Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Gewerbsmäßigkeit und Anforderungen an Feststellungen bei fortgesetzter Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 526/58
Datum
27.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Hehlerei ein. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das LG Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) zu eng verstand und zudem Umfang und Einzelakte der fortgesetzten Hehlerei nicht hinreichend feststellte. Außerdem seien die subjektiven Voraussetzungen des § 259 StGB unzureichend begründet, insbesondere zur Kenntnis einer gegen das Vermögen gerichteten Vortat und zur Abgrenzung von bloßen Steuerdelikten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das LG zurückverwiesen; die formelle Rüge der Angeklagten war mangels § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) setzt nicht voraus, dass der Täter mit der Einnahmequelle einen wesentlichen Teil seiner Bedürfnisse decken will oder tatsächlich Einnahmen erzielt; ausreichend ist die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

2

Eine auf fortlaufende Sachzuwendungen gerichtete Wiederholungsabsicht kann eine „Einnahmequelle“ im Sinne des § 260 StGB begründen, wenn die angestrebten Gegenstände von nicht unerheblichem Wert sind; auch eine Nebenerwerbsquelle genügt.

3

Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung muss das Urteil das Tatgeschehen so darstellen, dass der tatbestandsmäßige Verstoß für die Einzelakte rechtlich nachprüfbar ist; jedenfalls sind Mindestumfang und Mindestzahl der für erwiesen erachteten Einzelakte anzugeben.

4

Hehlerei (§ 259 StGB) erfordert als Vortat eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat; der Vorsatz des Hehlers muss sich auf diese Art der Vortat beziehen, eine bloße Steuerstraftat genügt nicht.

5

Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters sind keine „Umstände“ im Sinne der Beweisregel/Vorsatzvermutung bei § 259 StGB und dürfen nicht mit der freien Beweiswürdigung zur Herkunftskenntnis vermengt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 18. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Erika ███ ██████████ aus ████, geboren am ████ 1913 in ██, Kreis █, – Sachbezeichnung: KC u. a. – wegen Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ███ ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18. Juni 1958 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagte Erika ███ verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und der Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Soweit die Revision der Angeklagten darüber hinaus die „Verletzung formellen Rechts“ rügt, entspricht die Revisionsbegründung nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Übrigen haben beide Revisionen Erfolg.

1. a) Das gilt zunächst von der Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wendet sich in ihren Einzelausführungen nur dagegen, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 StGB zu bestrafen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte von 1956 bis Februar 1958 fortlaufend Teppiche, Läufer, Gardinen, Decken, Kissenbezüge und Kissen von Johannes ████ für sich käuflich erworben und in großem Umfange an einen Kreis von etwa 17 Personen weiterverkauft hat. Weiter ergibt sich aus dem Urteil, dass die Angeklagte ständig eine Reihe von Sachen, die von Johannes ████ stammten, in ihrer Wohnung zur Abgabe an Interessenten vorrätig hielt. Die Strafkammer ist schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte seit etwa Mitte 1957 „zwingend annehmen musste“, dass die von ihr von Johannes ██████ erworbenen Sachen aus „strafbaren“ Handlungen stammten.

Die Nichtanwendung des § 260 StGB ist in dem Urteil mit der Erwägung begründet, die Angeklagte habe zwar geäußert, sie wolle die von ████ besorgten Gegenstände noch solange weiterverkaufen, bis sie ihr Haus eingerichtet habe, sie sei jedoch bereits um die Jahreswende 1956/57 mit den wesentlichen Teilen der in Betracht kommenden Gegenstände für ihre Wohnung versorgt gewesen.

Mit dieser Begründung ist das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeschlossen. Sie erweckt die Besorgnis, dass die Strafkammer diesen in § 260 StGB verwendeten Rechtsbegriff zu eng ausgelegt hat. Er verlangt nicht, dass der Täter mit der erstrebten Einnahmequelle einen wesentlichen Teil seiner Bedürfnisse befriedigen will. Ebensowenig ist notwendig, dass er Einnahmen aus der Hehlerei wirklich erlangt hat. Vielmehr genügt es, dass er bei der Tat die Absicht verfolgt, die Hehlerei zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (RGSt 58, 19, 20; 64, 151, 154; BGHSt 1, 383; 1 StR 611/53 vom 19. August 1954 und 3 StR 120/54 vom 2. Dezember 1954).

Diese Absicht kann die Angeklagte schon gehabt haben, wenn sie darauf ausgegangen ist, sich durch die wiederholte Hehlerei nach und nach Sachen zu verschaffen, die nur der Vervollständigung ihrer bereits mit den wesentlichen Stücken versehenen Wohnungseinrichtung dienten. Denn vorausgesetzt, dass sie es dabei auf Gegenstände von nicht ganz unerheblichem Wert abgesehen hatte, was die Strafkammer festzustellen hatte, zielt auch das Streben nach derartigen laufenden Sachzuwendungen auf die Erschließung einer Einnahmequelle von gewisser Dauer. Dass zur Anwendung des § 260 StGB auch eine solche Nebenerwerbsquelle genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (3 StR 120/54 vom 2. Dezember 1954).

Schon aus diesem Grunde muss das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden, selbst wenn zunächst die fehlerfreie Anwendung des § 259 StGB unterstellt wird.

b) Für den Fall, dass die Strafkammer erneut zur Annahme einer fortgesetzten Hehlerei kommen sollte, hat der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hingewiesen, dass es einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 StGB nicht entgegensteht, wenn die einzelnen Hehlereihandlungen im Fortsetzungszusammenhang begangen worden sind und die innere Einstellung der Angeklagten, die zur Gewerbsmäßigkeit führt, nur bei einem oder einigen Teilakten vorhanden ist. Sie kann auch neben dem Gesamtvorsatz bestehen.

Wie der Senat in seinem unveröffentlichten Urteil 5 StR 442/58 vom 2. Dezember 1958 (daselbst S. 13) für den rechtsähnlichen Fall des gewerbsmäßigen Wuchers nach § 302d StGB in einem Hinweis ausgeführt hat, muss jedoch die zur Gewerbsmäßigkeit führende innere Einstellung stets darauf gerichtet sein, sich durch wiederholte Begehung des Wuchers eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, mit anderen Worten, der Täter muss die Absicht haben, sich durch weitere – einzelne oder fortgesetzte – Taten eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Demgegenüber hat der Generalbundesanwalt die Ansicht vertreten, der Tatbestand des § 260 StGB sei auch schon dann erfüllt, wenn sich die für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Wiederholungsabsicht der Angeklagten auf die Wiederholung unselbständiger Einzelakte einer fortgesetzten Tat beschränke. Der Tatbestand des § 260 StGB setze nicht voraus, dass die Absicht des Täters auf die wiederholte Begehung rechtlich selbständiger Taten im Sinne des § 74 StGB gerichtet sei. Der Senat hatte keinen Anlass, diese Frage endgültig zu entscheiden, weil das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft schon aus dem oben aufgezeigten Rechtsgrund zu Ungunsten der Angeklagten aufgehoben werden muss und es bisher an einer Begründung des Gesamtvorsatzes fehlt, so dass der Senat nicht feststellen kann, ob die Strafkammer die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (vgl. hierzu BGHSt 1, 313, 315) richtig angewendet hat.

Im Übrigen vermittelt das angefochtene Urteil kein klares Bild über den Umfang der als fortgesetzte Handlung gewürdigten Hehlerei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer fortgesetzten Handlung das Tatgeschehen grundsätzlich so darzustellen, dass es den tatbestandsmäßigen Verstoß des Täters gegen das angewandte Strafgesetz für jeden Einzelakt in einer rechtlich nachprüfbaren Weise erkennbar macht (5 StR 147/54 vom 25. Mai 1954 = JR 1954, 268). Dabei steht es dem Tatrichter zur Vermeidung uferloser Beweiserhebungen in umfangreichen Sachen allerdings frei, die Urteilsfindung auf die schwerer wiegenden und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen (BGH aaO). Auch ist es bei einer Vielzahl von Einzelfällen nicht erforderlich, jeweils jeden Fall in allen seinen Einzelheiten im Urteil darzustellen. Vielmehr kann sich der Tatrichter mit einer Beschreibung ihrer gemeinsamen Merkmale begnügen (2 StR 604/52 vom 29. September 1953). Auf jeden Fall muss er sich jedoch über den Mindestumfang der Tat schlüssig machen und hierzu angeben, welche Mindestzahl von Einzelakten er für erwiesen erachtet (5 StR 66/58 vom 29. April 1958).

Diesen rechtlichen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten █████ nicht. Die Unzulänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen berührt nicht nur den Strafausspruch, sondern den Umfang der Schuld (1 StR 611/53 vom 19. August 1954 mit weiteren Nachweisen). Das war auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen (§ 301 StPO) und ergibt zugleich, dass auch das Rechtsmittel der Angeklagten begründet ist.

2. Auch sonst ist die Anwendung des § 259 StGB nicht frei von Rechtsirrtum.

Der vom Landgericht mitgeteilte Sachverhalt ergibt zwar, dass die Sachen, die die Angeklagte an sich gebracht und größtenteils weiterverkauft hat, objektiv mittels strafbarer Handlungen, nämlich durch schwere Diebstähle des Mitangeklagten ████, erlangt waren. Dagegen ist die innere Tatseite des § 259 StGB nicht ausreichend dargelegt.

Der Tatbestand der Hehlerei setzt eine gegen das Vermögen gerichtete Vortat (nicht eine Steuerstraftat) voraus (vgl. BGH LM StGB § 259 Nr. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung des RG). Darauf muss sich der Vorsatz des Hehlers beziehen. Dieser Vorsatz muss festgestellt werden; es muss dargelegt werden, dass der Täter entweder gewusst hat, dass die hehlerisch erworbenen Sachen durch gegen das Vermögen eines anderen gerichtete Vortaten erlangt waren (direkter Vorsatz), dass der Täter mit der Möglichkeit eines solchen Vorerwerbs gerechnet hat (bedingter Vorsatz) oder dass er den Umständen nach annehmen musste, das sei der Fall (Anwendung der Beweisvermutung) (s. hierzu RGSt 55, 204).

Keine dieser Möglichkeiten stellt das Urteil einwandfrei fest.

a) Das Urteil legt schon die Besorgnis nahe, dass die Strafkammer bei ihren Erwägungen zum Nachweis des Hehlervorsatzes die freie Beweiswürdigung und die Anwendung der gesetzlichen Vorsatzvermutung in rechtsirriger Weise miteinander vermengt hat. Denn in dem diesen Urteilsabschnitt einleitenden Satz geht das Landgericht zunächst davon aus, die Angeklagte habe die Herkunft der Waren aus strafbaren Handlungen „seit etwa Mitte 1957 den sich ihr darbietenden Umständen nach annehmen können und bei vernünftiger Betrachtungsweise auch zwingend annehmen müssen“. Indessen zieht es im nächsten Satz den Schluss, dass sie mit ████ immerhin in „die Unredlichkeit ihres Handelns“ Erwägung gezogen hat, aus dem eigenen Verhalten der Angeklagten, nämlich aus ihrer Aufforderung an die Zeugin Bongers, die Warenverkäufe nicht bekanntwerden zu lassen (UA S. 39). Eigene Handlungen und Unterlassungen können jedoch niemals „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB sein (BGH NJW 1953, 552).

b) Der Mitangeklagte ██████ hatte nach den Feststellungen der Strafkammer der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 1956 erklärt, er beziehe die Sachen von einem in Hamburg ansässigen Landsmann, der als Vertreter billige Waren aus Konkursen sowie Ausstellungs- und Dekorationsstücke aufkaufe (UA S. 37). Das Landgericht hat der Angeklagten ████ nicht widerlegen können, dass sie diese Erklärung geglaubt hat (UA S. 40/41). Es hat sogar für erwiesen, dass sie ihre Empfehlung an die Zeugin ███ zur verschwiegenen Behandlung der Verkäufe mit dem Hinweis begründet hat, die Sachen stammten von einem ihr bekannten Rentner, den sie aus Härtefonds bezog, sich aus der Veräußerung einen kleinen Nebenverdienst machen wolle und, falls das „Publikum“ Schwierigkeiten in steuerlicher Hinsicht befürchte (UA S. 39). Schon hieraus folge – so sagt die Strafkammer –, dass die Angeklagte die Unredlichkeit des Handels mit ██ immerhin in Erwägung gezogen hat.

Das erweckt die weitere Besorgnis, die Strafkammer sei von einem falschen Begriff der strafbaren Vortat ausgegangen, sie habe nämlich auch eine vorausgegangene Steuerstraftat für ausreichend erachtet, zumal keiner der weiteren angeführten Umstände, wie z. B. die Tatsache, dass keine Rechnungen und Quittungen gewechselt worden seien, diese Besorgnis beseitigt.

c) Schließlich enthält das Urteil keine ausreichende Begründung dafür, warum der Angeklagten die Kenntnis von der Herkunft der Sachen aus strafbaren Vortaten gerade im Sommer 1957 gekommen sein soll. Das Landgericht folgert dies nur daraus, dass sich der 1956 begonnene und ursprünglich auf Einzelstücke beschränkte Handel etwa ab Sommer 1957 merklich verstärkte und größere Umsätze ergab (UA S. 38). Das allein konnte der Angeklagten aber noch nicht die Unrichtigkeit ihrer bis dahin unwiderlegtermaßen gehegten Vorstellungen aufzeigen, die Ware stamme aus Gelegenheitsaufkäufen eines Hamburger Vertreters. Jedenfalls musste ausdrücklich dargelegt werden (sei es durch Feststellung des unbedingten oder bedingten Vorsatzes oder durch Anwendung der Beweisregel), warum die Angeklagte nunmehr davon ausging, es handle sich um eine gegen das Vermögen gerichtete Vortat.

Nach alledem musste das Urteil hinsichtlich der Angeklagten █████ sowohl auf ihre Revision als auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Bundesrichter Schmidt Dr. Koffka Sarstedt ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.

SarstedtSiemer
Schmitt

Zitiert (6)