Revision verworfen: Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) durch Lehrer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/57
- Datum
- 10.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB erfasst den Täter, der seine in einem Überordnungsverhältnis begründete Obhutstellung ausnutzt, um mit einer anvertrauten minderjährigen Person geschlechtlich zu verkehren; die Einwilligung des Abhängigen ist in der Regel rechtlich unbeachtlich.
Eine behauptete gegenseitige Liebe oder die Absicht späterer Eheschließung schließt den Missbrauch der Obhutsstellung nicht aus; darüber entscheidet die tatrichterliche Würdigung anhand des gesamten Verhaltens und der Umstände.
Die Vernehmung einer beteiligten Person nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht stets geboten; das Tatgericht kann bei ausreichendem Schrift‑ und sonstigem Beweismaterial sowie fehlendem Vernehmungsantrag auf weitere Zeugen verzichten.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch bloße Zweifelsäußerungen ersetzen; Angriffe gegen Schlusssätze der Würdigung sind unzulässig, sofern keine Verfahrensfehler vorliegen und die Feststellungen tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ █ ███ den Lehrer ███████ ██████, geboren am ████, in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 4. April 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 5. April 1957 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie über drei Monate hinausgeht, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, von Geburt Lette, war von September 1954 bis zu den Sommerferien 1956 Lehrer am Gymnasium des Ausländerlagers ███████ in ████████. Er unterrichtete dort in der ersten und zweiten Klasse. Zu den Schülern der 2. Klasse gehörte die █████ ████ ████, geborene Biruta X., die Tochter eines in ███████ in ████████ wohnhaften Studienrats, die auch im Internat des Gymnasiums wohnte. Seit dem 1. April 1956 war der Angeklagte ihr Klassenlehrer. Mit dieser Schülerin hat er vom 20. September 1955 bis zu seinem Ausscheiden aus der Schule wiederholt, schließlich etwa einmal wöchentlich, geschlechtlich verkehrt. Hierdurch wurde das Mädchen etwa im Juli 1956 schwanger. Als Biruta ihm das im September 1956 brieflich mitteilte, übersandte er ihr Chinin-Tabletten und versuchte sie in mehreren Briefen dazu zu überreden, ihre Schwangerschaft durch die Einnahme dieser Tabletten zu unterbrechen. Der Angeklagte ist seit 1951 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Diese Ehe ist nicht glücklich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, dass der Tatrichter die Biruta ████ unter Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO nicht als Zeugin vernommen habe. Die Revision hält auch die Vorschrift des § 261 StPO für dadurch verletzt, dass die Strafkammer „zu Ungunsten des Angeklagten Tatsachen verwertet“ habe, von denen sie „offenbar nicht voll überzeugt“ war; damit wird auf die Ausführungen der Urteilsgründe zu der Frage Bezug genommen, ob „das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Biruta von einer echten Liebe bestimmt“ gewesen sei. Zu beiden Verfahrensrügen wird bei Erörterung der Sachrüge Stellung genommen.
1.) Der auf § 174 Nr. 1 StGB gestützte Schuldspruch lässt Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.
Dass die damals 16-jährige Biruta der Erziehung und Ausbildung des Angeklagten anvertraut war, hat das Landgericht zutreffend aus der Stellung des Angeklagten als ihr Lehrer und aus den besonderen Verhältnissen der Lagerschule hergeleitet.
In dieser seiner übergeordneten Stellung hat der Angeklagte seine Schülerin auch zur Unzucht missbraucht. Nach feststehender Rechtsprechung bezweckt § 174 Nr. 1 StGB die Reinhaltung derartiger Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen; wem ein Minderjähriger in dieser Weise anvertraut ist, von dem erwartet das Gesetz, dass er seinen Einfluss dahin ausübt, die ihm anvertraute Person vor schädlichen Einflüssen auf geschlechtlichem Gebiet zu bewahren. Das stellt gerade auch die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Amtliche Sammlung Bd. 8 S. 278/280) an den Anfang ihrer Ausführungen über den Begriff des „Missbrauchs“. Auch durch einen mit Zustimmung oder gar auf Anregung seines Schützlings vorgenommenen Geschlechtsverkehr verletzt der Täter in aller Regel jene Pflicht. Der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, dass es sich hier um einen der seltenen Ausnahmefälle handelte, in denen die Zustimmung der abhängigen Person „rechtlich beachtlich“ sein könnte, weil beide Beteiligten aus Beweggründen gehandelt hätten, die vor der Rechtsordnung bestehen können. Der Sachverhalt, von dem die Revision ausgeht, dass nämlich „offenbar beide in der ernsten Absicht späterer ehelicher Verbindung handelten“, entspricht nicht den Feststellungen des Landgerichts. Dass im Gegenteil „keine echte Liebe vorlag“, entnimmt der Tatrichter insbesondere aus dem Verhalten des Angeklagten, nachdem ihm die Schwangerschaft des Mädchens bekannt geworden war, „indem er ihr unter Übersendung seiner Auffassung nach geeigneter Mittel eine Abtreibung der Frucht nahelegte und schließlich jede Verbindung zu ihr abbrach“. Diese Folgerung ist denkbar und mit den Mitteln der Revision nicht anzugreifen. Dass die Strafkammer von dieser Gesinnung des Angeklagten „nicht voll überzeugt war“, wie die Revision meint, lässt sich aus den vorhergehenden Sätzen des Urteils nicht schließen. Was die Revision sonst gegen diese Feststellung vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Gerade bei Obhutsverhältnissen, die wie hier durch das Vertrauen der Eltern der Minderjährigen begründet sind, kann es nicht allein darauf ankommen, ob der Zögling dem Geschlechtsverkehr aus echter Liebe und in der ernsten Absicht späterer Eheschließung zugestimmt oder ihn angeregt hat. Wenn diese Gesinnung bei dem Obhutspflichtigen fehlt und er nicht „im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter voller Wahrung der beiderseitigen menschlichen Achtung“ handelt (vgl. BGH aaO S. 282) und das Vertrauen des Mädchens zum Geschlechtsverkehr missbraucht, begeht er das nach § 174 Nr. 1 StGB strafbare Unrecht. Denn diese Vorschrift will auch das Vertrauen sowohl der Eltern wie auch der Allgemeinheit darauf schützen, dass Betreuungsverhältnisse dieser Art von geschlechtlichen Beziehungen freigehalten werden und dass der Übergeordnete die Gelegenheit zu geschlechtlichen Annäherungen, die solche Obhutsverhältnisse vielfach bieten, nicht ausnutzt. Für die Erfüllung jener Obhutspflicht müssen gerade gegenüber einer von ihren Eltern getrennten, in einem Schulinternat lebenden Schülerin an einen Lehrer besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Dass der Angeklagte diese seine erhöhte Verantwortung von Anfang an missachtete, konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler aus seinem späteren Rat zur Abtreibung schließen.
Es bestand auch keine Veranlassung, zu dieser Frage die █████ als Zeugin zu vernehmen. Die bei den Akten befindlichen Briefe des Angeklagten, die zum Teil in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, weisen teilweise auf seine Bindung an Frau und Kinder hin und konnten der Strafkammer auch im Übrigen nicht die Erhebung weiterer Beweise darüber nahelegen, ob er die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Schülerin etwa in der ernsthaften Absicht späterer ehelicher Verbindung aufgenommen habe. Briefe der █████, auf die sich die Revision in der Verfahrensrüge bezieht, befinden sich nicht bei den Akten; sollte der in der Verhandlungsniederschrift erwähnte Brief an den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung vom Dolmetscher übersetzt wurde und dann dem Angeklagten ausgehändigt worden ist, von der █████ stammen und von der Revision zur Begründung der Verfahrensrüge für geeignet gehalten worden sein, so hätte sie seinen Inhalt in der Revisionsbegründung mitteilen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach dem Sachstand, der vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann, brauchte sich dem Tatrichter die Vernehmung der █████ umso weniger aufzudrängen, als nach der Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch der Verteidiger ihre Vernehmung beantragt haben.
2.) Auch im Strafausspruch sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennbar.
Aus diesen Gründen muss die Revision verworfen werden.
| Rotberg | Krume | Hoepner | |||
| Sauer | Flitner |