Die Verurteilungen wegen Untreue konnten nur zum Teil bestehen bleiben.
1. Die zu allen Untreuefällen erhobenen Verfahrensbeschwerden (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) sind entweder unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168) oder unbegründet. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Vernehmung der Geschädigten ███, ██, Gund ███ sei unterblieben. Was die Zeugin ███ anlangt, so war diese wegen weiter Entfernung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Ihre Vernehmung vor dem beauftragten Richter des Landgerichts ist in der Hauptverhandlung verlesen worden (§ 251 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StPO). Auf die Vernehmung der übrigen angeführten Zeugen ist allseitig verzichtet worden (Bd. V Bl. 720 und 122 d. A.).
2. Die Prüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten in den Fällen ██████, ████, ███████, ████.
In den restlichen Fällen bleibt das Rechtsmittel im Schuldspruch erfolglos.
a) In den oben namentlich aufgeführten Fällen geht auch die Strafkammer davon aus, dass zwischen dem Angeklagten und seinen Vertragspartnern ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen worden sei. Aus diesem Vertrag sei dem Angeklagten die Hauptpflicht erwachsen, das jeweils bestellte Fertighaus zu übergeben und zu übereignen. Daneben sei jedoch die Pflicht getreten, die erhaltene Anzahlung zur Beschaffung des Fertighauses zu verwenden, sie also dem Lieferanten des Fertighauses zu überweisen. Auch das sei eine Hauptpflicht gewesen, sie habe für den Angeklagten eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB begründet, die der Angeklagte vorsätzlich verletzt habe.
Dieser Auffassung, für deren Richtigkeit das Landgericht sich auf BGHSt 1, 186, 188 ff. beruft, ist die Revision mit Recht entgegengetreten. In der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar ausgeführt, die in RGSt 69, 146 ausgesprochene Ansicht, die Annahme von Kaufpreisvorauszahlungen begründe kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, gelte nicht für alle Fälle von Vorauszahlungen (aaO S. 190), in besonders gelagerten Fällen könne etwas anderes gelten. Voraussetzung ist aber stets, dass der Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrages die Anzahlung zur Beschaffung der bestellten Ware verwenden musste. Das Landgericht hat die hier in Rede stehenden Verträge in diesem Sinne ausgelegt. Tatsächlich folgert es diesen Vertragsinhalt aber nur aus der Tatsache, dass der Angeklagte überschuldet war. Das ist jedoch nicht möglich. Die schlechte finanzielle Lage des Angeklagten hatte mit dem Vertragsinhalt nichts zu tun. Sie konnte vielmehr für die Frage von Bedeutung sein, ob sich der Angeklagte die Anzahlung betrügerisch verschafft hatte. Sie hatte nicht für die Frage, ob der Angeklagte sich der Untreue schuldig gemacht hatte, Bedeutung, sondern für die Frage, ob der Angeklagte seine Vertragspartner getäuscht hatte. Das konnte die Strafkammer jedoch offenbar nicht feststellen.
Da somit eine Untreue aus Rechtsgründen, nämlich weil der Angeklagte keine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB verletzt hat, ausscheidet und nach der Überzeugung des Senats auch in einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Bestrafung aus § 263 StGB führen könnten, hat der Senat den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 StPO in den Fällen ███████, ███████, ███████ freigesprochen.
b) Anders liegt es in den Fällen ███, ████, ███████ und ██████████. Die Revision übersieht, dass in diesen Fällen jeweils der Kaufvertrag, nach dem eine Anzahlung zu leisten war, mit einem Vertrag verbunden war, durch den der Restkaufpreis von einer Teilzahlungsbank finanziert wurde. Auf Grund dieses Vertrages, so hat das Landgericht festgestellt, war der Angeklagte verpflichtet, „zunächst den Kaufvertrag und die Anzahlung, später auch den an ihn ausgeschütteten Finanzierungsbetrag an eine seiner Lieferfirmen weiterzuleiten“. Hierbei handelte es sich um Pflichten von so hohem Gewicht, dass sie als Hauptpflichten anzusehen sind. Es genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass nach dem Finanzierungsvertrag das Restkaufgeld an den Angeklagten zu zahlen war und andererseits die Käufer vom Angeklagten ausgestellte Wechsel akzeptieren mussten, zu deren Einlösung sie auch dann verpflichtet waren, wenn der Angeklagte seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war.
III.
Die Verurteilungen des Angeklagten wegen Betruges sind in allen Fällen mit Ausnahme des Falles ██ nicht zu beanstanden.
1. Zu Unrecht meint die Revision, in allen Betrugsfällen habe das Landgericht nicht fehlerfrei dargetan, dass die Finanzierungsbanken durch falsche Angaben zur Vermögensverfügung, nämlich der Kredithingabe, veranlasst worden seien. Die Strafkammer hat vielmehr jeweils ausdrücklich festgestellt, dass die über den Scheincharakter der Kaufverträge getäuschten Banken den Finanzierungsbetrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht ausgezahlt hätten. Inwiefern es demgegenüber widersprüchlich und rechtsfehlerhaft sein soll, wenn jeweils darauf hingewiesen wird, dass die Banken auch gar nicht hätten auszahlen müssen, ist nicht einzusehen.
2. Im Fall Bente kann die Verurteilung wegen Betruges gegenüber der KKG nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht findet den Vermögensschaden, der der KKG ausschließlich darin, „dass ihr Vermögen durch ihren unter falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Kreditfähigkeit des Bente gewährten Kredit gefährdet wurde“.
Mit den „falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Kreditfähigkeit“ meint die Strafkammer den Umstand, dass der Darlehensnehmer ███ die in der Vertragsurkunde aufgeführte Anzahlung von 7.000 DM in Wahrheit nicht geleistet hatte. Dabei geht das Urteil erkennbar davon aus, dass der KKG die Leistung einer Anzahlung als Beurteilungsmaßstab für die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Darlehensnehmers diente. Durch den bloßen Mangel eines solchen Beurteilungsmaßstabes wird aber das Vermögen des Darlehensgebers nicht gefährdet (so schon 5 StR 538/59 vom 22. Dezember 1959 – unveröffentlicht).
Der Senat ist überzeugt, dass auch in Zukunft weitere Feststellungen zu diesem Punkt nicht getroffen werden können, zumal der Kunde ██████████ den Urteilsfeststellungen zufolge den Kredit voll zurückgezahlt hat. Der Senat hat daher auch in diesem Fall den Angeklagten freigesprochen.
IV.
1. Da sich nicht ausschließen lässt, dass die im Schuldspruch nicht zu beanstandenden Fälle des Konkursvergehens, der Untreue und des Betruges in der Strafhöhe durch die aufgehobenen Verurteilungen beeinflusst worden sind, waren sämtliche Strafaussprüche aufzuheben.
2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, waren die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, nicht jedoch auch die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor. Von der Möglichkeit des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass.
3. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu verlesen, die den im Schuldspruch bestehen gebliebenen Verurteilungen zugrunde liegen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Siemer Schmidt Bundesrichter Kersting Borker
kann nicht unterschreiben, weil er dienstlich ortsabwesend ist.
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