Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine nachgewiesene Verletzung des §136a StPO bei Geständnissen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 537/69
Datum
03.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, seine Geständnisse seien durch Kriminalbeamte unter Verletzung des §136a StPO erzwungen worden. Der BGH prüft nach den Grundsätzen des Freibeweises und hält Verstöße gegen §136a nicht für erwiesen. Er stützt sich auf überzeugende Urteilsgründe sowie auf wiederholte und unabhängig abgelegte Geständnisse, auch gegenüber dänischen Behörden. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist befugt, von sich aus nach den Grundsätzen des Freibeweises zu prüfen, ob Vernehmungsmaßnahmen gegen § 136a StPO verstoßen haben.

2

Ein Verstoß gegen § 136a StPO ist nur dann gegeben, wenn die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung des Beschuldigten tatsächlich beeinträchtigt und dies nachgewiesen ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Geständnisses sind Art der Vorwürfe, Persönlichkeit des Beschuldigten sowie das Vorliegen späterer, unabhängiger oder wiederholter Geständnisse zu berücksichtigen.

4

Ein früheres Versprechen der Freilassung durch Beamte begründet nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit späterer Geständnisse, wenn zwischenzeitlich Freiheit bestand und die Angaben vor anderen Instanzen wiederholt oder durch selbstständige Tathandlungen bestätigt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. April 1969

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf ███ aus █, dort geboren am ██████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt █, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █ als Verteidigerin, Justizhauptsekretär ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionsangriffe sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen oder sich ohne rechtlichen Zusammenhang auf rein tatsächliches Vorbringen stützen (das gilt insbesondere für die Revisionsbegründung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle).

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Urteil beruhe auf Geständnissen des Angeklagten, die von Kriminalbeamten unter Verletzung des § 136a StPO herbeigeführt worden seien.

Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist das Revisionsgericht befugt, von sich aus nach den Grundsätzen des Freibeweises zu prüfen, ob § 136a StPO verletzt worden ist. Der Senat hat dies getan, meint jedoch, dass Verstöße gegen § 136a StPO nicht erwiesen sind. Das aber wäre notwendig, weil der Satz „in dubio pro reo“ insoweit nicht gilt, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. BGHSt 16, 164, 167; 5 StR 52/55 vom 5. Juli 1955).

Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Die von ihr angeführte Entscheidung BGHSt 18, 274 ff. befasst sich ausschließlich mit der Anwendung des angeführten Satzes im Bereich des Verjährungsrechts und hebt hervor, die Besonderheit dieses Rechtsgebiets mache es erforderlich, von den sonst im Verfahrensrecht geltenden Grundsätzen abzugehen. Diese Entscheidung gibt der Revision also keinen Halt.

Auch ihre sonstigen Darlegungen können nicht dazu führen, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben, dass Verfahrensfehler grundsätzlich nachgewiesen werden müssen.

1. Der Senat hat seine Überzeugung, dass ein Verstoß gegen § 136a StPO nicht erwiesen ist, vor allem auf Grund der eingehenden und überzeugenden Darlegungen des Landgerichts in den Urteilsgründen gewonnen.

2. Die in § 136a StPO aufgezählten Druckmittel – jedenfalls soweit sie die hier erhobenen Vorwürfe angehen – sind nicht schlechthin verboten, sondern nur dann, wenn sie die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Überwiegend wird es von der Art der Vorwürfe und der Person des Geständigen abhängen. Rückschlüsse auf das Zustandekommen früherer Geständnisse lassen sich auch daraus ziehen, dass der Beschuldigte später unter anderen Umständen oder vor anderen Beamten seine Angaben wiederholt hat.

a) Zur Zeit der Geständnisse war der Angeklagte 36 Jahre alt, von den Folgen eines früheren Unfalles geheilt (UA S. 18) und übte einen Beruf aus, der körperliche Widerstandskraft verlangt. Hinzu kommt, dass er durch viele (erhebliche) Straftaten im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Erfahrungen gesammelt hatte. Er wusste, was bei etwaigen Geständnissen für ihn auf dem Spiel stand, weil er bereits bei seiner letzten Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bezeichnet und zu hoher Zuchthausstrafe verurteilt worden war. Auf Grund dieses früheren Urteils musste er nun damit rechnen, in Sicherungsverwahrung zu kommen.

Es ist an sich schon nicht sehr wahrscheinlich, dass sich ein solcher Mann unter solchen Umständen durch Ermüdung, Hunger, Täuschung, Freiheitsversprechen oder durch das Bewusstsein, mit Unrecht festgenommen worden zu sein, dazu bringen lässt, 40 Wohnungseinbrüche zu gestehen (Aussage vom 15. Juni 1965). Eher ist zu vermuten, dass er sich anfangs noch von seiner Geständnisbereitschaft versprach, der Sicherungsverwahrung entgehen zu können, oder dass er ohne unzulässige Einwirkung dem bloßen Zureden der Verhörsbeamten erlag (wie schon bei seinen früheren Verurteilungen).

b) Diese Erwägungen werden durch die fast drei Monate später abgelegten Geständnisse bestätigt. Soweit die Revision diese Aussagen auf eine „Fernwirkung“ des früheren Geständnisses zurückführen will, geht ihr Vorbringen fehl. Der Angeklagte war inzwischen mehr als zwei Monate in Freiheit gewesen und hatte sich währenddessen meistens in Dänemark aufgehalten. Er hatte also im September 1965 die Auswirkungen (etwaiger) früherer Zwangsmittel überwunden. Mit ihnen lassen sich also die Geständnisse vom 8., 10. und 16. September 1965 nicht erklären.

Nach Meinung des Senats sind sie auch nicht durch ein unzulässiges Freilassungsversprechen des Kriminalhauptkommissars ███ ███████ herbeigeführt worden. Dagegen spricht, dass der Angeklagte seinen früheren Widerruf nicht einfach nur widerrufen, sondern weitere Einbruchsdiebstähle, darunter die Fälle 2), 3) und 7) der Urteilsgründe, gestanden hat, und vor allem, dass er die in Dänemark begangenen Taten 9) bis 11) der ██████████████ mitgeteilt hat, von denen der Kriminalhauptkommissar ██ ███████ wissen konnte und gewusst hat.

Ebenfalls mit Recht erwähnt die Strafkammer die Geständnisse gegenüber dänischen Beamten (am 8./9. September 1965), in Dänemark insgesamt 12 Einbruchsdiebstähle (einschließlich der Fälle 9 bis 11) begangen zu haben, sowie die Mitteilung von weiteren 7 in Dänemark begangenen Einbrüchen an Kriminalhauptkommissar ████ (am 10. September 1965). Auch hiervon wusste die deutsche Kriminalpolizei nichts, sodass sich dieser Angeklagte von einem solchen Geständnis für eine alsbaldige Freilassung nichts versprechen konnte.

Schließlich hat er von sich aus am 16. September 1965 die Kriminalbeamten ██ ████ ████████ zu einigen Tatorten geführt und anschließend andere neun Einbrüche gestanden, dabei die unter 1), 4), 5), 6) und 8) der Urteilsgründe festgestellten Taten.

Bei dieser nach Überzeugung des Senats nicht auf unzulässige Mittel zurückzuführenden Geständnisbereitschaft des Angeklagten im September 1965 lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass auch die Aussage vom 15. Juni 1965 ohne Beeinträchtigung der Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung gemacht worden ist.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher zu verwerfen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtHerrmann

Zitiert (1)

Zitiert von (2)