Treffer
BGH Urteil

Revision: Zahlungsunfähigkeit bei Konkursantragspflicht und Vermögensschaden beim Stundungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 526/53
Datum
14.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über die Revision eines GmbH-Geschäftsführers gegen seine Verurteilung u.a. wegen Verletzung der Konkursantragspflicht und Betrugs zu entscheiden. Er beanstandet, dass der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit nicht tragfähig festgestellt wurde, weil das Verhältnis erfüllter zu unerfüllten Verbindlichkeiten zeitlich und der Höhe nach nicht hinreichend aufgeklärt war. Außerdem trägt die Annahme eines Vermögensschadens beim Stundungsbetrug nicht, wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig sein kann bzw. dem Gläubiger nur eine inkongruente Sicherung entgangen wäre. Insoweit wurden Schuldsprüche und Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Verurteilung (u.a. einfacher Bankrott, Steuerhinterziehung, weitere Betrugsfälle) bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungsunfähigkeit liegt erst vor, wenn sich ein dauerndes Unvermögen zeigt, einen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Teil fälliger Verbindlichkeiten zu erfüllen; hierzu ist das Verhältnis von erfüllten zu unerfüllten Schulden zumindest annähernd festzustellen.

2

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Verletzung der Konkursantragspflicht bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, ab wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und der Verpflichtete dies erkennen konnte und musste.

3

Beim Stundungsbetrug entsteht ein Vermögensschaden nur, wenn die Forderung durch die Stundung wirtschaftlich an Wert verliert; dies setzt voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Stundung noch (mehr) zahlungsfähig war als später.

4

Ein Vermögensschaden kann nicht darauf gestützt werden, dem Gläubiger sei lediglich eine nicht geschuldete, inkongruente Sicherung (z.B. Leistung an Zahlungs statt oder zusätzliche Sicherheiten) entgangen.

5

In Steuerstrafsachen kann die Mindesthöhe der Steuerverkürzung bei unvollständiger Buchführung aufgrund konkreter Anhaltspunkte vorsichtig geschätzt werden, wenn das Gericht hierdurch die Überzeugung von der Mindestverkürzung gewinnt (§ 261 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 14. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Geschäftsführer Hans ███ aus ████, dort geboren am ██████ ███, wegen Konkursvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Hans K__ wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 14. März 1953, 1.) soweit es den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Konkursantragspflicht und wegen Betruges im Falle HC>IC_> verurteilt, 2.) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verletzung der Konkursantragspflicht (§§ 64, 84 GmbHG), wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO), wegen Steuerhinterziehung und wegen Betruges in vier Fällen verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden.

Seine Revision rügt Verletzung materiellen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Die Konkurs-Straftaten.

I.

Der Angeklagte, der keine kaufmännische Ausbildung durchlaufen und im Fleischerhandwerk nur die Gesellenprüfung abgelegt hat, war alleiniger Geschäftsführer der „Ersten ███████ Fleischwaren- und Konservenfabrik Hans FC_ GmbH“ in ████████. Zum Betrieb der Gesellschaft, eines Familienunternehmens, gehörte außer einer Fleischwarenfabrik ein Versand- und ein Ladengeschäft. Der Umsatz nahm nach der Währungsreform zunächst erheblich zu. Die Belegschaft des Betriebes stieg allmählich auf 140 Personen an. Die Betriebsanlagen wurden unter großen Aufwendungen, die im Wesentlichen durch einen Sparkassenkredit aufgebracht wurden, bis zum Jahre 1950 erneuert und stark erweitert. Mit der Erhöhung der technischen Betriebskapazität hielt die Organisation und die kaufmännische Leitung des Unternehmens nicht Schritt. Seit dem Jahre 1949 begann auch der Umsatz aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage zu sinken. Die Zahl der Beschäftigten betrug Ende 1949 nur noch 80 Personen. Die Vermögenslage war schon zu diesem Zeitpunkt sehr angespannt. In der Bilanz vom 31.12.1949 erschien ein Verlust von 32.500 DM. Die Entwicklung verschlechterte sich im Laufe des Jahres 1950 erheblich. Am 20.4.1951 wurde auf den Antrag des Angeklagten vom selben Tage das Konkursverfahren eröffnet.

1.) Aus bestimmten Tatsachen, die im Urteil dargelegt sind, folgert das Landgericht, die Gesellschaft sei spätestens Anfang März 1951 zahlungsunfähig gewesen (UA 37). Dies habe der Angeklagte spätestens am 10. März 1951 erkennen können und müssen (UA 39). Er habe es daher fahrlässig unterlassen, die Eröffnung des Konkursverfahrens spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen (§§ 64 Abs. 1, 84 GmbHG).

Wie der Revision zuzugeben ist, reichen die bisherigen Feststellungen trotz ihres Umfanges nicht aus, um den vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu begründen.

Der größte Teil der breiten Ausführungen des Urteils behandelt die allgemeine Vermögenslage der Gesellschaft, aus der sich ihre Überschuldung ergibt. Auf diese kommt es jedoch nicht an. Den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit leitet die Strafkammer im Wesentlichen aus der Entwicklung des Scheckverkehrs her (UA 18, 19, 39). Es ist schon bedenklich, in dieser Weise einen, wenn auch wesentlichen, Teil des Zahlungsverkehrs des Schuldners zugrunde zu legen. Aber auch er ergibt, für sich allein betrachtet, nicht deutlich, wann die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist.

Nachdem Ende Februar 1951 mehrere auf die Kreissparkasse gezogene Schecks teils eingelöst, teils zu Protest gegangen waren, wurden im Laufe des Monats März 1951 Schecks im Betrage von insgesamt 51.700 DM nicht eingelöst. In diesem Monat fanden aber 80 andere Schecks im Gesamtbetrage von 40.600 DM noch Deckung.

Von den Schecks, die zur Befriedigung von Gläubigern auf den Bankverein DC_ gezogen worden waren, gingen im Februar 1951 zwei Schecks mit unbekannten Beträgen zu Protest. Im März 1951 waren es 11 Schecks im Betrage von insgesamt rund 14.600 DM und weitere 6 Schecks mit unbekannten Beträgen. Vom 1. März 1951 bis zur Konkurseröffnung fanden aber weitere Schecks im Gesamtbetrage von rund 20.000 DM noch Deckung.

Bei allen diesen Angaben des Urteils ist nicht erkennbar, wie die eingelösten und die unbezahlt gebliebenen Schecks sich über die Zeit vom 1. März 1951 bis zur Konkurseröffnung am 20. April 1951 verteilen. Die Annahme des Landgerichts, die Gesellschaft sei spätestens am 1. März 1951 zahlungsunfähig gewesen, findet daher bisher keine ausreichende Grundlage in den Feststellungen. Diese ergeben auch keinen bestimmten anderen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit, der mehr als drei Wochen vor dem 20. April 1951 liegt.

Allerdings trifft es zu, dass die Gesellschaft seit Ende Februar 1951 einen großen Teil ihrer fälligen Verpflichtungen nicht mehr erfüllt hat, zumal sie es am 10. März 1951 zur Pfändung wegen einer Forderung von 1.600–1.700 DM kommen lassen musste. Andere nicht geringe Verbindlichkeiten wurden aber noch durch Schecks beglichen. Außerdem wurden vom 1.–24. März 1951 noch rund 4.400 DM Steuern entrichtet. Wie lange die Löhne, Gehälter, Sozialbeiträge, Strom- und Wassergebühren bezahlt worden sind, ergibt das Urteil nicht. Aus ihm lässt sich aus allen diesen Gründen nicht entnehmen, wann die Gesellschaft wegen Geldmangels andauernd außerstande war, ihren sofort zu erfüllenden Geldverbindlichkeiten im Wesentlichen nachzukommen. Denn erst dann war sie zahlungsunfähig. Die Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass im Verhalten des Schuldners sein dauerndes Unvermögen zutage tritt, einen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Teil der fälligen Schulden zu erfüllen. Wenn er also nur einem Teil seiner Verbindlichkeiten nachkommt, so muss das Verhältnis der bezahlten zu den unbezahlten Schulden wenigstens annähernd festgestellt und ermittelt werden, ob die Zahlung noch die Regel oder schon die Ausnahme ist (vgl. Jaeger KO § 30 Anm. 8).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach den §§ 64 Abs. 1, 84 GmbHG kann daher nicht bestehen bleiben.

2.) Die Bücher der Gesellschaft waren unordentlich geführt und gewährten bei der Eröffnung des Konkursverfahrens keine Übersicht über die Vermögenslage. Die wichtigsten Mängel waren folgende (UA S. 24): Von den vorhandenen Schulden von rund 750.000 DM ergaben sich nur rund 85.000 DM aus den Büchern. Seit Mitte 1950 war die Buchführung um etwa zwei Monate im Rückstand. Nach der Konkurseröffnung waren die dringendsten Nachbuchungen erst Mitte Mai 1951, also nach etwa drei Wochen, erledigt. Das Landgericht nimmt Fahrlässigkeit des Angeklagten an, weil er es an der nötigen Aufsicht habe fehlen lassen, und verurteilt ihn wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG.

Das Urteil hält in diesem Punkte der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Unübersichtlichkeit der Buchführung ist rechtlich einwandfrei dargetan.

Zu Unrecht leitet die Revision einen Widerspruch daraus her, dass das Urteil an anderer Stelle bei seinen Ausführungen darüber, dass der Angeklagte den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens fahrlässig verzögert habe, erklärt, er hätte „sich trotz der mangelhaften Buchführung Hilfszahlen für seine Berechnung (über die Vermögenslage der Gesellschaft) zusammenstellen lassen können“ (UA S. 39). Hiermit ist nur gesagt, dass der Angeklagte sich wenigstens einen ungefähren Überblick hätte verschaffen können. Dies bedeutet nicht, dass die Buchführung, die auch an dieser Stelle ausdrücklich als mangelhaft bezeichnet wird, den wirklichen Vermögensstand so übersichtlich, wie erforderlich, wiedergegeben hätte.

b) Auch die Ausführungen des Landgerichts über die Fahrlässigkeit des Angeklagten sind frei von Rechtsirrtum.

Der Buchhaltung, der Korrespondenz und dem Büro stand der Prokurist BC_ vor. Bei der Führung der Bücher unterstützte ihn anfangs ein Angestellter und seit Anfang 1950 außerdem ein Lehrling, seit Sommer 1950 jedoch im Wesentlichen nur noch der Lehrling, obwohl die Bücher um diese Zeit schon bis zu zwei Monaten im Rückstand waren. Der Angeklagte ließ wiederholte Bitten des Prokuristen ████ um Hilfskräfte zur Aufarbeitung der Rückstände unbeachtet, ermahnte nur zu schnellerem Arbeiten, zog aber die Arbeitskräfte der Buchhaltung sogar zeitweilig zu anderen Aufgaben heran und kümmerte sich nicht weiter um die Buchführung (UA 9, 10). Er trug auch durch Geschäfte ohne Rechnung dazu bei, dass sie unübersichtlich werden musste (UA S. 43).

Mit Recht folgert das Landgericht hieraus, dass der Angeklagte den ungenügenden Zustand der Buchführung fahrlässig verschuldet hat (UA S. 43, 44). Ohne Erfolg weist die Revision auf die Beschäftigung Kampmeyers hin. Dieser hatte nicht, wie die Revision behauptet, den Prokuristen BC_ bei der Buchführung allgemein zu überwachen, sondern nur bestimmte Aufgaben steuerlicher Art übernommen (UA S. 10). Nur soweit diese mit der Buchführung zusammenhingen, war er mit ihr befasst. Seine steuertechnischen Arbeiten setzten eine kaufmännische, ordnungsmäßige Buchführung voraus. Er hatte nicht verantwortlich für sie zu sorgen, sondern sie im steuerlichen Interesse des Betriebes auszuwerten. Dass er für diese Zwecke die Buchunterlagen „belegmäßig“ zu überprüfen und zu überwachen, die „Beratung in allen Buch-, Steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen“ übernommen und die Buchführung im Jahre 1949 in begrenztem Umfange hatte ändern lassen, machte ihn nicht für die Einzelheiten der Buchführung und deren Ordnungsmäßigkeit im Ganzen verantwortlich, übertrug ihm keine allgemeine Aufsicht über diesen Aufgabenkreis des Prokuristen Barg und nahm dem Angeklagten die Verantwortung nicht ab, zumal dieser die Mängel kannte und nichts Wirksames gegen sie unternahm.

II. Die Steuerhinterziehung.

Am 10. August 1950 gab der Angeklagte für das 2. Halbjahr 1948 und für das Jahr 1949 getrennte Erklärungen für die Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer ab (UA S. 28). Die Strafkammer nimmt „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ an, dass er dabei für den angegebenen Zeitraum mindestens 15.000 DM Bareinnahmen verschwiegen hat (UA S. 46). Sie kommt dazu auf Grund folgender Einzelheiten:

Das Kassabuch weist unter dem 5.7.1949, dem 15.11.1949 und dem 5.12.1949 mehr Ausgaben als Einnahmen aus. Es handelt sich insgesamt um 6.643,64 DM Mehrausgaben (UA 22). Die Strafkammer folgert daraus, dass tatsächliche Einnahmen in dieser Höhe nicht gebucht worden sind (UA 45, 46).

Die Firma ████ erhielt im September 1949 für 11.020 DM Waren. Als Einnahme wurden jedoch nur 5.510 DM gebucht. Die Strafkammer geht auf Grund eines Schreibens der Gesellschaft an die Firma DiC_ vom 9.9.1948 (UA 21) erkennbar davon aus, dass die restlichen 5.510 DM vereinbarungsgemäß bar an die Gesellschaft gezahlt worden sind.

Der Angeklagte hat zugegeben, im zweiten Halbjahr 1948 und im Jahre 1949 weitere Geschäfte ohne Rechnung gemacht zu haben. Aus den Zeitverhältnissen schließt das Landgericht, dass der Angeklagte für den Geschäftsbetrieb und für persönlichen Bedarf Mangelwaren gegen Fleisch eingetauscht hat, ohne diese Geschäfte durch die Bücher gehen zu lassen (UA S. 45). Sie erhöht daher den nicht gebuchten Einnahmebetrag von 12.153,64 DM, der sich aus dem Geschäft mit DiC_ und aus dem Kassabuch ergibt, auf insgesamt mindestens 15.000 DM, die in den Steuererklärungen des Angeklagten vom 10.8.1950 nicht berücksichtigt worden seien, und folgert daraus, dass 9.000 DM Körperschaftssteuer, 450 DM Umsatzsteuer und 2.250 DM Gewerbesteuer verkürzt worden sind (UA 46).

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

1.) Aus den §§ 468, 472 RAbgO ergibt sich entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrenshindernis; denn § 468 RAbgO setzt voraus, dass der Angeklagte zugleich selbst der Steuerschuldner ist. Die Bestimmung ist daher im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Hinterziehung von Steuern der Gesellschaft nicht anwendbar (vgl. RGSt 70, 3).

2.) Die Revision wendet sich gegen die Art, in der das Landgericht die Verkürzung der Steuereinnahmen festgestellt hat. Sie meint, es handele sich um ungenügende Annahmen und Schätzungen. Das trifft nicht zu. Bei der Eigenart der Verhältnisse konnte die Strafkammer auf Grund der angegebenen Einzelheiten zu einem bestimmten Mindestbetrag kommen. Der Angeklagte hatte selbst zugegeben, Geschäfte ohne Rechnungen abgeschlossen zu haben. In solchen Fällen lässt sich die genaue Höhe der in Betracht kommenden Beträge nicht immer im Einzelnen feststellen. Gegen eine vorsichtige richterliche Schätzung auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ist dann nichts einzuwenden. Voraussetzung ist, dass das Gericht auf diesem Wege die feste Überzeugung (vgl. § 261 StPO) von der Mindesthöhe der Steuerverkürzung gewinnt. Das ist hier der Fall.

3.) Dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung Tatsachen verwertet, die im Sachverhalt nicht erwähnt sind, ist unschädlich. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welchem Abschnitt des Urteils die Feststellungen zu treffen sind. Sie können daher noch in dem Teil nachgeholt werden, der die Beweiswürdigung behandelt.

Die beiläufige Wendung der Revisionsbegründung, diese Tatsachen seien „übrigens auch in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache gekommen“, enthält keine Rüge einer Verletzung des § 261 StPO. Denn ein Verfahrensverstoß muss eindeutig und bestimmt geltend gemacht werden. Es muss erkennbar sein, dass aus dem behaupteten Vorgang verfahrensrechtliche Folgerungen zugunsten des Beschwerdeführers hergeleitet werden. Daran fehlt es hier. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet; denn aus den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die Tatsachen, um die es sich handelt, in der Hauptverhandlung erörtert worden sind.

4.) Die Feststellung des Vorsatzes hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Obwohl der Angeklagte von kaufmännischen Dingen, insbesondere von Buchführung nichts verstand und sich nicht um sie kümmerte, konnte das Landgericht seine Kenntnis davon feststellen, dass das Geschäft mit DiC_ und andere ohne Rechnung abgeschlossene Geschäfte von den Büchern nicht erfasst waren. Beides lässt sich entgegen der Meinung der Revision miteinander vereinbaren.

Soweit es sich um die aus dem Kassabuch hervorgehenden Mehreinnahmen handelt, ist die Kenntnis des Angeklagten festgestellt, dass nicht alle Einnahmen verbucht waren. Er hat in diesem Punkte „mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, dass seine Erklärungen vom 10.8.1950 nicht stimmen konnten. Er hat diese Möglichkeit bewusst in Kauf genommen, um zu erreichen, dass nur in Höhe seiner Erklärungen Steuern festgesetzt wurden“ (UA S. 47). Hiermit ist der bedingte Vorsatz der Steuerhinterziehung entgegen der Auffassung der Revision rechtlich einwandfrei dargetan.

5.) Die Steuerhinterziehung war nach § 396 Abs. 3 RAbgO mit der Feststellung der zu geringen Steuerbeträge vollendet. Sie wurde durch die spätere Eröffnung des Konkursverfahrens nicht rückgängig gemacht. Die längeren Ausführungen der Revision zu diesem Punkte liegen neben der Sache.

III. Die Betrugsfälle.

1.) Der Angeklagte hatte am 20.12.1950 von der Firma HC>IC_> in █████ für 1.981 DM Waren bezogen, die vereinbarungsgemäß innerhalb 30 Tagen zu bezahlen waren. In der Folgezeit hielt der Angeklagte den Gläubiger hin. Dieser beauftragte am 2.4.1951 einen Rechtsanwalt, Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl zu erwirken. Er ließ sich aber bei einem Besuch in ███ am 3.4.1951 vom Angeklagten durch unrichtige Angaben, haltlose Versprechungen und Hingabe vordatierter Schecks, die später nicht eingelöst wurden, beruhigen und nahm daher von den beabsichtigten gerichtlichen Schritten Abstand. Er bestand infolge der Täuschung durch den Angeklagten auch nicht auf seinem bei dem Besuch zunächst vorgebrachten Verlangen nach „Sicherheiten durch Lieferung von Fleisch und Dosenwaren oder durch Übereignung einer Buchungs- oder einer Schreibmaschine“ (UA 32).

Die Strafkammer nimmt in diesem Falle vollendeten Betrug an. Den Vermögensschaden findet sie „in der nicht mehr rechtzeitig beschafften, damals aber zum Teil noch möglichen Sicherheit“ (UA S. 53).

Die Revision macht neben unzulässigen tatsächlichen Angriffen gegen die Feststellung der Täuschungshandlung mit Recht geltend, dass der Vermögensschaden rechtlich nicht einwandfrei begründet ist.

a) Es handelt sich um einen sogenannten Stundungsbetrug. Bei ihm liegt ein Vermögensschaden des Gläubigers vor, wenn seine Forderung infolge der Stundung wirtschaftlich an Wert verloren hat. Dies setzt voraus, dass der Schuldner zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später. Das Vermögen des Gläubigers wird durch die Stundung nicht geschädigt, wenn der Schuldner schon vor oder bei der Stundung zahlungsunfähig und die Forderung daher wertlos oder ebenso gefährdet war wie später (vgl. RG HRR 1938, 863; 1940, 1270; BGHSt 1, 262/364).

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach den §§ 64 Abs. 1, 84 GmbHG darauf gestützt, die Gesellschaft sei spätestens seit dem 1. März 1951 zahlungsunfähig gewesen (vgl. oben Nr. I 1). Diese Annahme ist zwar rechtlich nicht ausreichend begründet, um die Verurteilung des Angeklagten wegen verzögerten Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu rechtfertigen. Von der Möglichkeit, dass sie zutrifft, muss aber ausgegangen werden, soweit dem Angeklagten der Vorwurf des Betruges gemacht wird. Mit dieser Möglichkeit ist die Annahme unvereinbar, dass der Gläubiger ███████ wegen seiner Forderung noch ganz oder zum Teil befriedigt worden wäre, wenn er alsbald gerichtliche Schritte unternommen hätte, statt sich auf weiteres Abwarten einzulassen.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass es dem Gläubiger ████ noch zwei Tage vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gelang, einen dinglichen Arrest zu erwirken und 5 Kraftfahrzeuge zu pfänden (UA 36); denn es steht nicht fest, dass diese Vermögenswerte Eigentum der Gesellschaft und nicht schon anderen Gläubigern rechtswirksam zur Sicherheit übereignet waren. Das Urteil lässt erkennen, dass ██████ bis zur Hauptverhandlung noch nicht befriedigt worden war (UA S. 58).

b) Dies alles mag das Landgericht auch nicht verkannt haben. Denn es begründet den Vermögensschaden HC>IC_> jedenfalls nicht ausdrücklich damit, dass Klage und Zwangsvollstreckung noch zur Befriedigung geführt hätten, sondern findet ihn „in der nicht mehr rechtzeitig beschafften, damals aber zum Teil noch möglichen Sicherheit“. Dabei übersieht es aber, dass HC>IC_> nur einen Anspruch auf Geld und nicht auf Lieferung von Fleischwaren an Zahlungsstatt oder auf Übereignung von Büromaschinen zur Sicherheit hatte. Durch das Unterbleiben einer solchen „inkongruenten Deckung“ entstand ihm daher rechtlich kein Vermögensschaden.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges kann also aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben.

2.) In den Betrugsfällen Wirtschaftsgenossenschaft ██ (UA 33, 56, 57), █████ (UA 34, 57, 58) und █████ (UA S. 35, 36, 58, 59) bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte kaufte hier am 26.2., 20.3. und 22.3.1951 größere Mengen Schlachtvieh und täuschte die Verkäufer über die sehr ungünstige Lage seiner Gesellschaft und über die sich daraus ergebende erhebliche Gefährdung und wirtschaftliche Minderwertigkeit ihrer Kaufpreisforderungen. Er wusste, dass er nicht werde bezahlen können, und wollte dies auch nicht. Es kam ihm nur darauf an, das Vieh zu bekommen, um die Geschäfte der Gesellschaft noch eine Zeitlang fortsetzen zu können.

Die Angriffe der Revision richten sich unzulässig gegen die Feststellungen, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum und ohne die behaupteten Widersprüche getroffen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (4)