Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen ungenauer Feststellungen bei fortgesetzter Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 66/58
Datum
29.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht, Unzucht mit einem Kind und Körperverletzung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Beanstandet wurden unklare Feststellungen zum Umfang der fortgesetzten Tat, unzureichende Darlegungen zur Rausch‑/Zurechnungsfähigkeit und eine lückenhafte Beweiswürdigung, weil Zweifel nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer auf mehrere Einzeltaten gestützten fortgesetzten Handlung sind für jede der zur Grundlage des Schuldspruchs gemachten Einzelhandlungen ausreichende Feststellungen erforderlich; der Tatrichter hat die mindestens als erwiesen angesehenen Einzelakte zumindest der Zahl nach anzugeben, damit eine rechtliche Nachprüfbarkeit möglich ist.

2

Der Tatrichter muss bei alkoholbedingter Beeinträchtigung nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Hemmungsvermögen (die Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln) darlegen; pauschale Hinweise auf äußere Erscheinungen oder erinnerungsbezogene Äußerungen Dritter genügen nicht.

3

Zweifel über Tatsachen, die die Verteidigung zur Entkräftung der Anklage vorträgt (z. B. behauptete Falschbeschuldigung), dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten entschieden werden; der Tatrichter hat solche Einwendungen ernsthaft zu prüfen und, wenn Zweifel verbleiben, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

4

Der Tatrichter kann die Hauptverhandlung auf besonders schwer wiegende und gut nachweisbare Einzelakte beschränken; er muss aber insbesondere den Mindestumfang der Schuld bestimmen und begründen, warum andere Fälle für Schuldspruch und Strafzumessung unbeachtlich bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 21. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, den Lohnbuchhalter Franz ███, geboren ██████████ 1919 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21. November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Verden (Aller) zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Mit Ausnahme der Aufklärungsrügen sind die Verfahrensbeschwerden entweder unzulässig erhoben oder offensichtlich unbegründet.

Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Bemängelungen bedürfen aber – soweit sie sich nicht mit der Sachrüge decken – keiner näheren Behandlung, weil das angefochtene Urteil wegen durchgreifender sachlichrechtlicher Bedenken nicht bestehen bleiben kann und die Verteidigung so Gelegenheit erhält, die gewünschte Aufklärung in der neuen Hauptverhandlung durch entsprechende Beweisanträge herbeizuführen.

II.

1.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens leidet zunächst daran, dass der Umfang der fortgesetzten Handlung nicht genau festgestellt wird; auch ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, ob jeder unselbständige Teilakt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Das ist rechtlich fehlerhaft.

Denn auch bei einer fortgesetzten Handlung sind für jede Einzelhandlung, auf die sich das Urteil stützt, ausreichende Feststellungen erforderlich; alle Einzelakte der fortgesetzten Tat müssen rechtlich nachprüfbar sein (vgl. u. a. 5 StR 147/54 vom 25.5.1954; LK StGB Vorbem. zu § 73 Nr. 11; JR 1954, 268).

Damit ist nicht gesagt, dass in umfangreichen Fällen uferlose Beweiserhebungen notwendig sind. Vielmehr steht es dem Tatrichter frei, die Hauptverhandlung auf die schwererwiegenden und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen (vgl. BGH aaO).

Gleichwohl ist aber erforderlich, dass der Tatrichter sich über den Mindestumfang der Schuld schlüssig macht und die von ihm als erwiesen angesehenen Einzelhandlungen zumindest der Zahl nach im Urteil näher angibt.

Wie erwähnt, fehlt es hieran. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht einmal deutlich erkennen, in welchem Zeitraum sich der Angeklagte an seiner Tochter vergangen haben soll. An einer Stelle des Urteils heißt es lediglich, der Angeklagte habe mit den unzüchtigen Handlungen „schon im Jahre 1955 in der Wohnung in der Wüstenstraße begonnen“ – einen langen Zeitraum umfassend.

Diese Angabe über den Beginn des strafbaren Tuns ist an sich schon zu undeutlich. Unabhängig hiervon wird ihr Wert auch noch dadurch geschmälert, dass die Strafkammer nach dieser Feststellung fortfährt: „Auch hier ist es bereits zu gegenseitigen Berührungen der Geschlechtsteile gekommen, wobei allerdings Einzelheiten über die Art und Weise der Unzucht nicht feststehen“ (UA S. 4).

Der Zeitpunkt der letzten unzüchtigen Handlung ist dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Schließlich wird bei der allgemeinen Sachdarstellung von „mehrfachen unzüchtigen Handlungen“ gesprochen und bei der rechtlichen Würdigung dann ausgeführt: „Die in der Zahl nicht feststellbaren Einzelfälle stehen im Fortsetzungssusammenhang, da sich der Vorsatz des Angeklagten von vornherein darauf erstreckte, das Kind entsprechend zu verführen.“ Danach kann es sich hier nicht nur um Fassungsfehler der schriftlichen Entscheidung handeln. Der Tatrichter hat vielmehr aus Rechtsirrtum davon abgesehen, den Mindestumfang der Schuld genau festzustellen.

2.) Rechtlich bedenklich sind auch die Darlegungen des Urteils zur Frage der Anwendung des § 51 StGB.

a) Körperverletzung:

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Tattage der Körperverletzung „nach Arbeitsschluss mit einigen Kollegen in Gastwirtschaften getrunken“ (UA S. 5) und anschließend zusammen mit seiner Ehefrau weitere erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen, wie daraus hervorgeht, dass „seine Frau ihn nach einiger Zeit ermahnte, nicht so viel zu trinken“. An anderer Stelle des Urteils wird sogar festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 1957 „den ganzen Tag über getrunken“ (UA S. 8).

Bei diesen Feststellungen (und im Hinblick auf die Einlassung des Beschwerdeführers) bedurfte es näherer Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig war, als er seine Frau schlug. Das angefochtene Urteil begründet seine Auffassung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (unter Berufung auf die Beobachtungen von zwei Polizeibeamten) im Wesentlichen wie folgt:

„Ein Vollrausch lag bei ihm nicht vor. Er sprach klar und sicher und schwankte auch nicht. Er war orientiert und wusste, was vorgefallen war. Deshalb entschuldigte er sich auch und versprach, nicht wieder so zu handeln. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war deshalb nicht erheblich vermindert, so dass eine vorsätzlich begangene Tat vorliegt, für die er voll verantwortlich ist.“

Da Art und Menge des genossenen Alkohols nicht mitgeteilt werden, sind diese Darlegungen hier unzureichend. Denn abgesehen von der formelhaften Anführung des Gesetzeswortlauts besagen sie allenfalls etwas über die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen aber mitunter so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. u. a. BGHSt 1, 384, 385).

Hierzu hätte es also besonderer Ausführungen bedurft. Dies umso mehr, als die Strafkammer ihre Überzeugung offenbar allein auf Grund von Bekundungen medizinischer Laien über das äußere Erscheinungsbild und das Erinnerungsvermögen des Angeklagten gewonnen hat.

b) In Bezug auf das Sittlichkeitsverbrechen stellt der Tatrichter fest, der Angeklagte sei mit einer Ausnahme bei allen Unzuchtshandlungen „betrunken“, gleichwohl aber zurechnungsfähig gewesen. Diese Auffassung, die sich ersichtlich auf sämtliche „in der Zahl nicht feststellbaren Einzelfälle“ der fortgesetzten Tat bezieht, wird im Wesentlichen ebenfalls damit begründet, dass der Beschwerdeführer planmäßig und geschickt gehandelt habe. Auch insoweit fehlt es also an Darlegungen über das Hemmungsvermögen des Angeklagten.

3.) Schließlich können beide Verurteilungen auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer Zweifel über das Vorliegen tatsächlicher Umstände nicht zugunsten des Angeklagten hat ausschlagen lassen.

Die Verteidigung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe die Beschuldigungen erfunden, um einen Scheidungsgrund zu haben, wird im Urteil wie folgt widerlegt:

„Es ist nichts dafür hervorgetreten, dass zu dieser Zeit das Verhältnis zu dem Zahnarzt schon wieder so eng geknüpft war, dass Maritas Aussage von der Mutter in ein zweckdienliches System gebracht werden konnte und sollte. Die Tochter und die Ehefrau des Zahnarztes ███████ haben engere Beziehungen der Frau erst nach der Festnahme des Angeklagten bemerkt.“

Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu erweisen war. Vom Standpunkt eines Angeklagten aus ist das aber auch nicht erforderlich. Seine Behauptungen müssen vielmehr widerlegt werden. Daran fehlt es jedoch offenbar.

Denn auch aus der allgemeinen Sachdarstellung des Urteils geht nur hervor:

„Die Ehefrau hatte etwa 1952/53 Beziehungen zu dem der Familie bekannten Zahnarzt Dr. ███████ aus ███████ aufgenommen. Sie hat den Zahnarzt häufiger aufgesucht, angeblich aber nur, um sich bei ihm wegen ihrer großen Schwierigkeiten in der Ehe auszusprechen. Ehewidrige Beziehungen zu dieser Zeit konnten nicht festgestellt werden“ (UA S. 2).

Diese Ausführungen (die übrigens deshalb an Bedeutung gewinnen, weil Dr. ███████ sofort nach der Festnahme des Angeklagten zu dessen Ehefrau gezogen ist) lassen zumindest die Möglichkeit offen, dass sich der Tatrichter über die Frage früherer ehewidriger Beziehungen zwischen ██ und der Ehefrau des Angeklagten keine abschließende Meinung gebildet hat. Dann aber durften die hierüber bestehenden Zweifel nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausschlagen.

Auf diesem rechtlichen Mangel können beide Verurteilungen auch beruhen, weil die angefochtene Entscheidung der Frage früherer ehewidriger Beziehungen zwischen ███████ und der Hauptbelastungszeugin wesentliche Bedeutung beimißt.

Der erkennende Senat hat die Sache entsprechend der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSchmidtBorker
SarstedtHoepner

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