Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis zur Revisionsbegründung bei Verwerfung nach §349 StPO abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 392/61
- Datum
- 17.01.1962
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren durch eine sachdienliche Sachentscheidung des Revisionsgerichts zum Abschluss gekommen ist.
Ein Beschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO ist hinsichtlich formeller und materieller Rechtskraft einem abschließenden Urteil gleichzustellen; das Revisionsgericht kann einen solchen Beschluss nicht aufheben oder ändern.
Ein Eingriff in die aus Rechtskraft resultierende Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Erkenntnisses ist nur durch die in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen Institutionen (z. B. Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 359 ff. StPO) zulässig.
Ist ein erstinstanzliches Urteil zum Zeitpunkt der Zustellung nicht wirksam zugestellt (z. B. mangels tatsächlicher Wohnung am Ersatzzustellungsort), so ist die Frist zur Rechtfertigung der Revision nicht in Lauf gesetzt und daher keine Frist versäumt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 18. März 1960
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61 – LG Hagen
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: Ja StPO §§ 44, 349.
a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gekommen ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluss auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
b) Das Revisionsgericht kann einen solchen Beschluss, mit dem es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern.
StR 392/61
Beschluss
In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard █████ aus ██████████, geboren am ████ ██ in ███ (Krs. █/Schlesien), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 1962
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. März 1960 wird abgelehnt.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. März 1960 zu Strafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sein Pflichtverteidiger, der ihm zu Beginn der Hauptverhandlung an Stelle des erkrankten Wahlverteidigers bestellt worden war, rechtzeitig Revision ein. Dabei zeigte er zugleich Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts an, führte aber die Verfahrensrüge nicht aus. Am 30. Juli 1960 wurde das Urteil dem Angeklagten unter der Anschrift „Gerhard ████ bei ███████ in ███ ██ ████“ durch die Post zu Handen des Hauswirts ██ ██ zugestellt. Die Revision wurde vom Angeklagten nicht weiter rechtfertigt. Darauf hat der Senat mit einstimmigem Beschluss vom 30. November 1960 die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Nunmehr hat der Angeklagte durch einen Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. März 1961 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision beantragt. Er macht geltend, er habe damals und auch in der Folgezeit von der Zustellung des landgerichtlichen Urteils ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhalten, weil er wenige Tage nach der Verkündung des Urteils bei einer Reise in die Sowjetzone Deutschlands wegen „Beihilfe zur Republikflucht“ verhaftet worden sei. Nach längerer Haft und anschließender Flucht sei ihm erst wenige Tage vor der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags das zugestellte Urteil bekannt geworden. Er hat nunmehr zugleich eine Verfahrensrüge erhoben.
Für die Richtigkeit dieses tatsächlichen Vorbringens hat sich der Angeklagte auf bestimmte Beweismittel bezogen, die er selbst beizubringen nicht in der Lage ist.
Auf das Beweisangebot braucht nicht eingegangen zu werden, weil dem Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stattgegeben werden kann.
1. a) Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt entschieden (vgl. bes. BGHSt 1, 44 bis 46), dass einem Angeklagten, der gegen das Ersturteil des Tatrichters mit der Revision in zulässiger Weise die Sachrüge erhoben hatte, zur Nachbringung von Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung jedenfalls dann regelmäßig nicht bewilligt werden kann, wenn sowohl der Angeklagte wie sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter anwesend waren. Eine Ausnahme von dieser Regel hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung nur für den Fall für möglich gehalten – er hat die Frage offen gelassen –, dass der Grundsatz der Beweiskraft des Protokolls für die nachzubringende Verfahrensrüge eine Rolle spielt.
Ob dieser Auffassung, die in der vorliegenden Sache den Wiedereinsetzungsantrag von vornherein unbegründet erscheinen lässt, beigetreten werden muss, ob insbesondere nicht weitere Ausnahmen von der darin aufgestellten Regel zugelassen werden können, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn das Verlangen der Wiedereinsetzung muss aus einem anderen Grunde scheitern.
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision kann nämlich jedenfalls dann nicht mehr in Betracht gezogen werden, wenn das Verfahren durch eine im Revisionsrechtszug erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof schon für den Fall entschieden, dass das Revisionsgericht durch Sachurteil entschieden hatte (vgl. den Beschluss 5 StR 514/54 vom 7. Dezember 1954, angeführt bei Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 44 StPO Anm. 1 d). Das Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es, einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Eingriff in die Rechtskraft der strafgerichtlichen Sachentscheidungen zuzulassen. Ist ein strafgerichtliches Erkenntnis einmal rechtskräftig geworden, so ist es auch dann grundsätzlich verbindlich, wenn im Laufe des Verfahrens Fehler und Versäumnisse unterlaufen sind. Nur die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO) eröffnen den Strafgerichten den Weg zur nachträglichen Überprüfung strafgerichtlicher Urteile.
Ob das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils durch ein Urteil oder durch einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat, ist unerheblich. Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Entscheidung, die auf Grund einer sachlichen, alle rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Prüfung der Revision an Stelle eines Urteils ergangen ist. Voraussetzung des Beschlusses ist – anders als beim Urteil – sogar Einstimmigkeit der mitwirkenden Richter. Hinsichtlich der formellen und sachlichen Rechtskraft können demgemäß die Wirkungen eines solchen Beschlusses keine anderen sein als die eines das Verfahren abschließenden rechtskräftigen Urteils (ebenso BGH LM Nr. 3 zu § 349 StPO = MDR 1956, 52).
2. Folgt man dem sachlichen Vorbringen des Schriftsatzes, mit dem der Verteidiger die Wiedereinsetzung beantragt hat, so liegen deren Voraussetzungen (§ 44 StPO) überhaupt nicht vor. Befand sich nämlich der Angeklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Landgerichts in einer länger dauernden Haft, so hatte er zu dieser Zeit bei der Familie ██████ keine Wohnung (vgl. BGH NJW 1951, 931; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 35 StPO Anm. 8 Abs. 2; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 37 StPO Anm. 5 f). Darüber hinaus wird in dem Wiedereinsetzungsantrag erwähnt, der Angeklagte habe bei der Familie ██████ niemals gewohnt, sondern dem Wohnungsinhaber █████████ nur eine Postvollmacht erteilt. Wohnte aber der Angeklagte im Zeitpunkt der Zustellung nicht bei der Familie ██████, so war die Ersatzzustellung unwirksam und nicht geeignet, die Frist zur Rechtfertigung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) überhaupt in Lauf zu setzen. Da in diesem Fall der Angeklagte keine Frist versäumt hat, kann er auch nicht gegen eine versäumte Frist in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden.
3. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob der Senat seinen unter der Voraussetzung, dass das Urteil des Landgerichts noch nicht wirksam zugestellt und die Frist zur Rechtfertigung der Revision daher noch nicht in Lauf gesetzt war, zu Unrecht erlassenen Beschluss, mit dem er die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen hat, von Amts wegen aufheben kann.
Dass das Revisionsgericht seinen Beschluss, mit dem es eine Revision als unzulässig verworfen hatte, zurücknehmen könne, wenn der Beschluss auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhte, hat das Reichsgericht angedeutet (vgl. RGSt 59, 419). Ob dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum teilweise gebilligt, teilweise abgelehnt worden ist, gefolgt werden kann, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH NJW 1951, 771; der aaO vorangestellte nicht amtliche Rechtssatz besagt mehr, als in den Gründen ausgeführt ist). Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden.
Allerdings hat das Reichsgericht in einigen Fällen auch die Rücknahme eines Beschlusses, mit dem das Revisionsgericht die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hatte, unter ähnlichen Voraussetzungen für zulässig angesehen (vgl. JW 1927, 395 Nr. 27; Recht 1928, 357 Nr. 1492). Die in JW 1927, 395/396 abgedruckte Entscheidung betrifft aber eine ganz besondere Verfahrenslage. Das Reichsgericht hatte über die von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Sprungrevision nach § 349 StPO infolge Unvollständigkeit der Akten in Unkenntnis des Umstandes entschieden, dass der Angeklagte selbst Berufung eingelegt hatte. Der Verwerfung der Revision kam in diesem Falle – wie Drucker in der Anmerkung a. a. O. zutreffend bemerkt hat – überhaupt keine sachliche Bedeutung zu, weil das Verfahren infolge der Berufung des Angeklagten vor dem Berufungsgericht anhängig war. Auch die Rücknahme des Verwerfungsbeschlusses hatte daher keine sachliche, sondern nur klarstellende Bedeutung. Die andere Entscheidung (Recht 1928, 357 Nr. 1492) gibt nur einen Rechtssatz und weder einen Sachverhalt noch Entscheidungsgründe wieder; die wirkliche Bedeutung dieser Entscheidung lässt sich daher nicht erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat, wie erwähnt, bereits entschieden, dass das Revisionsgericht den von ihm nach § 349 Abs. 2 StPO erlassenen Beschluss nicht aufheben kann (LM Nr. 3 zu § 349 StPO). Daran muss festgehalten werden.
Grundsätzlich kann kein Strafgericht seinen einmal gefassten Urteilsspruch aufheben oder ändern, wenn es ihn nachträglich als fehlerhaft erkennt (vgl. BGHSt 16, 115, 116). Das verbieten Wesen und Bedeutung der sachlichen Rechtskraft. Ein strafgerichtliches Erkenntnis, das einmal formelle Rechtskraft erlangt hat, muss grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit Bestand haben.
Ein Eingriff in die Rechtskraft einer abschließenden strafgerichtlichen Sachentscheidung kann grundsätzlich nur insoweit hingenommen werden, als er von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen ist (Wiederaufnahme des Verfahrens, Gnadenentscheidung). Danach kann eine in ihren Voraussetzungen und ihrer Wirkung einem Sachurteil gleichstehende Entscheidung, durch deren Erlass das Revisionsgericht nach umfassender Sachprüfung die Rechtskraft herbeigeführt hatte, vom Revisionsgericht nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden. Dass es sich bei einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO um eine solche Entscheidung handelt, ist oben dargelegt.
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