Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 518/59
Datum
24.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Schulleiter, wurde wegen Unzucht mit einer ihm zur Erziehung anvertrauten Schülerin verurteilt; die Revision blieb erfolglos. Zentral war die Frage, ob die Zustimmung der damals nahezu 17–18 Jahre alten Schülerin den Missbrauchstatbestand ausschließt. Der BGH bestätigt, dass das bloße Vorliegen des Abhängigkeitsverhältnisses den Missbrauch begründet und Zustimmung nur ausnahmsweise beachtlich ist. Maßgeblich seien Schutz des Vertrauensverhältnisses und Nachahmungsgefahr in der Schulgemeinschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht nach § 174 Nr. 1 StGB ist grundsätzlich erfüllt, wenn jemand, dem eine Minderjährige zur Erziehung anvertraut ist, mit ihr unzüchtige Handlungen vornimmt; es genügt das Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses ohne weiteren Einflussnachweis.

2

Die Zustimmung der minderjährigen Person schließt den Missbrauchstatbestand nach § 174 Nr. 1 StGB grundsätzlich nicht aus; eine rechtserhebliche Zustimmung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Minderjährige dem Ende des geschützten Alters nahe steht, in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre handelt und durch die Zustimmung der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird.

3

Bei Erziehungsverhältnissen, die eine Erziehungsgemeinschaft (z. B. Schulgemeinschaft) bilden, ist die Gefahr der Vertrauensstörung und der Nachahmung durch andere Schutzpersonen besonders zu berücksichtigen; diese Gefahr spricht gegen die rechtliche Beachtlichkeit einer Zustimmung der Minderjährigen.

4

Zweck von § 174 Nr. 1 StGB ist nicht nur der Schutz der geschlechtlichen Ehre, sondern auch der Schutz des Vertrauens der Eltern und Öffentlichkeit in Erziehungsverhältnisse; daher sind Lehrer in aller Regel auch dann strafbar, wenn die Schülerin nahezu 17 oder 18 Jahre alt ist und scheinbar einwilligt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberstudiendirektor Walther M. ███████ aus ███, geboren am ██ 1908 in ████, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

für Recht

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Juni 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt.

Sie hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte war als Oberstudiendirektor Leiter der ██████████████████ in ████. Er ist seit 1938 verheiratet. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1939, 1945 und 1945 geborene Kinder hervorgegangen. Zu den Schülerinnen der ███████████████████ gehörte seit Ende 1955 Sybille B. ████████. Zwischen dem Angeklagten und Sybille ██████ entwickelte sich bald ein freundschaftliches Verhältnis und später ein Liebesverhältnis. In der Zeit zwischen dem 16. März 1957 und Herbst 1958 küsste der Angeklagte Sybille ██████████████ in Räumen der Schule aus sexuellen Beweggründen auf den Mund und andere Körperstellen. In der Zeit zwischen dem 20. Mai 1957 und dem 7. Oktober 1958 machten beide ungefähr 50 Badeausflüge. Auch auf diesen Ausflügen küsste der Angeklagte Sybille ████████ sinnlicher Lust. In etwa 20 Fällen zog Sybille ██████ sich an den Badestellen vollkommen aus. Der Angeklagte küsste sie am ganzen Körper, insbesondere mehrfach an der Brust und am Geschlechtsteil. Sybille ███ war bei Beginn der unzüchtigen Handlungen nahezu 17, bei der letzten Handlung 18 Jahre alt.

Die Strafkammer hat es dahingestellt sein lassen, ob Sybille B. ███ nach ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung in der Lage war, aus freiem, durch das Abhängigkeitsverhältnis nicht beeinflusstem Entschluss in das Verhalten des Angeklagten einzuwilligen. Sie ist überzeugt, dass ihr Entschluss einzuwilligen auch darauf beruhte, dass der Angeklagte ihr Schulleiter war.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen greifen schon deshalb nicht durch, weil es im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht darauf ankommt, ob Sybille ███ aus freiem Entschluss in das Verhalten des Angeklagten eingewilligt und welche Bedeutung bei ihrem Entschluss die Tatsache gehabt hat, dass der Angeklagte ihr Schulleiter war.

Das Gesetz erwartet von demjenigen, dem eine Minderjährige im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung anvertraut ist, dass er seinen Einfluss dahin ausübt, die Minderjährige vor schädlichen Einflüssen in sittlicher Hinsicht zu bewahren. Nimmt er entgegen dieser Pflicht mit der Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich allein dadurch, dass die Beteiligten zueinander in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art stehen, als Missbrauch (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 280/281). Ein über diesen Zusammenhang hinausgehender Einfluss des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. BGH 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 in NJW 1951, 726).

Von diesem Grundsatz in dem hier vorliegenden Falle abzugehen besteht kein Anlass.

Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass das Merkmal des Missbrauchs zur Unzucht zu verneinen sei, wenn es sich bei der Minderjährigen um ein geschlechtlich erfahrenes Mädchen handelt und der Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen unzweideutig von ihr selbst ausgegangen ist (so BGH 3 StR 96/51 vom 29. März 1951; 5 StR 195/52 vom 10. April 1952; 5 StR 78/53 vom 7. Mai 1953). In den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, hatte die Minderjährige aus eigenem Antrieb sich zu der Obhutsperson ins Bett gelegt oder ihr an den Geschlechtsteil gegriffen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Sybille ██ █████ hatte zwar bei dem ersten Vorfall am 16. März 1957 dem Angeklagten zu erkennen gegeben, dass sie in ihm nicht nur ihren Schulleiter und zweiten Vater sehe, und ihn umarmt. Sie hatte auch am 20. Mai 1957 dem Angeklagten gegenüber den Wunsch geäußert, mit ihm allein baden zu gehen, und bei dem ersten Badeausflug beim Umziehen ungewollt die Decke verloren, so dass sie unbekleidet vor dem Angeklagten stand. Dies alles war aber kein Verhalten, durch das sie unzweideutig zu den unzüchtigen Handlungen Anstoß gab, die der Angeklagte alsdann mit ihr vornahm.

Der Angeklagte hat vielmehr die Gelegenheiten, die ihm durch das keineswegs unzweideutig auf unzüchtige Handlungen abzielende Verhalten des Mädchens gegeben wurden, ausgenutzt, um von sich aus unzüchtige Handlungen mit ihr vorzunehmen.

Das Merkmal des Missbrauchs zur Unzucht kann allerdings ausnahmsweise auch durch bloße Zustimmung der Minderjährigen zu den unzüchtigen Handlungen ausgeschlossen sein, wenn die Minderjährige dem Ende des geschützten Alters nahesteht, in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre handelt und durch die Zustimmung der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Nur eine Zustimmung, die den Zweck des Gesetzes nicht vereitelt, ist rechtlich beachtlich (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 281/282). Sie lag hier nicht vor.

§ 174 Nr. 1 StGB will nicht nur die geschlechtliche Ehre der abhängigen Minderjährigen schützen. Zweck der Vorschrift ist außerdem, Über- und Unterordnungsverhältnisse der in ihr genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten und die geschützten Personen vor jeder Beeinflussung ihrer geschlechtlichen Freiheit zu schützen, weil geschlechtliche Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Obhutsperson und ihr Vertrauen zu dieser erschüttern können (vgl. BGHSt 1, 71, 72; 5, 147, 149; 8, 278, 280). Das Erziehungsverhältnis, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, war nicht auf den Angeklagten und Sybille ██████████████████ beschränkt. Der Erziehung des Angeklagten waren außer Sybille ██████ andere minderjährige Schülerinnen derart anvertraut, dass sie und Sybille ██ eine Erziehungsgemeinschaft (Schulgemeinschaft) bildeten. Sie alle waren im Übrigen nicht nur dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut, sondern auch anderen Lehrern, die dem Angeklagten als Schulleiter unterstellt waren. Bei Erziehungsverhältnissen dieser Art birgt die Tatsache, dass einer der Lehrer – hier der Angeklagte – mit einer Schülerin unzüchtige Handlungen vornimmt, die Gefahr in sich, dass dies anderen Schülerinnen der Schule bekannt wird und hierdurch auch bei anderen Schülerinnen die Achtung vor dem Täter und das Vertrauen zu ihm erschüttert werden, sowie möglicherweise andere Schülerinnen das Beispiel, das der Täter gibt, mit ihm oder anderen Lehrern nachahmen oder nachzuahmen bestrebt sind. Dabei ist zu beachten, dass dies auch Schülerinnen sein können, denen Wesen und Bedeutung der Geschlechtsehre noch nicht voll bewusst sind.

Diese Gefahr darf nicht unterschätzt werden. Sie kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine rechtlich beachtliche Zustimmung vorliegt, die das Merkmal des Missbrauchs zur Unzucht ausräumt, nicht unbeachtet bleiben. § 174 Nr. 1 StGB verfolgt außer den oben bereits genannten Zwecken auch das Ziel, das Vertrauen sowohl der Eltern der Schülerinnen als auch der Allgemeinheit darauf zu schützen, dass Erziehungsverhältnisse dieser Art von geschlechtlichen Beziehungen freigehalten werden und die Erzieher die Gelegenheit zu geschlechtlicher Annäherung, die solche Erziehungsverhältnisse vielfach bieten, nicht ausnutzen (so BGH 4 StR 380/57 vom 10. Oktober 1957).

Ein Oberstudiendirektor, der mit einer minderjährigen Schülerin der von ihm geleiteten Schule unzüchtige Handlungen vornimmt, gefährdet jenes Vertrauen. Er ist daher in aller Regel auch dann nach § 174 Nr. 1 StGB strafbar, wenn die Schülerin zur Tatzeit bereits nahezu 17 oder gar 18 Jahre alt ist und in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre den unzüchtigen Handlungen zustimmt. Das gilt auch hier.

Die weiteren Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet. Auch sonst lässt das Urteil keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaBorker

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