Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §84 GmbHG wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 247/56
Datum
21.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten werden teilweise stattgegeben: Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen Vergehens nach §84 GmbHG und der Gesamtstrafausspruch werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht bemängelt unzureichende Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit (Bilanzlage, Zahlungsweise, Möglichkeit der Mittelbeschaffung). Die Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs und Unterschlagung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 84 Abs. 3 GmbHG erfasst sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Unterlassen des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.

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Mittäterschaft setzt Vorsatz voraus; eine gemeinschaftliche Verurteilung wegen ausschließlich fahrlässiger Tatbegehung ist nicht zulässig.

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Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 64 Abs. 1 GmbHG genügen nicht allein eine relativ geringe Unterdeckung des Umlaufvermögens gegenüber kurzfristigen Verbindlichkeiten oder ein späterer Zusammenbruch; das Gericht hat nähere Feststellungen zu Zahlungsweise, Verhältnis bezahlter zu unbezahlten Schulden und zur Möglichkeit der Mittelbeschaffung zu treffen.

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Bei vorgelegten Urkunden ist nicht bereits durch deren Aktenlage anzunehmen, sie seien „hierbei geschaffene Beweismittel“ i.S.v. § 245 StPO; ihre Verwertung erfordert, dass Prozessbeteiligte deren Verlesung oder anderweitige Verwendung beantragen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 29. Februar 1956

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. Februar 1956, soweit sie wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens nach § 84 GmbHG verurteilt worden sind, mit den Feststellungen hierzu und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen § 84 GmbHG und eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, den Angeklagten Werner █████ außerdem wegen Unterschlagung verurteilt. Ihre Rechtsmittel sind nur zum Teil begründet.

I. Die Revisionen meinen, den Angeklagten stünden die §§ 2, 3 StrFG 1954 zur Seite. § 2 Abs. 2 StrFG kommt mit Rücksicht auf die Höhe der erkannten Strafen nicht in Betracht. § 3 Abs. 1 StrFG kann auch keine Anwendung finden. Die Angeklagten begannen nach dem Verlust ihres Vermögens in der sowjetischen Besatzungszone im September 1945 in ████████████ den Betrieb einer Ziegelei. Im Jahre 1947 gründeten sie dazu eine Baugesellschaft. Beide Unternehmen liefen bis zum Jahre 1951 ohne irgendwelche Schwierigkeiten. Das Betriebskapital der Baugesellschaft betrug 35.000 DM. Die Angeklagten hatten außerdem im Jahre 1949 ein Grundstück erworben, dessen Wert sie mit 200.000 DM angaben. Die Kriegs- und Nachkriegsereignisse waren also den wirtschaftlichen Wiederaufstieg der Angeklagten nicht hinderlich gewesen. Dass ihre Baugesellschaft vom Jahre 1951 ab in Zahlungsschwierigkeiten geriet und im Jahre 1952 zusammenbrach, ist nach den einwandfreien Feststellungen des Landgerichts nur darauf zurückzuführen, dass die Angeklagten leichtfertig Bauaufträge in einem Umfange übernahmen, für den ihre Betriebsmittel nicht ausreichten.

Die Revisionen rügen als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer die von der ███ Sparkasse zu den Akten eingereichten Urkunden nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Sie tragen aber keine Tatsachen vor, die hierzu drängten. Die Strafkammer hat den Sparkassendirektor über den geschäftlichen Verkehr der Gesellschaft mit der Sparkasse als Zeugen vernommen. Wenn die Angeklagten oder ihr Verteidiger glaubten, dass hierbei etwas ungeklärt geblieben sei, hätten sie sachgemäße Anträge stellen können.

II. Hierbei geschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO waren diese Urkunden entgegen der Ansicht der Revisionen nicht, da kein Prozessbeteiligter beantragt hatte, sie zu verlesen (RGSt 41, 4; 13).

III. Die Verurteilung nach § 84 GmbHG ist rechtlich nicht einwandfrei begründet. Die Strafkammer nimmt an, die „Baugesellschaft Gebrüder Ma[REDACTED]“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer die Angeklagten waren, sei seit dem 31. Dezember 1951 zahlungsunfähig gewesen. Sie schließt dies zunächst aus der Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1951, nach der den „kurzfristigen Verbindlichkeiten“ in Höhe von rund 335.000 DM ein Umlaufvermögen von rund 281.200 DM gegenüberstand. Ferner führt das Landgericht aus, aus dem späteren Zusammenbruch der Gesellschaft folge, dass sie seit dem 31. Dezember 1951 nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Mit dieser Begründung ist eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Sinne des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht nachgewiesen. Das Umlaufvermögen bleibt hinter den „kurzfristigen Schulden“ nur um rund 18 vom Hundert zurück. Dies rechtfertigt nach der Erfahrung des Lebens noch nicht den Schluss, dass die Gesellschaft andauernd außerstande gewesen sei, ihren sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im Wesentlichen nachzukommen. Eher ließe sich bei dem verhältnismäßig geringen Unterschied das Gegenteil annehmen. Der spätere Zusammenbruch der Gesellschaft lässt nicht ohne Weiteres einen sicheren Schluss auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu.

Das Landgericht führt an, dass sich die alten Schulden der Gesellschaft am 31. Dezember 1951 auf 70.000 DM beliefen und die Mehrzahl alter Gläubiger keine Befriedigung von den Einnahmen erhielt, die der Gesellschaft nach dem 31. Dezember 1951 bis zum 4. April 1952 noch in Höhe von rund 276.000 DM zuflossen. Aber auch daraus ergibt sich keine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Wenn der Schuldner einem Teil seiner Verbindlichkeiten nachkommt, so muss das Urteil das Verhältnis der bezahlten zu den unbezahlten Schulden wenigstens annähernd klarstellen, damit sich prüfen lässt, ob die Zahlung noch die Regel oder schon die Ausnahme ist (BGH, Urteil 5 StR 526/53 vom 23. April 1954). Solche Feststellungen fehlen trotz der im Übrigen recht ausführlichen Urteilsgründe. Die Strafkammer erörtert nicht einmal, ob und wie lange die Gesellschaft Löhne, Gehälter, Sozialbeiträge, Strom- und Wassergebühren gezahlt hat, obwohl gerade hierin in der Regel wichtige Anzeichen für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens liegen.

Ungeprüft geblieben ist auch, ob die Angeklagten sich die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme einer Hypothek hätten verschaffen können oder ob sie dies im damaligen Zeitpunkt jedenfalls annehmen durften.

Ob die Gesellschaft überschuldet gewesen ist, hat die Strafkammer nicht näher untersucht. Sie erklärt dies beiläufig für möglich, trifft jedoch hierzu keine Feststellungen.

Demnach sind die Verurteilung nach § 84 GmbHG und der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Für die neue Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, dass § 84 GmbHG zur inneren Tatseite Fahrlässigkeit genügen lässt. Das gilt sowohl für das Nichterkennen der Zahlungsunfähigkeit als auch für das Verzögern des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens. Diese Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 44, 48; 51, 50, 151; RG JW 1927, 1380, 34), wie die Revisionen selbst anerkennen. Der Bundesgerichtshof hat sich ihr in der Entscheidung 5 StR 526/53 vom 23. April 1954 angeschlossen. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Strafbar ist nach § 84 Abs. 3 GmbHG, wer den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden unterlassen hat; dieser Begriff umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Auch § 297 Nr. 3 des Aktiengesetzes, die entsprechende Bestimmung für Aktiengesellschaften, stellt ausdrücklich vorsätzliches und fahrlässiges Unterlassen unter Strafe; für § 84 Abs. 3 GmbHG kann nichts anderes gelten.

Unrichtig ist nur, dass die Strafkammer ein gemeinschaftlich fahrlässig begangenes Vergehen gegen § 84 GmbHG für möglich hielt. Mittäterschaft setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus.

Das weitere tatsächliche Vorbringen der Revisionen kann die Strafkammer in der neuen Verhandlung berücksichtigen.

IV. Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGHSt 6, 198). Die Revisionen meinen, da die ███ Sparkasse am 4. April 1952 noch eine Kreditmöglichkeit für die GmbH in Höhe von 23.000 DM als gegeben angesehen habe, sei den Angeklagten nicht sicher widerlegt, dass sie nach diesem Zeitpunkt noch geglaubt hätten, Arbeiten der Handwerker bezahlen zu können. Nach den Feststellungen waren sich jedoch die Angeklagten bewusst, dass an dem bevorstehenden Vergleichsverfahren alle Gläubiger beteiligt sein würden. Hieraus folgert die Strafkammer angesichts der inzwischen aufgelaufenen Schuldenlast der Gesellschaft rechtlich einwandfrei, dass die Angeklagten damit rechneten, die Handwerker, die sie nach dem 4. April 1952 beschäftigten, nicht oder nicht in voller Höhe befriedigen zu können. Sie stellt ferner fest, dass die Angeklagten diesen Erfolg auch billigten. Damit ist der Schädigungsvorsatz dargetan. Auch sonst enthält das Urteil zur äußeren und inneren Tatseite des § 263 StGB die erforderlichen Feststellungen.

V. Die Verurteilung des Angeklagten Werner █████ wegen Unterschlagung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Seine Revisionsschrift führt hierzu nichts aus. Der mündliche Vortrag widerspricht den Feststellungen.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. PeetzWernerDr. Hengsberger
Dr. HirehnerHübner
Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §84 GmbHG wegen unzureichender Feststellungen — Themis