Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten und versuchten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 431/67
- Datum
- 03.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzter Begehung mehrerer Betrugstaten kann ein in einer Teilhandlung liegender versuchter Betrug in eine vollendete Tat eingehen; der Versuch bleibt jedoch für die Strafzumessung relevant.
Für die Annahme eines Betruges genügt, dass die Täuschung über wesentliche Umstände die Vermögenslage des Geschädigten der Gefahr aussetzt, dadurch seine Zahlungsfähigkeit zu beeinträchtigen; ein Vermögensschaden kann unabhängig vom Wert der erhaltenen Gegenleistung vorliegen.
Die tatrichterliche Tatsachenwürdigung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar; eine Sachrüge, die auf Tatsachen gestützt wird, die den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind, ist unzulässig (vgl. § 344 StPO).
Das bloße Fehlen eines objektiven 'Wertmessers' für die Kreditwürdigkeit begründet noch keinen Vermögensschaden; entscheidend ist das Bewusstsein des Täters, dass die Vertragspartner die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███ aus ██, Kreis ███, geboren am ███████████ in ██, Kreis ████, – Sachbezeichnung: FC u.a. – wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. April 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall in sieben Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Soweit hierbei der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges bestraft worden ist, sieht die Strafkammer den Angeklagten als überführt an, jeweils neben einem vollendeten Betrug in fortgesetzter Handlung einen versuchten Betrug begangen zu haben, der in der vollendeten Straftat aufgeht.
Die Revision des Angeklagten hat nur die Sachrüge erhoben und in erster Linie den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, abgesehen von den Fällen st, BO, ██ und ████████, in denen Minderung der Strafe █████████ wird.
Hierin liegt nicht, wie es auf den ersten Blick scheint, in den genannten Fällen der Verurteilung wegen vollendeten (fortgesetzten) Betruges eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch, zu der der Verteidiger an sich (vgl. Bl. 204 d.A.) berechtigt ist. Wie der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt, will sich der Beschwerdeführer zwar nicht gegen die Annahme des vollendeten Betruges als Teilaktes der fortgesetzten Handlungen wehren, wohl aber dagegen, dass in diesen Fällen gleichzeitig ein versuchter Betrug bejaht worden ist. Das ist, weil der Schuldspruch nicht teilbar ist, keine Beschränkung auf den Strafausspruch; das Urteil ist somit im gesamten Umfang angefochten.
Der Senat hat es daher in allen Fällen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, darauf geprüft, ob das sachliche Strafrecht verletzt ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht sieht in allen Fällen, in denen es den Beschwerdeführer bestraft, den Tatbestand des versuchten Betruges als erfüllt an. Wie schon dargelegt worden ist, geht allerdings der versuchte Betrug, den die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht, in den Fällen auf, in denen gleichzeitig vollendeter (Kunden-)Betrug vorliegt. Er ist aber auch insoweit für den Schuldumfang von Bedeutung. Dass die Strafkammer in allen Fällen einen versuchten Betrug gesehen hat, ist nach den von ihr getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
a) Davon, dass die Handelsvertreterin ██████████ die Bonität der Bestellungen nicht getäuscht worden ist, geht auch das Landgericht aus. Dieser Feststellung trägt die Strafkammer gerade dadurch Rechnung, dass sie jeweils nur versuchten Betrug annimmt.
b) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe gewusst, Frau ██████████ sich nicht täuschen, sondern werde jede Bestellung honorieren, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils (s. UA S. 17).
c) Das Landgericht geht davon aus, dass die über den Obervertreter ███████ der Frau █████ eingereichten Verträge jedenfalls wegen der unwahren Angaben über die geleistete Anzahlung mit einem Makel behaftet waren (UA S. 11). Diese Angaben über die geleisteten Anzahlungen, so führt die Strafkammer aus, seien ein wesentlicher Umstand für die Kreditwürdigkeit der Kunden gewesen. Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 538/59 vom 22. Dezember 1959 (unveröffentlicht) ausgeführt hat, wird durch den bloßen Mangel eines „Wertmessers“ für die Zahlungskraft und -bereitschaft der Kunden das Vermögen des Darlehensgebers (oder Abzahlungsgläubigers) nicht ohne weiteres gefährdet. Das käme nur dann in Betracht, wenn die Kunden aus mangelnder Zahlungskraft und -bereitschaft die Anzahlung nicht geleistet hätten und der Beschwerdeführer sich dessen bewusst gewesen wäre. Diese Voraussetzungen ergeben sich aber ohne weiteres aus den Urteilsgründen. Denn „die Angeklagten waren sich darüber im Klaren, dass die Kunden den Vertrag nicht erfüllen und die versprochenen Ratenzahlungen nicht einhalten würden“.
Im Übrigen genügte schon dieses Bewusstsein der Angeklagten, um in Verbindung mit der Feststellung über die Persönlichkeit der Kunden und ihre Lebensumstände in der Vorstellung der Angeklagten sowohl die Täuschung als auch den Schaden der Frau ███████ darzutun, der in der Auszahlung der Provision ohne gleichwertigen Anspruch gegen die Kunden lag.
d) Nun sagt allerdings das Urteil nicht klar, wen es als den Geschädigten ansieht. Das ist aber im Ergebnis unschädlich. Denn die Urteilsgründe ergeben klar, dass Frau ██ ████ Provisionen aus ihrem Vermögen zahlte und dass auch ihr Anspruch auf Provision gegen die Lieferfirmen ebenso wie der Anspruch gegen die Kunden gefährdet und daher der hingegebenen Provision nicht gleichwertig war.
2. a) Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges, gegen die mit Ausnahme des Falles ██████ ████ die Revision keine Einwendungen erhebt, hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand. Zwar fehlt im Urteil die ausdrückliche Feststellung, dass der unter Täuschung der verletzten Kunden zustande gekommene Vertragsschluss für deren Vermögen nachteilig war. Indessen ist den festgestellten Verhältnissen der Verletzten zu entnehmen, dass sie durch die übernommenen Zahlungsverpflichtungen der Gefahr ausgesetzt worden sind, nicht mehr über die für ihre Lebensführung unerlässlichen Mittel zu verfügen. Ein Vermögensschaden ist bei dieser Sachlage unabhängig von dem Wert der bei Vertragsschluss erhaltenen Gegenleistung gegeben (BGHSt 16, 321, 328).
3. Im Falle ███████ wendet sich die Revision mit ihren Einzelausführungen zur Sachrüge unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ein Denkfehler liegt nicht vor. Die Revision will den Denkfehler in den Urteilsgründen auch daraus herleiten, dass sie ihn aus Tatsachen folgert, die in den Urteilsgründen keine Stütze haben. Das ist unzulässig (BGH LM StPO § 344 Abs. 2 Nr. 9).
4. Da auch der Strafausspruch entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers erkennen lässt, war die Revision entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |