Treffer
BGH Urteil

BGH: § 136a StPO erfasst kein überwachtes Privatgespräch mit Freundin im Polizeigewahrsam

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 30/87
Datum
30.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. einen Verstoß gegen § 136a StPO wegen objektiv rechtswidriger Freiheitsentziehung ohne rechtzeitige richterliche Entscheidung. Das Landgericht hatte polizeiliche Vernehmungsaussagen wegen unzulässigen Zwanges für unverwertbar gehalten, seine Überzeugung aber auf ein Gespräch des Angeklagten mit seiner Freundin und weitere Äußerungen in einer Vernehmungspause gestützt. Der BGH bestätigt die Rechtswidrigkeit der fortdauernden Freiheitsentziehung und die grundrechtlich gebotene richterliche Kontrolle (Art. 104 Abs. 2 GG), verneint jedoch ein § 136a-Verwertungsverbot für das überwachte Privatgespräch, da keine Vernehmungs- oder vernehmungsgleiche Situation vorlag. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorführungsfrist des § 128 Abs. 1 StPO ist bei fortdauernder Freiheitsentziehung auch dann zu wahren, wenn ohne Freilassung eine präventivpolizeiliche Ingewahrsamnahme in eine strafprozessuale Maßnahme übergeht; die Dauer der vorausgehenden Freiheitsentziehung ist einzurechnen.

2

Art. 104 Abs. 2 GG verlangt bei jeder dem Staat zurechenbaren Freiheitsentziehung, die nicht auf richterlicher Anordnung beruht, unverzüglich eine richterliche Entscheidung; ein Wechsel der Rechtsgrundlage der Freiheitsentziehung lässt den Richtervorbehalt und den zeitlichen Rahmen unberührt.

3

Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung kann ein Verwertungsverbot nach § 136a StPO begründen, wenn verbotene Mittel oder Methoden die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigen und die Aussage darauf zumindest nicht ausschließbar beruht.

4

§ 136a Abs. 3 StPO erfasst nur Aussagen, die in einer Vernehmung oder in einer vernehmungsgleichen Situation abgegeben werden; Äußerungen außerhalb solcher Situationen fallen grundsätzlich nicht darunter.

5

Ein auf Wunsch des Beschuldigten geführtes, polizeilich überwachtes Privatgespräch mit einer Vertrauensperson ist nicht schon deshalb einer Vernehmung gleichzustellen, weil die Ermittlungsbehörden von nachfolgenden Befragungen ein Geständnis erwarten.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 3. Oktober 1986

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 30/87 in der Strafsache gegen Seen om C5 Uwe Hus █, dort geboren am █████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Oktober 1986 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Diebstahls zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen.

a) Dieser Verfahrensrüge liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

Am 11. Februar 1986 nahm die Polizei den Angeklagten nach zwei Suizidversuchen zum Schutz seiner eigenen Person in Gewahrsam. Das Einlieferungsprotokoll enthält den Hinweis, dass er von der Mordkommission in der vorliegenden Sache überprüft werden solle (Bd. III Bl. 338 d.A.). Nachdem am Morgen des 12. Februar 1986 der Gewahrsamsgrund weggefallen war, vernahmen ihn die Polizeibeamten mit seinem Einverständnis zum Verdacht einer anderweit begangenen Straftat. Sie gingen dann auf die vorliegende Sache über, belehrten ihn und erklärten schließlich förmlich seine Festnahme wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts. Entlassen war er bis dahin nicht.

Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin glaubten die Mitglieder der Mordkommission, wegen der Verschiedenartigkeit des am Vortag gegebenen und des jetzt vorliegenden Festnahmegrundes den Angeklagten bis zum Ablauf des folgenden Tages, des 13. Februar 1986, in ihrem Gewahrsam halten zu dürfen. Die Vorführung vor den Haftrichter unterblieb, weil einerseits die bekannten Verdachtsmomente für einen Haftbefehl nicht ausreichten, andererseits der Angeklagte zu verstehen gegeben hatte, dass er bereit sei, sich am nächsten Tage nochmals vernehmen zu lassen, und weil von ihm ein Geständnis erwartet wurde (UA 14).

Am 13. Februar 1986 bestritt der Angeklagte zunächst die Tat; am Ende der Vernehmung machte er jedoch Andeutungen, ein Geständnis ablegen zu wollen, falls er zuvor mit seiner bisherigen Freundin Martina ████████████ sprechen könne. Dies wurde ihm gestattet. Die polizeiliche, vom Angeklagten unterzeichnete Niederschrift hierüber lautet wie folgt (Bd. III Bl. 441 d.A.):

„Es ist jetzt 14.30 Uhr. Ich habe darum gebeten, mit Martina eine halbe Stunde sprechen zu dürfen. Ich bin einverstanden, dass der Beamte █████ bei dem Gespräch zugegen ist. Ich werde nicht über die Sache mit Martina reden, sondern nur über Privates. Danach bin ich bereit, hier eine Aussage zu machen.“

Als Martina ███ erschienen war, kam er in Gegenwart des Polizeibeamten █████ sogleich ungefragt auf die Tat zu sprechen und gab sie ihr gegenüber ohne Umschweife zu. Dabei zitterte und weinte er. Auf die Frage, warum er das getan habe, antwortete er ihr: „Wegen Geld.“ Ferner äußerte er: „Wenn die Frau“ – das Tatopfer – „nicht dazu gekommen wäre, wäre nichts passiert“ (UA 15).

Im Anschluss an dieses Gespräch vernahmen die Beamten der Mordkommission den Angeklagten weiter. Am Abend erging Haftbefehl. Tags darauf erklärte er in einer Vernehmungspause den Beamten, er habe die Frau zwar umgebracht, jedoch einen großen Fehler begangen, indem er alles erzählt habe. Er werde jetzt alles daran setzen, um nicht „die ganz große Kelle zu kriegen“ (UA 16). Vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung hat er sich zur Sache nicht eingelassen.

b) Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Polizei den Angeklagten über die gesetzliche Höchstfrist hinaus ohne richterliche Entscheidung in ihrem Gewahrsam behalten habe. Die damit objektiv rechtswidrige Freiheitsentziehung hätten die Beamten auch bewusst eingesetzt, um seine Geständnisbereitschaft zu fördern. Das stelle sich als unzulässiger Zwang im Sinne des § 136a StPO dar. Die darauf beruhenden Aussagen seien deshalb unverwertbar.

Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, seinen Beweggründen und dem Tatablauf stützt das Landgericht – neben den objektiven Tatspuren – insbesondere auf die Bekundungen von Martina █████████ über ihr Gespräch mit dem Angeklagten am 13. Februar 1986 sowie auf die Aussagen der Polizeibeamten zum Inhalt seiner Äußerungen während der Vernehmungspause am Tag darauf. Es gelangt so zu der Feststellung, dass der Angeklagte sich am Tattage Einlass in die Wohnung des Tatopfers – Frau ████████ – verschaffte, dort nach Geld suchte und, als Frau ██████ ihn hierbei stellte, sie tötete, um sie als Zeugin seines strafbaren Tuns auszuschalten.

c) Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

aa) Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Polizei dem Angeklagten am 13. Februar 1986 bis zum Erlass des Haftbefehls objektiv rechtswidrig die Freiheit entzogen hat (zum Begriff der Freiheitsentziehung BGHZ 82, 261, 265 ff.). Das ergibt sich zunächst aus § 127 Abs. 2 StPO. Danach dürfen die Beamten des Polizeidienstes einen nicht auf frischer Tat betroffenen Verdächtigen nur bei Gefahr im Verzug vorläufig festnehmen und nur dann, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen.

Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts waren diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der ersten Vernehmung und der Festnahme am 12. Februar 1986 nicht gegeben; der Angeklagte sollte lediglich überprüft werden. Ein auf bestimmte Umstände gestützter, dringender Tatverdacht ergab sich erst auf Grund des Verlangens nach einem Gespräch mit Martina ████████████.

Es fehlte ferner an der gebotenen richterlichen Entscheidung. § 128 Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen ist. Diese Frist endete hier spätestens mit dem Ablauf des 12. Februar 1986. Zwar hatten die Beamten der Mordkommission den Angeklagten erst an diesem Tage festgenommen; zuvor befand er sich nicht auf Grund der Vorschriften der Strafprozessordnung im Polizeigewahrsam. Die Dauer dieser anderweitigen Freiheitsentziehung ist jedoch in die Vorführungsfrist des § 128 Abs. 1 StPO einzurechnen.

Die Einlieferung des Angeklagten am 11. Februar 1986 geschah wegen Gefährdung seiner eigenen Person. Rechtsgrundlage dafür war § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1980 (GVBl. NRW S. 234). Über diese präventivpolizeiliche Maßnahme war in gleicher Weise eine richterliche Entscheidung herbeizuführen wie über die vorläufige Festnahme gemäß § 127 Abs. 2 StPO (§ 14 PolG NRW i.V.m. § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen). Der Umstand, dass zwei der richterlichen Bestätigung bedürftige polizeiliche Maßnahmen ohne Freisetzung des Beschuldigten einander ablösten, konnte nicht zum Wegfall des Erfordernisses richterlicher Kontrolle führen. Mit Recht verweist das Landgericht auf Art. 104 Abs. 2 GG.

Nach Art. 104 Abs. 2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Diese verfahrensmäßige Seite der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung gilt nicht nur für die Strafverfolgung, sondern auch bei Freiheitsentziehungen fürsorgerischer Art (BVerfGE 10, 302, 322; 58, 208, 220 ff.) und bei sonstigen Freiheitsentziehungen wie dem Disziplinararrest (BVerfGE 22, 311, 317).

Aus der Sicht der Verfassung löst allein der dem Staat zuzurechnende Eingriff in die Freiheit des Bürgers den Entscheidungsvorbehalt des Richters aus; auf die Rechtsgrundlage im Einzelnen kommt es nicht an. Daher ist auch die Auswechslung der Rechtsgrundlage einer fortdauernden Freiheitsentziehung ohne Bedeutung für die richterliche Prüfungszuständigkeit und den für die Entscheidung vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Nur ein solches Verständnis des § 128 Abs. 1 StPO entspricht der Bedeutung, die das Grundgesetz den freiheitssichernden Verfahrensgarantien beimisst.

bb) Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung kann zu einem Verwertungsverbot für alle während ihrer Dauer gemachten Äußerungen führen.

Als Grundlage eines solchen Verbots kommt hier nur § 136a StPO in Betracht. Die Vorschrift steht im 10. Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung, welcher die Vernehmung des Beschuldigten behandelt. Dementsprechend ordnet § 136a Abs. 3 StPO lediglich die Unverwertbarkeit von „Aussagen“ an. Äußerungen, die der Beschuldigte nicht in einer Vernehmung macht und die auch nicht als in einer Vernehmung gemachte Aussagen behandelt werden können, erfasst die Vorschrift daher nicht (BGHSt 33, 217, 224; BGH bei Dallinger MDR 1975, 23; OLG Celle NJW 1985, 640, 641; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess S. 482 f.; Boujong in KK § 136a Rdn. 6; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 136a Rdn. 9, 13; KMR 7. Aufl. § 136a Rdn. 25). Sachliche Voraussetzung eines Verwertungsverbots ist darüber hinaus, dass ein staatliches Strafverfolgungsorgan durch den Einsatz verbotener Mittel oder Methoden die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigt hat (BGHSt 5, 290, 291; 22, 129, 134 f.; BGH, Urteil vom 3. Februar 1970 – 5 StR 537/69), und dass die Aussage zumindest nicht ausschließbar darauf beruht (BGHSt 13, 60, 61).

Dass der Angeklagte sein Gespräch mit Martina ████████████ während eines rechtswidrigen Freiheitsentzugs führte, macht die Aussage dieser Zeugin über den Gesprächsinhalt hier aber nicht unverwertbar. Das Gespräch mit Martina ████████████ umfasste keine Aussage im Sinne des § 136a StPO.

Der Angeklagte befand sich während des Gesprächs nicht in einer Vernehmungssituation. Seine Freundin und der anwesende Polizeibeamte █████ erwarteten keinerlei Äußerung von ihm, die in Zusammenhang mit dem bestehenden Tatverdacht stand. Derartigen Äußerungen hatten die Beamten der Mordkommission im Gegenteil vorzubeugen gesucht, indem sie ihm die Zusage abgenommen hatten, nur über private Dinge zu reden. Fehl geht die Ansicht der Revision, das Gespräch sei einer Vernehmung jedenfalls gleichzusetzen, weil die Polizei die Begegnung mit Martina ████████████ zur Herbeiführung eines Geständnisses eingesetzt und die bestehende Zwangssituation durch die Anwesenheit des Polizeibeamten █████ unterstrichen habe; daher sei das gesamte Vernehmungsgeschehen am 13. Februar 1986 als eine Einheit zu betrachten, aus der nicht kurze Abschnitte „herausgestanzt“ werden könnten. Das Gespräch war auf Wunsch des Angeklagten zustande gekommen. Er hatte sich mit der Anwesenheit des bisher die Vernehmung führenden Polizeibeamten █████ ausdrücklich einverstanden erklärt. Dass für die Zeit danach eine weitere Befragung anstand, von der sich die Beamten ein bestimmtes Ergebnis versprachen, vermag die Vernehmung nicht mit ihrer Unterbrechung zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Angeklagte führte vielmehr außerhalb der Vernehmungen ein überwachtes Privatgespräch, das die Polizeibeamten ihm gestattet hatten.

cc) Ob dem Gesetz ausnahmsweise ein Verwertungsverbot auch für Äußerungen entnommen werden kann, welche der Beschuldigte außerhalb von Vernehmungen und vernehmungsgleichen Lagen gemacht hat (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess S. 483; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 136a Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 136a Rdn. 3), kann offenbleiben. Ein Fall, der zu Erörterungen in dieser Richtung Anlass gibt, liegt nicht vor.

2. Die Revision beanstandet ferner, dass der Arzt, der den Angeklagten am Abend des 13. Februar 1986 untersucht und für vernehmungsunfähig erklärt hat, nicht zur Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten am Mittag desselben Tags (Gespräch mit Martina ████████████) gehört worden ist. Die Ablehnung des diesbezüglichen Hilfsbeweisantrags ist jedoch fehlerfrei damit begründet, dass das Gespräch mit Martina ████████████ keine Vernehmung war (UA 25); dafür, dass der Angeklagte selbst zu einem Privatgespräch außerstande war, ergibt sich nichts. Vielmehr beruhte die am Abend festgestellte Vernehmungsunfähigkeit ersichtlich nicht auf Beschwerden des Angeklagten, sondern war allein durch einen körperlichen Eingriff – Katheterisierung der Blase – verursacht (Bd. IV Bl. 459).

3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke
BGH: § 136a StPO erfasst kein überwachtes Privatgespräch mit Freundin im Polizeigewahrsam — Themis