Revision verworfen: Verurteilung wegen verspäteter Konkursanmeldung (§64 GmbHG) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 313/57
- Datum
- 16.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Geschäftsführers zur Anmeldung des Konkurses nach §64 GmbHG entsteht mit der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, nicht erst mit einer generellen Zahlungseinstellung.
Zahlungsunfähigkeit kann bereits dann vorliegen, wenn trotz Befriedigung mehrerer Gläubiger mindestens ein Gläubiger nicht befriedigt werden kann; Umstände wie Zahlungen nur durch Verwendung von Finanzwechseln können Zahlungsunfähigkeit indizieren.
Die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Konkursanmeldung ist nach §§64, 84 GmbHG strafbar; die Tat kann fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden und die Feststellung des Vorsatzes darf strafschärfend verwertet werden.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die den Schuldspruch oder die Strafzumessung erschüttern; die richtige Anwendung einschlägiger Normen (hier u. a. §27 StGB) genügt der Revisionsprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. April 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen C. aus W., den Kaufmann E., dort geboren am [REDACTED], Sachbezeichnung: [REDACTED] wegen Bankrotts u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. April 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte war wegen einfachen Bankrotts, wegen Betrugs, verspäteter Konkursanmeldung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sechs Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung war ihm bewilligt. Auf seine Revision wurde das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges und verspäteter Konkursanmeldung in vollem Umfang, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuldfrage aufgehoben.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges freigesprochen, ihn wegen Bankrotts zu einem Monat, wegen verspäteter Konkursanmeldung zu zwei Monaten Gefängnis und 200,-- DM Geldstrafe, wegen Nichtabführung einbehaltener Versicherungsbeiträge zu einem Monat Gefängnis verurteilt und eine Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis gebildet.
Der Angeklagte hat seine Revision gegen dieses Urteil auf die Verurteilung wegen verspäteter Konkursanmeldung beschränkt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
1. Schuldspruch.
Die Nachprüfung ergibt zum Schuldspruch hinsichtlich der verspäteten Konkursanmeldung keinen den Bestand des Urteils erschütternden Rechtsfehler.
Soweit die Revision gegen die Feststellung des Termins der Zahlungseinstellung vorbringt, geht sie an der Sache vorbei; denn die Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anmeldung des Konkurses entsteht nicht mit der Zahlungseinstellung, sondern mit der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (§ 64 GmbHG). Zahlungsunfähigkeit liegt aber auch dann vor, wenn eine Zahlungseinstellung noch nicht erfolgt ist (Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, 131 Anm. zu § 64 GmbHG), dann, wenn trotz Befriedigung mehrerer Gläubiger auch nur einer nicht befriedigt werden kann (Kohlhaas in Erbs aaO, KX 155, A 2 zu § 241 KO; BGH Urt. 4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953).
Dass dieser Fall spätestens am 1. Dezember 1952 eingetreten war, ergeben die Feststellungen der Strafkammer einwandfrei, umso mehr, als die nach diesem Zeitpunkt bewirkten Zahlungen nur durch Verwendung von Finanzwechseln möglich waren. Die Kenntnis des Angeklagten hiervon hat das Landgericht ebenfalls festgestellt.
2. Strafaussprach.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zwar strafschärfend angeführt, dass der Angeklagte nicht unverzüglich auf seiner Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die notwendigen Folgerungen für die Einleitung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens getroffen hat. Damit hat es aber nicht, wie die Revision meint, den Tatbestand des § 84 i. V. m. § 64 GmbHG als Strafschärfungsgrund verwendet.
Die Strafkammer hat vielmehr mit der Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit festgestellt, dass er vorsätzlich die Konkursanmeldung verspätet bewirkt hat. Da das Vergehen nach §§ 84, 64 GmbHG auch fahrlässig begangen werden kann (RGSt 50, 151; RG JW 1927, 1380; BGH Urteile 5 StR 526/53 vom 23. April 1954 und 1 StR 241/56 vom 21. Dezember 1956), durfte die schwerere Schuldform strafschärfend berücksichtigt werden.
Die richtige Anwendung des § 27 StGB ist rechtsfehlerfrei dargetan.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |