Wiedereinsetzung nach Versäumen der Frist zur Gegenerklärung (§ 349 StPO) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/66
- Datum
- 08.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO zum Abschluss gekommen ist.
Entsprechendes gilt, wenn die Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO versäumt wurde und die Revision nach Ablauf der Frist durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.
Die Rechtskraft einer vom Revisionsgericht getroffenen Sachentscheidung verhindert einen nachträglichen Eingriff in die Verfahrensendlage durch Wiedereinsetzung.
Kritik an dieser Rechtsauffassung beseitigt nicht die Bindungswirkung der Rechtskraft; Entscheidungen, die auf Verfahrensentscheidungen beruhen, sind gesetzlich anders einzuordnen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann B. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1919 in [REDACTED], wegen Betruges im Rückfall
Leitsatz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in Sitzung vom 8. März 1966 beschlossen:
Das Gesuch des Verurteilten, ihn gegen die Frist zur Gegenerklärung auf Versäumung der Frist des Generalbundesanwalts, die Revision des Angeklagten durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 3 StPO i.d.F. vom 27. September 1965), wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 StPO) bereits entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich ist, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO zum Abschluss gekommen ist (vgl. BGHSt 17, 94 und die dort angeführte, nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 5 StR 514/54 vom 7. Dezember 1954; ferner auch BGH LM StPO § 349 Nr. 3). Die von Sax an der Entscheidung BGHSt 17, 94 geübte Kritik (KMR StPO 6. Aufl. § 44 Anm. 1 a, § 349 Anm. 2 c) vermag nicht zu überzeugen.
Sie verkennt die Bedeutung der Rechtskraft eines Sachurteils, wie sie in den o.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits näher dargelegt worden ist. Die von Schäper NJW 1962, 1357, 1358 angeführte Entscheidung RGSt 53, 286 steht nicht entgegen, da sie den Fall einer Verfahrensentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO betrifft. Gegen einen Einbruch in die Rechtskraft spricht sich auch Eb. Schmidt aus (Lehrkomm. § 349 StPO Erl. II 1 a.k.).
Entsprechendes muss, wie der Senat bereits in einem früheren Beschluss ausgesprochen hat (5 StR 42/66 vom 8. März 1966), auch für den Fall gelten, dass der Revisionsführer die Frist zur schriftlichen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO i.d.F. vom 27. September 1965 versäumt hat. Der Senat hat im vorliegenden Fall die Revision des Angeklagten nach Ablauf der in § 349 Abs. 3 StPO bestimmten Frist zur Gegenerklärung durch einstimmigen Beschluss vom 10. Mai 1966 als offensichtlich unbegründet verworfen. Das aber war eine Sachentscheidung, durch die das Verfahren abgeschlossen worden ist.
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