Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung trotz Fristversäumnis; Unzulässigkeit bei nachträglichen Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 514/54
Datum
07.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist; ein früherer Antrag war als unzulässig verworfen worden. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wegen eines dienstlichen Fehlers des Urkundsbeamten. Eine Wiedereinsetzung zur Geltendmachung nachträglicher Verfahrensrügen lehnte das Gericht ab, da bereits ein Sachurteil ergangen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne eigenes Verschulden — etwa infolge eines dienstlichen Fehlers des Urkundsbeamten — an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

2

Es ist zweifelhaft, ob ein Wiedereinsetzungsantrag darauf gestützt werden kann, dass einzelne Verfahrensrügen während der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgebracht werden konnten, wenn die Revisionsbegründungsschrift als solche rechtzeitig eingegangen ist.

3

Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einzelner Verfahrensrügen kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Revisionsgericht bereits ein Sachurteil erlassen hat; Sachurteile der letzten Instanz sind grundsätzlich endgültig, soweit das Gesetz keine Aufhebung vorsieht.

4

Die Vernehmung von Zeugen mit teilweisem Hörensagen ist nicht grundsätzlich unzulässig; das Gericht ist nicht ohne ausdrücklichen Beweisantrag verpflichtet, einen abwesenden Zeugen zu vernehmen, wenn die Aussage einer anwesenden Person die Aufklärung der Tatlage ermöglicht und keine formelle Pflicht zur Ergänzungsbeweisaufnahme besteht (vgl. § 250 StPO).

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den z. Zt. arbeitslosen Elektroingenieur Richard ███ aus █████, geboren am █████ ███ in ███████ (Ostzone), wegen versuchten Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 1954

Tenor

I. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gegenüber der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Der Beschluss vom 17. September 1954 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.10.1953 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision ist von dem erkennenden Senat durch Urteil vom 23.2.1954 zum Teil verworfen worden. Dabei sind die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in einer zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärten Revisionsrechtfertigung vom 30.12.1953 geltend gemacht hatte, als unzulässig nicht berücksichtigt worden, weil dem Angeklagten das Urteil zu Händen seines Verteidigers bereits am 16.11.1953 zugestellt, die erwähnte Revisionsrechtfertigung also nicht in der Frist des § 345 StPO bei Gericht angebracht worden war.

Das Urteil des Senats vom 23.2.1954 ist dem Angeklagten am 20.3.1954 zugestellt worden. Am 31.3.1954 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Dieser Antrag ist durch Beschluss vom 17.9.1954 als unzulässig verworfen worden, weil die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 27.3.1954 abgelaufen war.

Der Angeklagte hat nunmehr beantragt, ihm gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Diesem Antrag war stattzugeben. Durch dienstliche Äußerung des Urkundsbeamten ist glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte vor dem 27.3.1954 von dem Urkundsbeamten die Aufnahme des Wiedereinsetzungsantrages verlangt hat, dieser sich aber erst nach dem 27.3.1954 dazu bereit erklärt hat, ohne den in Haft befindlichen Angeklagten darauf aufmerksam zu machen, dass er einen Wiedereinsetzungsantrag auch selbst stellen könne.

Im Ergebnis ist aber trotzdem der Beschluss vom 17.9.1954 zu Recht ergangen. Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, war aus anderen Gründen unzulässig. Der Angeklagte hat diesen Antrag gestellt, nachdem bereits ein Urteil des Revisionsgerichts ergangen war, das in der Sache selbst entschieden hatte, nicht etwa nur die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hatte, wenn auch einzelne Rügen dabei als unzulässig bezeichnet worden sind. Der Antrag des Angeklagten ist darauf gestützt, dass er ohne sein Verschulden einzelne Verfahrensrügen nicht rechtzeitig habe vorbringen können. Es ist schon bestritten und zweifelhaft, ob überhaupt jemals ein Wiedereinsetzungsantrag sich darauf stützen kann, dass einzelne Rügen während einer Revisionsbegründungsfrist nicht hätten vorgebracht werden können, wenn die Begründungsschrift als solche rechtzeitig eingegangen ist (vgl. dazu BGHSt 1, 44). Die Frage kann aber hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einzelner Verfahrensrügen nicht mehr erfolgen, wenn das Revisionsgericht bereits ein Sachurteil erlassen hat. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Bedürfnis der Strafrechtspflege danach, dass Sachurteile der letzten Instanz grundsätzlich endgültig sind und nur dann zur Aufhebung gebracht werden können, wenn das Gesetz ausdrücklich eine derartige Aufhebungsmöglichkeit vorsieht.

Das Ergebnis ist im vorliegenden Fall für den Angeklagten auch nicht unbillig. Auch wenn er die nachträglich erhobene Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben hätte, hätte sie nicht durchdringen können. Mit seiner Revisionsbegründung vom 30.12.1953 hatte der Angeklagte gerügt, die Strafkammer habe den geladenen Zeugen Dieter, der zur Zeit der Hauptverhandlung auf einer Ferienreise war, nicht vernommen, sondern sich statt dessen mit der Aussage von dessen Ehefrau begnügt, die nur vom Hörensagen etwas habe bekunden können. Der Angeklagte sieht hierin eine Verletzung des § 250 StPO. Eine solche liegt aber nicht vor. Abgesehen davon, dass die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen nicht grundsätzlich unzulässig ist und nicht gegen § 250 StPO, sondern allenfalls gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstößt, ergeben die Ermittlungsakten, dass die vernommene Zeugin Frau █████ bei dem Vorfall auch zugegen gewesen ist. Auch wenn sie nicht alle einzelnen Beobachtungen selbst gemacht hat, sondern, wie der Angeklagte behauptet, eine bestimmte Tatsache nur von ihrem Mann gehört hat, so war bei der Sachlage das Gericht nicht verpflichtet, ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag den Zeugen Harry █████ zu vernehmen. Auch wenn nur Harry ████ den Bolzenschneider unter dem Zeitungspapier gesehen haben sollte, so ist doch seine Ehefrau in der Nähe gewesen, beide zusammen haben anschließend an den Vorfall den Angeklagten befragt, so dass es auf der Hand liegt, dass Harry ██ alle Einzelheiten unmittelbar nach dem Vorfall seiner Ehefrau erzählt hat. Bei dieser Sachlage drängte nichts dazu, ohne besonderen Beweisantrag den Zeugen Harry █████ zu vernehmen.

Die übrigen Ausführungen des Angeklagten in der nachträglichen Revisionsbegründung richten sich, soweit sie den Diebstahl betreffen (die Verurteilung wegen Hehlerei ist ohnehin aufgehoben), nur gegen die Feststellungen der Strafkammer.

Dr. KoffkaDr. RotbergSiemer
SarstedtSchnitt

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